LG Berlin II 93. Kammer für Handelssachen, 2024-04-04, 93 O 60/23

93 O 60/23Tribunal cantonal4 avr. 2024

Regest

1. Ein Unternehmen enthält keine wesentlichen Informationen i.S.v. § 5a UWG vor, wenn die Widerrufsbelehrung zu Fernabsatzverträgen keine Angabe der Telefon- und Faxnummer enthält.(Rn.21) 2. Die Verwendung einer von der fakultativen gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung, die die Angabe der Fax- und Telefonnummer vorsieht, abweichenden Widerrufsbelehrung ist unschädlich. Ebenso verpflichtet die Angabe der Telefon- und Faxnummer auf der Unternehmenswebseite nicht zur Angabe auf der Widerrufsbelehrung.(Rn.24)

Texte intégral

LG Berlin II 93. Kammer für Handelssachen — 93 O 60/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-04-04

Aktenzeichen: 93 O 60/23

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:0404.93O60.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 312d BGB, Art 246a § 1 Abs 1 S 1 Nr 3 BGBEG, Art 246a § 1 Abs 2 S 2 BGBEG, § 5a UWG, Art 6 Abs 1 Buchst c EURL 83/2011

Orientierungssatz

  1. Ein Unternehmen enthält keine wesentlichen Informationen i.S.v. § 5a UWG vor, wenn die Widerrufsbelehrung zu Fernabsatzverträgen keine Angabe der Telefon- und Faxnummer enthält.(Rn.21)

  2. Die Verwendung einer von der fakultativen gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung, die die Angabe der Fax- und Telefonnummer vorsieht, abweichenden Widerrufsbelehrung ist unschädlich. Ebenso verpflichtet die Angabe der Telefon- und Faxnummer auf der Unternehmenswebseite nicht zur Angabe auf der Widerrufsbelehrung.(Rn.24)

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

  4. Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kläger macht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte, die zum xxx-Konzern gehört, im Hinblick auf die Gestaltung einer Widerrufsbelehrung geltend.

2 Herr xxx Xxx schloss mit der Beklagten am 26.07.2022 einen Vertrag über das Fahrzeug xxx Modell xxx zu einem Kaufpreis von 66.470,00 €. Auf Seite 5 der Vertragsunterlagen (Anlage K2) wurde der Zeuge Xxx auszugsweise von der Beklagten wie folgt über das gesetzliche Widerrufsrecht belehrt:

3 In ihrem Impressum auf ihrer Website hielt die Beklagte sowohl eine Telefonnummer als auch eine Telefaxnummer dauerhaft wie folgt vor:

4 Nachdem das mit Fahrzeugbestellvertrag vom 26.07.2022 georderte Fahrzeug "Model Y" am 09.08.2022 in Hamburg zur Abholung bereitgestellt und am 11.08.2022 an den Zeugen Xxx übergeben wurde, widerrief dieser am 09.03.2023 den Kaufvertrag telefonisch.

5 Mit Anwaltsschreiben vom 09.05.2023 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte u.a. im Hinblick auf die ihrer Ansicht nach rechtswidrige Gestaltung der Widerrufsbelehrung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlage K4). Die Beklagte lehnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab (Anlagen K5 und K7).

6 Der Kläger behauptet, dass die Beklagte die Widerrufsbelehrung flächendeckend verwendet habe. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte mit ihrer Widerrufsbelehrung gegen §§ 3, 3a bzw. 5a UWG in Verbindung mit § 312d BGB und Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB verstoße, weil sie entgegen der Angabe einer Telefonnummer und Telefaxnummer in ihrem Impressum (Anlage K 3) in der Widerrufsbelehrung selbst keine Telefonnummer und keine Faxnummer genannt habe, die der Verbraucher zur Ausübung des Widerrufsrechts nutzen könne. Wenn der Unternehmer Fax und Telefon vorhalte, müssten die entsprechenden Angaben aber zwingend auch in der Widerrufsbelehrung enthalten sein. Der Kläger ist der Ansicht, dass einem Verbraucher, der in einer Widerrufsbelehrung die Kontaktdaten nicht vorfinde, deren Kenntnis die Ausübung des Widerrufsrechts ermögliche (Adresse, Telefonnummer, Telefaxnummer), die Ausübung des Widerrufsrechts erschwert werde. Wenn er die Kontaktdaten erst recherchieren müsse, verursache das nicht nur einen zusätzlichen Aufwand, sondern stelle auch eine zusätzliche Hürde dar, die dazu führen könne, dass der Verbraucher eher von einem Widerruf Abstand nehme.

