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27 O 8/25 eV•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-01-28, 27 O 8/25 eV
27 O 8/25 eVTribunal cantonal28 janv. 2025
Nach einer mangels vorheriger Anhörung persönlichkeitsrechtswidrigen Verdachtsberichterstattung entfällt die für den Unterlassungsanspruch des Betroffenen erforderliche Wiederholungsgefahr trotz einer nach der Veröffentlichung erfolgten Nachholung der Anhörung ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung jedenfalls dann nicht, wenn der Betroffene dem berichteten Verdacht in der Anhörung entgegen getreten ist oder nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Unterlassungsschuldner auch im Lichte der nachgeholten Anhörung künftig erneut in (kern-)gleicher Weise über den Betroffenen berichten wird.(Rn.39)
Entscheidungsdatum: 2025-01-28
Aktenzeichen: 27 O 8/25 eV
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0128.27O8.25EV.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG ... mehr
Nach einer mangels vorheriger Anhörung persönlichkeitsrechtswidrigen Verdachtsberichterstattung entfällt die für den Unterlassungsanspruch des Betroffenen erforderliche Wiederholungsgefahr trotz einer nach der Veröffentlichung erfolgten Nachholung der Anhörung ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung jedenfalls dann nicht, wenn der Betroffene dem berichteten Verdacht in der Anhörung entgegen getreten ist oder nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Unterlassungsschuldner auch im Lichte der nachgeholten Anhörung künftig erneut in (kern-)gleicher Weise über den Betroffenen berichten wird.(Rn.39)
Während eines nichtöffentlichen Ermittlungsverfahrens, handelt es sich bei Abbildungen des Beschuldigten nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (Anschluss BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18).(Rn.34)
Zitierung zum Leitsatz: Anschluss BGH, Urteil vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93.(Rn.38)
I. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihren Geschäftsführern,
untersagt,
X
wie in dem Artikel „Xbetrieben Missbrauchs-Ring “ vom X auf X und/oder in dem Artikel „Xbetrieben Missbrauchs-Ring “ vom X auf X geschehen;
sowie
j. „Xversuchte, X mit den Vorwürfen zu konfrontieren. Er war weder telefonisch noch persönlich an seiner Adresse für eine Stellungnahme zu erreichen. “
wie in dem Artikel „Xbetrieben Missbrauchs-Ring “ vom X auf X geschehen;
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
1 Der Antragsteller ist X, die Antragsgegnerin verantwortet die Inhalte der Internetseiten X sowie X.
2 Unter dem X veröffentlichte die Antragsgegnerin einen Artikel in dem Online-Angebot unter X mit dem Titel „Xbetrieben Missbrauchs-Ring “. Am folgenden Tag erschien in dem Online-Angebot unter X ein Artikel mit dem gleichen Titel. Wegen des vollständigen Inhalts der streitgegenständlichen Veröffentlichungen wird auf die Anlagen AST 4 sowie AST 5 Bezug genommen.
3 Mit Schreiben vom X wurde die Antragsgegnerin unter Fristsetzung bis zum X zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert (vgl. Anl. AST 6). Eine Reaktion der Antragsgegnerin hierauf erfolgte nicht.
4 Am X reichte der Antragsteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei dem Landgericht Köln ein, welches das Verfahren mit Beschluss vom X an das Landgericht Berlin II verwies.
5 Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die angegriffene Berichterstattung ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Es handele sich um eine unzulässige Verdachtsberichterstattung. Dabei könne dahinstehen, ob ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliege, da es bereits an einer ordnungsgemäßen Anhörung fehle.
6 Der Antragsteller beantragt,
7 wie erkannt.
8 Die Antragsgegnerin beantragt,
9 den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
10 Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass es schon an einem Verfügungsgrund fehle, da der Antragsteller die Sache nicht mit der erforderlichen Eile betrieben habe.
11 Zudem fehle es auch an einem Verfügungsanspruch. Die Berichterstattung sei entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht am Maßstab der Verdachtsberichterstattung zu messen, würde aber sogar diesen genügen.
