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44 O 282/22•LG Berlin II 44. Zivilkammer, 2024-01-11, 44 O 282/22
44 O 282/22Tribunal cantonal11 janv. 2024
Entscheidungsdatum: 2024-01-11
Aktenzeichen: 44 O 282/22
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:0111.44O282.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Der Kläger war in der Nacht vom 10. zum 11. August 2018 in Kempten auf dem Heimweg, nachdem er die Allgäuer Festwoche besucht hatte. Am 11. August 2018 wurde er gegen 0.30 Uhr auf dem Gehweg im Bereich der Ecke Westendstraße/Poststraße verletzt am Boden liegend entdeckt. Unmittelbar am Auffindeort befand sich eine Felsensteinmauer, die den Höhenunterschied zwischen dem Gehweg und dem darüber befindlichen Garten des Wohnhauses Westendstraße XX ausglich. Der Garten war mit einem Holzzaun und einer Hecke zum Gehweg hin versehen bzw. abgesichert. Der Kläger wurde in das Klinikum Kempten eingeliefert. Um 0.56 Uhr betrug seine Blutalkoholkonzentration 2,33 ‰. Im Klinikum Kempten wurden folgende Verletzungen diagnostiziert:
2 Schädel:
3 kleine Kontusionsblutung, links frontal subkortikal
4 Nicht dislozierte Fraktur der Hinterwand der Sinus frontalis links – kleiner Lufteinschluss intrakraniell.
5 Dislozierte Frakturen der Wände der Sinus maxillaris mit Haematosinus.
6 Dislozierte Frakturen des Orbitabodens und der lateralen Orbitawand links.
7 Dislozierte Fraktur des Jochbogens links.
8 Thorax:
9 Belüftungsstörungen, DD Lungenkontusionen bilateral dorsal
10 Becken:
11 Nicht dislozierte, extraforaminale Fraktur der massa lateralis Os sacrum links, gering dislozierte
12 Frakturen des oberen und unteren Schambeinastes links
13 Diffuses Hämatom im M. obturatorius internus links.
14 Prellung Trochanter major links
15 Prellung Knie präpatellar rechts
16 Der Kläger wurde mehrfach operiert. Er ist mittlerweile erwerbsunfähig. Die Regulierungskommission des Beklagten lehnte einen Entschädigungsantrag des Klägers ab. Die Schiedsstelle des Beklagten sah von einem Einigungsvorschlag ab, weil sie der Auffassung war, dass der Beweis für eine Verursachung der Verletzungen durch ein Kraftfahrzeug nicht geführt werden könne.
17 Der Rechtsschutzversicherer des Klägers beglich dessen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und ermächtigte ihn, diese Kosten im eigenen Namen geltend zu machen.
18 Der Kläger behauptet, er sei in der Nacht vom 10. zum 11. August 2018 an der Ecke Westendstraße/Poststraße in Kempten von einem Unbekannten mit einem Kraftfahrzeug angefahren worden. Dadurch seien die bei ihm festgestellten Verletzungen verursacht worden Die Mauer im Bereich des Auffindeortes sei 2,10 m hoch. Er sei nicht von dieser Mauer gestürzt. Nach dem Unfall könne er seinen Hobbys nicht mehr nachgehen. Durch den Unfall sei es bei ihm zu einer Persönlichkeits- und Verhaltensänderung gekommen. Die Pflege sozialer Kontakte sei ihm nicht mehr in vollem Umfang möglich. Der Kläger meint, dass ein Schmerzensgeld von mindestens 200.000,00 € geschuldet sei.
19 Der Kläger beantragt, wie folgt zu erkennen:
20 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aufgrund des Unfalls vom 10. August 2018 auf den 11. August 2018 ein angemessenes Schmerzensgeld, jedoch nicht unter 200.000 €, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 150.000 € seit 11. September 2020 und aus einem Betrag von 50.000 € seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
21 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden aus dem Unfall vom 10. August 2018 auf den 11. August 2018 zu bezahlen hat, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
22 3. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 7.083,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszins seit Klageerhebung freizustellen.
23 Der Beklagte beantragt,
24 die Klage abzuweisen.