7 Der Kläger beantragt,

8 I. der Beklagten zu untersagen, für den Fall, dass die Beklagte mit Verbrauchern Fernabsatzverträge über den Kauf von Automobilen abschließt und/oder abschließen lässt und zum Zwecke der Kontaktaufnahme durch den Verbraucher Kontaktdaten vorhält, wie ersichtlich aus dem „Impressum“ der Beklagten nach Anlage K 3, eine Widerrufsbelehrung zu verwenden, wie ersichtlich aus Anlage K 2, Seite 5,

9 II. der Beklagten für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer I. genannte Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zu € € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, anzudrohen.

10 Die Beklagte beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Die Beklagte bestreitet, dass der Zeuge xxx Verbraucher sei. Er habe in einem Zeitraum von insgesamt knapp eineinhalb Jahren - unstreitig - fünf Fahrzeuge ge- und wieder verkauft; im Rahmen eines jeden Kaufs habe er die staatlichen Subventionen kassiert und das Fahrzeug anschließend gewinnbringend im Ausland weiterverkauft.

13 Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrung rechtskonform sei. Die Beklagte enthalte dem Verbraucher keine Informationen vor, die er für die Ausübung seines Widerrufsrechts benötige. Der Zeuge xxx habe sein Widerrufsrecht offenkundig problemlos telefonisch ausüben können. Vor allem aber habe der deutsche Gesetzgeber die Pflichten zur Information über Kontaktdaten des Unternehmers ausschließlich in den allgemeinen Informationspflichten nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB geregelt. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Informationspflichten ebenfalls oder zumindest durch die Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt werden, hätte der Gesetzgeber dies ausdrücklich klargestellt. Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB, der die Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung betreffe, fordere demgegenüber gerade nicht die Angabe einer Telefon- oder Faxnummer, sondern (lediglich) eine ausreichende Information des Verbrauchers über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie über das Muster-Widerrufsformular.

14 Jedenfalls aber sei die Nichtangabe einer Telefon- und/oder Telefaxnummer nicht geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Denn hierbei sei zu fragen, ob der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher voraussichtlich eine andere geschäftliche Entscheidung getroffen hätte, wenn er über die betreffende Information verfügt hätte. Das sei aber zu verneinen, was evident deshalb sei, weil es dem Zeugen xxx problemlos gelungen sei, den Widerruf per Telefon zu erklären.

15 Wegen des Sach- und Streitstands im übrigen wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte im Hinblick auf die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung keine Unterlassungsansprüche aus §§ 8, 3, 5a UWG.

17 1. Der Kläger ist als Verbraucherverband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert. Er ist unstreitig in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4 UKlaG bei dem Bundesamt für Justiz eingetragen.

18 2. Es fehlt aber an einem Wettbewerbsverstoß im Sinne der §§ 3, 5a UWG.

19 a. Da es um die Verletzung einer Informationspflicht (fehlende Telefon-/Fax-Nr. in der Widerrufsbelehrung) geht, kommt es für die Beurteilung der Unlauterkeit auf die Vorschrift des § 5a UWG an. Diese ist als Spezialtatbestand bei Verletzung einer Informationspflicht vorrangig gegenüber § 3a UWG (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 5a Rn. 2.55).

20 b. Nach § 5a UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Das Widerrufsrecht und dessen Ausübung betrifft Informationen, die der Verbraucher/sonstige Marktteilnehmer benötigt, um eine geschäftliche Entscheidung zu treffen. Eine geschäftliche Entscheidung ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist davon umfasst (vgl. BGH GRUR 2022, 1832 Tz 23 - Herstellergarantie IV).

21 3. Die Beklagte enthält aber mit der fehlenden Angabe der Telefon- und Faxnummer in der Widerrufsbelehrung keine wesentlichen Informationen vor.

22 a. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB i.V.m. § 312d BGB verpflichtet den Unternehmer zwar, dem Verbraucher auch seine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen. Es handelt sich dabei aber um allgemeine Informationspflichten des Unternehmers, während in Art. 246a § 1 Abs. EGBGB 2 die für den Widerruf spezifisch geltenden Belehrungspflichten geregelt sind. Die beiden Absätze sind voneinander abzugrenzen:

23 Nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB hat der Unternehmer den Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages unter anderem über seine Telefonnummer zu informieren. Eine Pflicht, die Telefonnummer zwingend in der Widerrufsbelehrung anzugeben, ergibt sich aus der Vorschrift nicht. So kann auch das Fehlen der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung keinen Verstoß gegen Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB begründen.