12 Der Antragsteller habe am X im Rahmen der Konfrontation durch die Antragsgegnerin die ihm zur Last gelegten Taten umfassend bestätigt; offen bleibe hiernach lediglich ihre strafrechtliche Bewertung und Sanktionierung (vgl. Anl. AG 1, AG 2). Die Sichtweise des Antragstellers sei in der Folgeberichterstattung (vgl. Anlagenkonvolut AG 3) journalistisch sorgfältig wiedergegeben worden.
13 Eine frühere Konfrontation sei aufgrund der Haft des Antragstellers nicht möglich gewesen. Der Zeitpunkt der Anhörung könne für die Entscheidung aber sogar dahinstehen, da die Berichterstattung über die Ermittlungen gegen den Antragsteller spätestens nach dessen Hinwendung zur Öffentlichkeit und dem von ihm damit selbst begründeten Informationsinteresse nicht an den strengen Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung zu messen seien. Jedenfalls fehle es nach der Stellungnahme des Antragstellers nunmehr an einer Wiederholungsgefahr, nachdem die Folgeberichterstattung zu den streitgegenständlichen Vorgängen bereits um die Sichtweise ergänzt worden sei.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
15 I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat Erfolg. Die Kammer hat bei der Abfassung des Tenors von dem ihr nach § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht.
16 1. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art 1. Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Die angegriffene Wortberichterstattung verletzt ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
17 a) Nach ständiger Rechtsprechung darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit indes keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (st. Rspr, vgl. nur BGH, Urt. v. 16. Februar 2016 – VI ZR 367/15, juris Tz. 24 m.w.N.).
18 Diese Grundsätze gelten auch für die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, in der Regel ist aber nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen (vgl. BGH, Urt. v. 16. Februar 2016, a.a.O., Tz. 24). Dies gilt auch für die Berichterstattung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründen kann. Besteht allerdings – wie im Ermittlungsverfahren – erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet. Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt" (vgl. BGH, Urt. v. 16. Februar 2016, a.a.O., Tz. 23 m.w.N).
19 Bei einer Berichterstattung über ein noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren ist im Rahmen der Abwägung zudem die zugunsten des Betroffenen sprechende, aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung zu berücksichtigen. Diese gebietet eine entsprechende Zurückhaltung, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung. Außerdem ist eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen, die durch die Medienberichterstattung bewirkt werden kann. Bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch wird insoweit oftmals das Gewicht des Persönlichkeitsrechts gegenüber der Freiheit der Berichterstattung überwiegen (vgl. BGH, Urt. v. 31. Mai 2022 – VI ZR 95/21, NJW-RR 2022, 1359, Tz. 23 m.w.N.).
20 Erforderlich ist mithin ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss ferner im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 31. Mai 2022, a.a.O., Tz. 24 m.w.N.).
21 b) Nach diesen Grundsätzen erweist sich die streitgegenständliche, den Antragsteller identifizierende Berichterstattung als unzulässig.
22 (1) Die Antragsgegnerin hat dem Anhörungserfordernis nicht hinreichend Genüge getan. Allein das führt zur Unzulässigkeit der von der Antragsgegnerin verantworteten Verdachtsberichterstattung (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urt. v. 12.11.2024 – 27 O 296/24 eV, juris Tz. 27 m.w.N.).
23 Eine Anhörung des Antragstellers hat vor der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Artikel nicht stattgefunden, sondern erst am X ab etwa 10 Uhr (vgl. Anl. AG1, AG2). In den am X um X veröffentlichten Artikel unter X ist das Ergebnis dieser Anhörung nicht eingeflossen.
24 Die Antragsgegnerin beruft sich insofern darauf, dass eine frühere Konfrontation des Antragstellers wegen dessen Haft nicht möglich gewesen sei und die Antragsgegnerin ihn zum „erstbesten möglichen Zeitpunkt“ mit den Vorwürfen konfrontiert habe. Ein Abwarten mit der Veröffentlichung sei ihr wegen des hohen Aktualitätsdrucks nicht zumutbar gewesen.