25 Der Beklagte behauptet, die Mauer am Auffindeort sei etwa 2,50 m hoch gewesen.
26 Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 13. Januar 2023 mit Maßgabe der Beschlüsse vom 27. April 2023 und 28. Juli 2023. Wegen des Ergebnisses der diesbezüglichen Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen dr/Univ. ... vom 22. Juni 2023 (Bl. 77-87 d.A.) verwiesen. Außerdem hat die Sachverständige ihr schriftliches Gutachten im Termin am 11. Januar 2024 erläutert. Insoweit wird auf das Protokoll vom 11. Januar 2024 verwiesen.
27 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
28 Die zulässige Klage ist unbegründet.
29 Klageantrag zu 1)
30 Der Kläger kann von dem Beklagten nicht nach § 7 Abs. 1 StVG, § 12 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 2 S. 1 PflVG, § 253 Abs. 2 BGB Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangen.
31 Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verletzungen, die der Kläger in Kempten in der Nacht vom 10. August 2018 auf den 11. August 2018 erlitt, durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verursacht wurden. Der Geschädigte muss die Beteiligung eines nicht ermittelten Fahrzeugs nach § 286 ZPO beweisen (Prölss/Martin/Klimke, VVG, 31. Aufl., § 12 PflVG Rn. 3). Beweiserleichterungen kommen ihm nicht zugute, auch wenn er sich angesichts des unbekannt gebliebenen anderen Fahrzeugführers in besonderer Beweisnot befindet (OLG Stuttgart, Urteil vom 14. Februar 2012 – 12 U 155/11 –, Rn. 31, juris).
32 Hier steht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger durch ein Kraftfahrzeug angefahren wurde. Nach § 286 ZPO muss der Tatrichter entscheiden, ob er eine Behauptung für wahr oder nicht für wahr hält, er darf sich also gerade nicht mit einer bloßen Wahrscheinlichkeit begnügen. § 286 ZPO stellt dabei nur darauf ab, ob der Tatrichter selbst die Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung gewonnen hat. Diese persönliche Gewissheit ist für die Entscheidung notwendig, und allein der Tatrichter hat die Entscheidung zu treffen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Von der Erlangung der persönlichen Gewissheit des Richters von der Wahrheit darf nicht abgesehen werden. Hält der Tatrichter ein bestimmtes Geschehen selbst nur für hinreichend oder überwiegend wahrscheinlich, ohne sich dessen gewiss zu sein, kann dies für eine Überzeugungsbildung im Rahmen des § 286 ZPO nicht genügen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2019 – VI ZR 164/18 –, Rn. 9, juris).
33 Mit dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis nicht geführt.
34 Die Sachverständige dr/Univ. ... war für die Gutachtenerstellung zuständig. Zwar hatte das Gericht zunächst Herrn Dr. ... und danach Herrn Dr. ... vom Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin Berlin als Sachverständige bestellt. Nachdem dr/Univ. ... das schriftliche Gutachten erstellt hatte, hat das Gericht jedoch sie mit Beschluss vom 28. Juli 2023 zur Sachverständigen bestellt. Dies war zulässig. Hat ein anderer Gutachter als der im Beweisbeschluss bestellte Sachverständige das Gutachten erstellt, kann jener nachträglich nach §§ 404 Abs. 1 S. 3, 360 S. 2 ZPO zum Sachverständigen bestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 08. Januar 1985 - VI ZR 15/83 -, Rn. 20; BayObLG Beschluss vom 05. Juli 2002 - 1Z BR 45/01 -, Rn. 35ff, juris; BeckOK/Scheuch, ZPO, 51. Ed. 1.12.2023; § 404 Rn. 6; Kern/Diehm/Förster, ZPO, 2. Aufl., § 407a Rn. 5; MünchKomm/Zimmermann, ZPO, 6. Aufl., § 404 Rn. 6; Musielak/Voit/Huber, ZPO, 20. Aufl., § 404 Rn. 4; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 407a Rn. 2a). Einer Zustimmung der Parteien hierzu bedurfte es nicht. Im Hinblick darauf, dass Frau dr. Univ./... selbst Fachärztin für Rechtsmedizin ist, also mit Erfolg die diesbezügliche umfangreiche Weiterbildung absolviert hat, ist davon auszugehen, dass sie die für die Anfertigung des Gutachtens nötige Sachkunde besitzt. Im Übrigen lässt der Umstand, dass Herr Dr. ... den ihm erteilten Gutachtenauftrag an Frau dr. Univ./... weitergab, darauf schließen, dass er sie als für diese Aufgabe qualifiziert ansieht. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, Frau dr. Univ./XX... ... sei über die Rechte und Pflichten, welcher sie im Rahmen eines Sachverständigengutachtens für ein Gerichtsverfahren nachzukommen hat, zu keiner Zeit im Bilde gewesen, da gerichtlicherseits kein Schreiben vor Erstellung des Gutachtens direkt an sie adressiert worden sei. Es ist davon auszugehen, dass der Sachverständigen ihre Rechte und Pflichten grundsätzlich bekannt waren. Die Rechte und Pflichten eines Gutachters sind Gegenstand der Ausbildung zum Facharzt für Rechtsmedizin. Gerichtsärztliche Begutachtungen gehören zum Aufgabengebiet des Landesinstituts für gerichtliche und soziale Medizin Berlin. Die hier erfolgte Delegation eines Gutachtenauftrags dürfte damit zu erklären sein, dass das Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin Berlin auch in Strafverfahren tätig ist, in denen nicht nur Gutachten von namentlich bezeichneten Sachverständigen, sondern auch Gutachten von Fachbehörden als solchen eingeholt werden können (§ 83 Abs. 3 StPO).
35 Die Sachverständige hat in ihrem schriftlichen Gutachten logisch nachvollziehbar und überzeugend dargestellt, dass die festgestellten Verletzungen mit einem Sturz aus der Höhe sehr gut vereinbar seien. Im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Dr. ... vom 14. August 2020 (Anlage K3 zur Klageschrift) führt die Sachverständige aus, dass die Abwesenheit von Armverletzungen wegen der beim Kläger festgestellten erheblichen Blutalkoholkonzentration und der damit verbundenen Einschränkung des Reaktions- und Wahrnehmungsvermögens nicht gegen einen solchen Sturz spreche. Weil es sich bei einem Verkehrsunfall um ein dynamisches Geschehen handle, sei es äußerst unwahrscheinlich, dass dabei schwere Verletzungen ausschließlich einseitig entstehen.
36 Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, aus dem von ihm als Anlage K20 zum Schriftsatz vom 28. August 2023 eingereichten Gutachten des Dr. ... vom 14. August 2023 ergebe sich, dass die Verletzungen des Klägers keine Traumen seien, die einen Sturz eines betäubten Menschen aus einer Höhe von 2 - 2,5 m beinhalten. Hier kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bereits zum Zeitpunkt des Unfalls betäubt war. Seine Bewusstlosigkeit wurde erst für die Zeit nach dem Unfall festgestellt. Im Übrigen führt Dr. ... in seinem Gutachten selbst aus, die Verletzungen im Beckenbereich könnten durchaus bei einer Kollision mit einem 30 - 50 km/h schnell fahrenden Fahrzeug verursacht worden sein. Dem hat die Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens ausdrücklich nicht widersprochen. Wenn aber eine Anprallgeschwindigkeit eines Fahrzeugs von 30 - 50 km/h für die Verursachung der hier in Rede stehenden Verletzungen genügen soll, erschließt sich nicht, weshalb ein Sturz von der Mauer nicht geeignet sein soll, diese Verletzungen herbeizuführen. Immerhin entwickelt ein Körper bei einem Fall aus einer Höhe von 2,5 m - bei Außerachtlassung des Luftwiderstandes - eine Geschwindigkeit von etwas mehr als 7,00 m/s, also etwas mehr als 25,2 km/h. Die Aufprallgeschwindigkeit entspricht der Wurzel aus dem Produkt der doppelten Fallhöhe und der Erdbeschleunigung von 9,81 m/s². Hier kommt hinzu, dass die Sachverständige im Rahmen ihrer Anhörung erklärte, dass der Kläger ihrer Meinung nach versucht habe, über den Zaun zu klettern. Dann wäre aber als Fallhöhe nicht nur die Höhe der Mauer selbst zu berücksichtigen, sondern zusätzlich die Höhe des über ihr stehenden Zauns. Außerdem ist in Betracht zu ziehen, dass sich die Oberfläche des Gehwegs beim Aufprall eines menschlichen Körpers nicht nennenswert verformen würde und sich insoweit von der Karosserie eines Fahrzeugs unterscheidet.