24 Daran ändert auch, anders als der Kläger meint, nichts, dass nach der vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Muster-Widerrufsbelehrung in Anlage 1 EGBGB auch eine Telefonnummer einzufügen ist. Denn Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB ist so zu verstehen, dass der Unternehmer seine Informationspflichten dadurch erfüllen „kann“, dass er auf das Muster in Anlage 1 zurückgreift. Die Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung erfolgt dementsprechend freiwillig (LG Berlin, Beschluss vom 30. November 2023 - 28 O 89/23 -, Rn. 32, juris). Nur wenn der Unternehmer die Muster-Widerrufsbelehrung verwendet, kann also auf die Vorlage und deren Erfordernisse überhaupt abgestellt werden. Vorliegend hat die Beklagte aber eine eigene Widerrufsbelehrung erstellt und verwendet, auch wenn sie von der Muster-Widerrufsbelehrung lediglich in Einzelheiten abweicht. Das LG Hildesheim führt im Urteil vom 31. Januar 2024 - 3 O 202/23, juris Rn. 36 aus:

25 „Die Bedeutung der Musterwiderrufsbelehrung liegt (...) in der Privilegierung des Unternehmers durch die Gesetzlichkeitsfiktion, vgl. Art. 6 Abs. 4 S. 2 der Verbraucherrechterichtlinie. Der Muster Widerrufsbelehrung kommt keine eigene normative Wirkung zu und sie verändert nicht die Vorgaben der Verbraucherrechterichtlinie an die Widerrufsbelehrung (Art. 6 Abs. 1 lit. h Verbraucherrechterichtlinie). Einzige Auswirkung ist, dass der Unternehmer, der die Musterwiderrufsbelehrung nicht verwendet, - wie dargestellt - gerade nicht in den Genuss der genannten Fiktion kommt, auf die sich die Beklagte vorliegend auch gar nicht beruft.“

26 Dem schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an.

27 b. Auch ein Verstoß gegen Art. 246a Abs. 2 Nr. 1 EGBGB ist nicht gegeben. Die Angabe einer Telefonnummer gehört nämlich gerade nicht zu den Informationen, die dem Verbraucher nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB bereitzustellen sind. Nach Art. 246a Abs. 2 Nr. 1 EGBGB hat der Unternehmer über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren. Schon nach dem Wortlaut des Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB ist der Verbraucher also nicht über die Form der Ausübung des Widerrufsrechts aufzuklären, sodass auch nicht über die Möglichkeit eines telefonischen Widerrufs mitsamt Angabe einer Telefonnummer zu informieren ist, ebenso wenig über eine Faxnummer. Den von Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB genannten Informationspflichten ist die Beklagte hinreichend nachgekommen. Zutreffend führe die 28. Zivilkammer des Landgerichts Berlin im Beschluss vom 30. November 2023 - 28 O 89/23 aus:

28 „Aus der verwendeten Widerrufsbelehrung geht ausdrücklich hervor, das Gestaltungsrecht könne gegenüber der Beklagten durch begründungslose Erklärung innerhalb von 14 Tagen nach Warenerhalt ausgeübt werden, wobei zur Fristeinhaltung eine Absendung der Erklärung ausreiche. Diesen Ausführungen sind sämtliche erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Widerrufsverfahrens zu entnehmen. Sie sind auch nicht mangels Angabe der Telefonnummer der Beklagten dahingehend irreführend, eine Widerrufserklärung könne allein in Textform abgegeben werden. So ist dem Klammerzusatz hinter „einer eindeutigen Erklärung“ zwar die Nennung von Widerrufsmöglichkeiten per Brief, Telefax und E-Mail zu entnehmen, diese sind jedoch ausdrücklich nicht abschließend, da sie als Beispiele („z.B.“) benannt sind.“

29 c. Es liegt auch kein Verstoß gegen die Anforderungen der Richtlinie 2011/83/EU vor. Zwar hat der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 6 Abs. 1 c) der Verbraucherrechterichtlinie vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages unter anderem über seine Telefonnummer zu informieren. Aber es gilt hier dasselbe wie bereits in den Ausführungen zu den Verhältnissen der Absätze in Art. 246a EGBGB. Während in Art. 6 Abs. 1 c) der Richtlinie lediglich allgemeine Pflichten beim Abschluss von Fernabsatzverträgen angegeben sind, ist in Art. 6 Abs. 1 h) der Richtlinie die spezifischen Belehrungspflichten hinsichtlich des Widerrufsrechts geregelt. Nach Buchstabe h) der Vorschrift hat der Unternehmer jedoch lediglich über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts gemäß Artikel 11 Abs. 1 der Verbraucherrechterichtlinie zu informieren. Die Form des Widerrufs oder gar die Angabe der Telefonnummer findet hier ebenso wenig Erwähnung wie in Art. 246a Abs. 2 EGBGB.