25 Hiermit vermag die Antragsgegnerin nicht durchzudringen. Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits am X vor der ersten hier streitgegenständlichen Berichterstattung aus der Haft entlassen wurde, wie mit Pressemitteilung vom X um X mitgeteilt wurde (vgl. Anl. AST 7), so dass es der Antragsgegnerin ohne Weiteres möglich gewesen wäre, die Anhörung des Antragstellers noch vor der ersten streitgegenständlichen Veröffentlichung durchzuführen. Dass hierzu konkrete Bemühungen seitens der Antragsgegnerin noch am X vorgenommen worden wären, ist nicht vorgetragen. Auch ein besonderer Aktualitätsdruck für die Veröffentlichung, der ein – geringfügiges – Abwarten mit der Berichterstattung hätte unzumutbar machen können, ist von der insoweit darlegungsbelasteten Antragsgegnerin weder konkret dargetan worden noch sonst ersichtlich.
26 (2) Es lag auch kein ausreichender Mindestbestand an Beweistatsachen vor.
27 Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht bejaht und ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen eingeleitet hat, führt nicht zu einer Entbindung der Sorgfaltspflicht der Antragsgegnerin. Dies gilt umso mehr, als die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft noch nicht abgeschlossen sind und sie somit noch nicht einmal eine Entscheidung über eine Anklageerhebung getroffen hat. Vor diesem Hintergrund hätte die Antragsgegnerin prüfen müssen, ob weitere Anhaltspunkte für einen Mindestbestand an Beweistatsachen gegeben waren. Die (nachträgliche) Stellungnahme des Antragstellers vom X ist – unabhängig von der Frage, ob diese in der hier vorliegenden Konstellation überhaupt berücksichtigungsfähig ist – unbehelflich, da der Antragsteller die gegen ihn gerichteten strafrechtlichen Vorwürfe gerade nicht einräumt, sondern darauf hinweist, dass er davon ausgegangen sei, dass „die X“ mindestens 18 Jahre alt gewesen seien.
28 (3) Die angegriffene Berichterstattung stellt sich schließlich in Folge der zunächst unterbliebenen Anhörung auch als unausgewogen und vorverurteilend dar.
29 Zwar wird in den streitgegenständlichen Artikeln die Erklärung eines Sprechers der X Staatsanwaltschaft wiedergegeben, wonach der zu Lasten des Antragstellers zunächst angenommene Tatverdacht des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern entfallen sei und das Ermittlungsverfahren sich nunmehr mit dem Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen befasse. In den streitgegenständlichen Artikeln wird dem unbefangenen Durchschnittsleser jedoch die „Täterschaft“ des Antragstellers sowie die Begehung von Straftaten als feststehend mitgeteilt. Dies zeigt sich etwa in der als Tatsache formulierten Überschrift „X betrieben Missbrauchs-Ring“ oder wenn der Antragsteller als „Komplize“ von X bezeichnet wird.
30 (4) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ändert sich auch durch die Äußerungen des Antragstellers im Rahmen der „nachträglichen Anhörung“ vom X weder etwas an der Anwendbarkeit der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung, noch an dem Ergebnis der Abwägung. Insbesondere stellt sich die Situation, wie zuvor unter (1) ausgeführt, gerade nicht so dar, dass der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom X den von der Antragsgegnerin erhobenen Vorwurf eines strafrechtlich relevanten Verhaltens eingeräumt hätte.
31 2. Hinsichtlich der angegriffenen Bildberichterstattung steht dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 22 f. KUG zu. Auch die Bildberichterstattung verletzt den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
32 Die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (BGH NJW 2009, 1499; NJW 2009, 3032). Danach gilt: Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Eine solche Einwilligung ist vorliegend hinsichtlich der streitgegenständlichen Bildnisse unstreitig nicht vorhanden.
33 Von dem Einwilligungserfordernis macht § 23 Abs. 1 KUG Ausnahmen. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte dürfen ohne Einwilligung verbreitet werden, es sei denn, die Verbreitung verletzt berechtigte Interessen des Abgebildeten nach § 23 Abs. 2 KUG. Ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern liegt bereits vor, wenn es einen Bezug zu Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse aufweist. Die Anwendung des § 23 Abs. 1 KUG erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG. Abzuwägen sind unter Berücksichtigung der Wertungen der § 22, 23 KUG das Informationsinteresse der Allgemeinheit und die Pressefreiheit gegenüber dem Interesse des Abgebildeten am Schutz seiner Persönlichkeit und seiner Privatsphäre. Der Beurteilung ist ein normativer Maßstab zu Grunde zu legen.