37 Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass die Mauer nur 2,10 m hoch sei. Für diese Behauptung hat er keinen Beweis angetreten. Im Übrigen heißt es auf Seite 6 des Schreibens der Polizeiinspektion Kempten vom 09. Dezember 2019 zwar, dass die Mauer an der mutmaßlichen Unfallstelle rund 2,10 m hoch sei (Anlage 5 zur Klageerwiderung). Im Schreiben der Verkehrspolizeiinspektion Kempten vom 05. Dezember 2019 (Anlage 1 zur Klageerwiderung) heißt es jedoch, dass der Höhenunterschied zwischen dem Garten des Wohnhauses und dem Gehweg etwa 2 - 2,5 m betragen habe. Der Kläger macht selbst geltend, dass es nicht auszuschließen sei, dass er sich im verletzten Zustand noch bewegt habe. Dann ist aber auch nicht auszuschließen, dass der Sturz in einem Bereich der Mauer erfolgte, in dem sie höher als 2,10 m ist. Letztlich kommt es aber auf die Höhe der Mauer selbst nicht an, weil nach den obigen Ausführungen auch noch die Zaunhöhe zu berücksichtigen ist. Ohne Erfolg macht der Kläger in diesem Zusammenhang noch gelten, dass er bei einer Körpergröße von 1,85 m den Zaun nahezu aus dem Stand hätte erreichen können und dass deshalb unklar bleibe, woher die Fallhöhe stammen solle, die die Verletzungen erklären könnten. Dass der Kläger den Zaun nahezu aus dem Stand hätte erreichen könne, spricht nicht gegen eine relativ große Fallhöhe. Denn es ist möglich, dass der Kläger nicht bei Beginn des Kletterversuchs abstürzte, sondern erst in dem Moment, als er im Begriff war, den Zaun zu überwinden. Dies deckt sich auch mit der Annahme der Sachverständigen.
38 Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass Dr. ... in seinem Gutachten ausführe, dass aufgrund der Beckenverletzungen des Klägers davon auszugehen sei, dass keine wesentlich vertikal wirkenden Kräfte, sondern eher horizontal wirkende Kräfte vorhanden gewesen seien. Die Sachverständige hat im Termin erklärt, dass bei einem herabstürzenden Körper der Boden wie eine horizontale Kraft wirke, also wie ein gerade fahrendes Fahrzeug. Es leuchtet ohne weiteres ein, dass für das Verletzungsbild maßgeblich ist, in welcher Position bzw. Bewegung sich die kollidierenden Körper in Relation zueinander befanden.
39 Soweit der Kläger geltend macht, dass ausweislich der Feststellungen des Dr. ... die Verletzungen mit dem Anstoß eines Fahrzeugs mit höherem Aufbau, wie z.B. eines Geländewagens, stammen könne, hat die Sachverständige im Rahmen ihrer Anhörung klar dargelegt, dass es auch bei einem Zusammenstoß des Klägers mit einem Geländewagen eine Abwurfphase oder ein Überrollen hätte geben müssen. Es habe aber keine spezifischen Verletzungen gegeben, die eine Abwurfphase und einen Sturz auf den Boden belegen.
40 Ohne Erfolg moniert der Kläger, dass die Sachverständige ihn nicht selbst untersucht habe. Der Sachverständigen standen umfangreiche Dokumentationen über die Verletzungen des Klägers zur Verfügung. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine körperliche Untersuchung des Klägers fast fünf Jahre nach dem Unfall noch entscheidungserhebliche Erkenntnisse hätte liefern sollen.