30 Hätte der Richtliniengeber gewollt, dass die Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer enthalten solle, hätte es nahegelegen, dies mit der Omnibusrichtlinie vom 28.05.2022 klarzustellen. Allerdings wurde die Angabe der Telefon- bzw. Telefaxnummer danach gerade nicht in Art. 6 Abs. 1 lit. h) verankert. Vielmehr wurde die Faxnummer aus den allgemeinen Informationspflichten in § 246 § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB gestrichen, weshalb es naheliegend erscheint, dass sich der Gesetzgeber mit der hier verhandelten Thematik auseinandergesetzt hat und sich bewusst gegen zusätzliche Anforderungen bezogen auf Telefon/Fax in der Widerrufsbelehrung (nicht: Muster) entschieden hat.

31 d. Auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung lassen sich keine anderen Schlüsse ziehen. Der EuGH ist der Ansicht, „dass ein Unternehmer, der über eine Website einen Vertrag mit einem Verbraucher schließt und dafür kein Telefon benutzt, obgleich er für die Gestaltung anderer Aspekte der Tätigkeit seines Unternehmens über einen Telefonanschluss verfügt, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, dem Verbraucher die Nummer dieses Anschlusses mitzuteilen, wenn er sich dazu entschließt, auf die Muster Widerrufsbelehrung in Anhang I Teil A der RL 2011/83 zurückzugreifen, die dem Verbraucher die Ausübung seines Widerrufsrechts erleichtern soll.“ (NJW 2020, 2389 Rn. 36, beck-online). Im Urteil vom 24.09.2020 hat der BGH dann zwar ausgeführt: „Eine Telefonnummer ist verfügbar und daher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen in der Widerrufsbelehrung anzugeben, wenn sie dergestalt auf einer Website des Unternehmers zu finden ist, dass einem Durchschnittsverbraucher suggeriert wird, dass der Unternehmer diese Telefonnummer für seine Kontakte mit Verbrauchern nutzt.“ Vorliegend geht es allerdings weder um eine Muster-Widerrufsbelehrung wie in der genannten BGH-Entscheidung und nicht um Gestaltungshinweise bzw. deren notwendigen Inhaltsangaben, weil die Beklagte das Muster nicht verwendet hat. Ebenso wenig wird der Durchschnittsverbraucher aus der Verwendung der Telefonnummer oder Faxnummer im Impressum darauf schließen, dass diese zum Kontakt für Verbraucher genutzt werden soll. Damit wollte die Beklagte ersichtlich den Anforderungen des § 5 TMG nachkommen. Das Impressum ist nach allgemeinem Verständnis ein Hinweis auf die Verantwortlichen einer Website und aus der Angabe einer Telefonnummer oder Faxnummer dort kann nicht der Schluss gezogen werden, dass über diese Telefonnummer vertragsgestaltende Erklärungen abgegeben werden konnten (LG Berlin, Beschluss vom 30. November 2023 - 28 O 89/23 -, Rn. 36-39, juris). Das kann die Kammer aus eigener Anschauung beurteilen, da sie zum angesprochenen Verkehrskreis gehört.

32 Die vorangegangene Auslegung der Richtlinien und ihren Umsetzungen im deutschen Recht steht auch mit den Zielen der Verbraucherrechterichtlinie im Einklang. Aus ihrem Art. 1 ergibt sich im Licht ihrer Erwägungsgründe 4, 5 und 7, dass mit ihr dadurch ein hohes Verbraucherschutzniveau sichergestellt werden soll, dass die Information und die Sicherheit der Verbraucher bei Geschäften mit Unternehmern garantiert werden (EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020, C-266/19, Rn. 37-39). Ein telefonisch durchgeführter Widerruf ist dem Verbraucherschutz aber gerade nicht zuträglich, sondern kann sogar im Gegenteil aufgrund erhöhter Beweisschwierigkeiten zu Nachteilen des Verbrauchers führen.

33 Schließlich greift das Argument nicht, dass es zu Lasten des Verbrauchers zu unterschiedlichen Niveaus des Verbraucherschutzes komme, je nachdem, ob der Unternehmer die Muster-Widerrufsbelehrung verwende oder nicht. Denn es ist nicht Zweck der Muster-Widerrufsbelehrung, den Verbraucher (nochmals verbessert) zu schützen, sondern den Unternehmer in dem Fall im Sinne eines „Musterschutzes“ zu privilegieren (vgl. BGH, WM 2023, 709, juris; Martens BeckOK BGB, Hau/Poseck, 69. Edition, Stand: 01.02.2024, § 246a BGB Rn. 34, beck-online).

34 Darauf, ob die Belehrung flächendeckend verwendet worden ist und ob Herr Xxx Verbraucher ist oder nicht, kommt es nicht mehr an. Mangels einer Verletzung der Informationspflichten kann auch dahinstehen, ob Wiederholungsgefahr vorliegt.

II.

35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

III.

36 Die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 14.03.2024 und vom 21.03.2024 geben keinen Grund, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, §§ 296a, 156 ZPO.

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