34 Gemessen an diesen Grundsätzen handelte es sich vor der erstinstanzlichen strafrechtlichen Verurteilung, jedenfalls aber während des nichtöffentlichen Ermittlungsverfahrens, bei den den Antragsteller zeigenden Bildnissen nicht um solche aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Insbesondere bestand in diesem frühen Stadium des Strafverfahrens trotz der Schwere der vorgeworfenen Tat noch kein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit, über die Identität des Antragstellers einschließlich seines Aussehens informiert zu werden. Mit dieser über die begleitenden Textangaben hinausgehenden Identifizierung wurde der Antragsteller der Gefahr erheblicher sozialer Missachtung durch die Öffentlichkeit ausgesetzt, obwohl die Staatsanwaltschaft X noch nicht einmal die Entscheidung über eine mögliche Anklageerhebung getroffen hatte (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juni 2019 – VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196 - 225, Rn. 46 f.).
35 Im Übrigen kann inhaltlich auf die Ausführungen unter Ziffer 1. verwiesen werden.
36 3. Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten.
37 Im Interesse des Rechtsschutzes des Antragstellers, der bereits einmal das Opfer eines Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht geworden ist, müssen an die Widerlegung der Vermutung der Wiederholungsgefahr hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Urt. v. 8. Februar 1994 – VI ZR 286/93, juris Rn. 27 m.w.N.).
38 Die Antragsgegnerin hat weder vorprozessual noch während des hiesigen Verfahrens eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die geeignet gewesen wäre, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Ohne eine solche Erklärung ist die Verneinung der Wiederholungsgefahr allenfalls in Ausnahmefällen denkbar, wobei unter anderem die Schwere des Eingriffs, die Umstände der Verletzungshandlung sowie der fallbezogene Grad der Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urt. v. 8. Februar 1994, a.a.O.).
39 Ausgehend hiervon ist im vorliegenden Fall trotz der „nachträglich“ durchgeführten Anhörung des Antragstellers weiterhin von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Die Antragsgegnerin hat mit den streitgegenständlichen Veröffentlichungen massiv die Persönlichkeitsrechte des Antragstellers verletzt. Es kann dem Antragsteller daher nicht zugemutet werden, darauf zu „vertrauen“, dass die Antragsgegnerin wegen der ihr mittlerweile vorliegenden umfangreicheren Informationen nicht mehr in gleicher Art wie in den streitgegenständlichen Artikeln geschehen berichten wird.
40 4. Am Vorliegen eines Verfügungsgrundes bestehen hier keine Bedenken. Ein einstweiliges Verfügungsverfahren setzt gemäß §§ 935, 936, 917 ZPO stets voraus, dass der Schutz der Rechtsposition des Antragstellers eine unverzügliche gerichtliche Entscheidung erfordert, weil ihm unter den gegebenen Umständen ein Abwarten der Entscheidung im ordentlichen Klageverfahren nicht zumutbar erscheint. Die Notwendigkeit für eine einstweilige Verfügung entfällt jedoch infolge Selbstwiderlegung, d.h. durch längeres Zuwarten in Kenntnis der sie rechtfertigenden Umstände. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Kammergerichts ist das im Äußerungsrecht der Fall, wenn ohne hinreichende Gründe bis zur Stellung des Verfügungsantrages mehr als einen Monat nach Kenntnis von der beanstandeten Veröffentlichung gewartet wird (vgl. KG, Beschl. v. 02. November 2015 – 10 W 35/15, juris Rn.2).
41 Dieser Zeitraum ist hier nicht überschritten. Die streitgegenständlichen Veröffentlichungen datieren auf den X sowie X. Hinsichtlich dieser Artikel forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin unter Fristsetzung bis zum X mit Schreiben vom X zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auf.
42 Die Tatsache, dass der Antragsteller am X den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Köln beantragte und das Verfahren in der Folge an das Landgericht Berlin II verwiesen wurde, führt nicht zur Annahme einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit. Der Antragsteller hat auf den Hinweis des Landgerichts Köln zur fehlenden örtlichen Zuständigkeit nach § 32 ZPO umgehend reagiert und Verweisungsantrag gestellt, so dass allenfalls eine äußerst geringfügige Verzögerung eingetreten ist.
43 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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