41 Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich geltend, das Gutachten der Sachverständigen stelle, anders als das Gutachten des Dr. ..., nur eine oberflächliche Auseinandersetzung mit den im Raum stehenden Unfallhergängen dar. Die Sachverständige hat in ihrem schriftlichen Gutachten und auch im Rahmen der mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens dargestellt, dass beim Kläger die für einen Verkehrsunfall typischen Verletzungen aus der Abwurfphase und dem Sturz auf den Boden fehlen, der Sturz von der Mauer nach ihrer Erfahrung hingegen geeignet gewesen wäre, die Verletzungen des Klägers herbeizuführen. Einer weiteren Vertiefung bedurfte es insoweit nicht. Nachvollziehbar hat die Sachverständige auch erklärt, dass sie keine Literatur zitiert habe, weil sie ihr vorhandenes Fachwissen genutzt habe. Allein der Umfang eines Gutachtens besagt nichts über seine Qualität. So finden sich im Gutachten des Dr. ... Ausführungen zur großen Relevanz von Stürzen älterer Personen für das Gesundheitssystem und zum Verletzungsrisiko für Fahrzeuginsassen bei Fahrzeugzusammenstößen. Auch äußert er sich Experimenten zum belastungsabhängigen Verhalten des Femurs, der Tibia oder der Fibula. Ein Bezug dieser Darstellungen zum hiesigen Fall ist nicht ersichtlich. Im Übrigen hat Dr. ... auf Seite 13 seines Gutachtens selbst ausgeführt, dass Beckenfrakturen nur bis in die frühen 1990er Jahre bei Fußgängern, die von einem Fahrzeug angefahren wurden, dominant gewesen seien, heute aber wegen der veränderten Form der Fahrzeuge praktisch nicht mehr beobachtet werden.
42 Ein biomechanisches Sachverständigengutachten war nicht einzuholen. Die Sachverständige hat im Rahmen ihrer Anhörung erklärt, dass sie am Tag vor dem Termin erfolglos versucht habe, beckenbezogene Studien zu finden. Sie hat überzeugend ausgeführt, dass die Anprallgeschwindigkeit, die für eine Beckenringfraktur erforderlich ist, individuell sei. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass in der Medizin vieles möglich sei. Biomechanische Betrachtungen seien hypothetisch. Sie würden lediglich Wahrscheinlichkeiten wiedergeben. Dr. ... hat in seinem Gutachten auf Seite 10 ausgeführt, dass Leichenversuche durchgeführt worden seien, um das biomechanische Verhalten des Beckens unter vertikaler, frontaler und lateraler Belastung zu untersuchen. Er hat jedoch zugleich darauf hingewiesen, dass es schwierig sei, die jeweiligen Ergebnisse miteinander zu vergleichen, weil die Versuchsaufbauten und die Versuchsdurchführungen verschieden gewesen seien. Auch die Interpretation der Resultate sei schwierig und teilweise nicht schlüssig, weil in manchen Versuchen keinerlei Frakturen aufgetreten seien.
43 Mangels Hauptforderung steht dem Kläger auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht zu.
44 Klageantrag zu 2)
45 Der Klageantrag zu 2) ist zulässig. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben, weil im Hinblick auf die vom Kläger erlittenen Verletzungen weitere Folgen nicht ausgeschlossen werden können.
46 Der Klageantrag ist jedoch unbegründet, weil der Beklagte dem Kläger nicht nach § 7 Abs. 1 StVG, § 12 Abs. 1 Nr. 1 PflVG zum Schadensersatz verpflichtet ist. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
47 Klageantrag zu 3)
48 Der Klageantrag zu 3) ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger auch insoweit prozessführungsbefugt. Die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft sind erfüllt. Der Kläger wurde durch seinen Rechtsschutzversicherer mit Schreiben vom 25. März 2022 den vermeintlichen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten im eigenen Namen ermächtigt.
49 Der Antrag ist jedoch schon deshalb unbegründet, weil der Beklagte nach dem oben Stehenden auch nicht zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verpflichtet ist.
50 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.
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