LG Berlin II 83. Zivilkammer, 2024-06-05, 83 T 10/24 XIV L

83 T 10/24 XIV LTribunal cantonal5 juin 2024

Regest

Sämtliche Absender eines Dokuments gemäß § 14b Fan-iFG haben sich, wenn eine Frist zu wahren ist, davon zu überzeugen, dass das Dokument rechtzeitig auf der Empfängerstation des Empfängers eingegangen ist. Als Nachweis des Zugangs auf diesem sogenannten Intermediär wird automatisch eine Bestätigung an den Absender übermittelt. Bleibt diese aus, hat der Absender alle möglichen und zumutbaren weiteren Maßnahmen zur Fristwahrung zu ergreifen. Anderenfalls ist eine eingetretene Fristversäumung nicht als unverschuldet anzusehen und Wiedereinsetzung in die Versäumung der Frist nicht zu gewähren.

Texte intégral

LG Berlin II 83. Zivilkammer — 83 T 10/24 XIV L — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-06-05

Aktenzeichen: 83 T 10/24 XIV L

ECLI: ECLI:DE:LGBE:2024:0528.83T10.24XIV.L.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 14 Abs 2 FamFG, § 14b FamFG, § 17 Abs 1 FamFG, § 18 Abs 1 FamFG, § 19 FamFG ... mehr

Leitsatz

Sämtliche Absender eines Dokuments gemäß § 14b Fan-iFG haben sich, wenn eine Frist zu wahren ist, davon zu überzeugen, dass das Dokument rechtzeitig auf der Empfängerstation des Empfängers eingegangen ist. Als Nachweis des Zugangs auf diesem sogenannten Intermediär wird automatisch eine Bestätigung an den Absender übermittelt. Bleibt diese aus, hat der Absender alle möglichen und zumutbaren weiteren Maßnahmen zur Fristwahrung zu ergreifen. Anderenfalls ist eine eingetretene Fristversäumung nicht als unverschuldet anzusehen und Wiedereinsetzung in die Versäumung der Frist nicht zu gewähren.

Orientierungssatz

  1. Bleibt die automatisierte Eingangsbestätigung des Gerichts aus, muss der Absender die elektronische Absendung überprüfen und gegebenenfalls den Schriftsatz neu übermitteln (Anschluss BGH, Beschluss vom 30. März 2023 - III ZB 13/22). Dass sich ein Schriftsatz im Status „gesendet“ befindet, reicht als Nachweis für den Zugang auf dem sogenannten Intermediär, nämlich der Empfängerstation im Netzwerk des elektronischen Gerichtspostfachs, nicht aus.(Rn.11)

  2. Wenn akute Störungen bei der Übermittlung vorliegen, müssen alle möglichen und zumutbaren weiteren Maßnahmen zur Fristwahrung ergriffen werden, etwa eine Übersendung per Telefax (Anschluss BGH, Beschluss vom 26. August 2021 - III ZB 9/21).(Rn.12)

Verfahrensgang

vorgehend AG Lichtenberg, 15. Dezember 2023, 160 XIV 94/23 L

Tenor

Die Beschwerde vom 04.01.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg vom 15.12.2023 wird - unter Zurückweisung des hilfsweise gestellten Antrages auf Wiedereinsetzung - verworfen.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller beantragte am 14.12.2023 die Unterbringung der Betroffenen nach § 15 PsychKG Berlin für eine Woche. Durch ärztliche Untersuchung nach Präsentation der Betroffenen durch die Klinik hatte er festgestellt, dass diese bei Demenz im Delir, bzw. Prädelir, verwirrt war, halluzinierte und starke Situationsverkennungen und Fehlhandlungen aufwies, wodurch Selbst – und ggf. Fremdgefährdung wahrscheinlich seien. Im Anhörungstermin am 15.12.2023 stellte das Amtsgericht fest, dass die Betroffene bereits mit Beschluss vom 14.12.2023 zum Geschäftszeichen 150 XVII 356/23 nach BGB untergebracht war und bat den Antragsteller um Rücknahme des Antrages. Der Antragsteller bat um gerichtliche Entscheidung.

2 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15.12.2023 im Wege einstweiliger Anordnung den Antrag zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen der Betroffenen dem Antragsteller auferlegt. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss, Blatt 7 ff der Papierakte des Amtsgerichts, verwiesen. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 21.12.2023 per EB zugestellt. Am 05.01.2024 ist die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers vom 04.01.2024 elektronisch bei dem Amtsgericht eingegangen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Blatt 118 f der Papierakte des Amtsgerichts verwiesen.

3 Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Verfügung vom 11.01.2024 nicht abgeholfen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Blatt 20 der Papierakte des Amtsgerichts verwiesen. Die Kammer hat den Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unzulässig sein dürfte, weil sie zu spät eingelegt worden sei. Der Antragsteller hat hierzu ausgeführt, die Versendung sei am 04.01.2024 erfolgt, wobei man wegen bekannter Übertragungsprobleme gewartet habe, die Nachricht im Gesendet-Ordner vermerkt worden sei. Der Übertragungsbericht sei nicht am selben Tage auszudrucken gewesen. Am 05.01.2024 habe man die Nachricht nicht mehr finden können, daher habe man sie prophylaktisch erneut geschickt, dabei sei der Fristablauf aufgefallen. Das Fehlschlagen der Übertragung am 04.01.2024 sei tatsächlich erst am 31.01.2024 bekannt geworden. Mit Schriftsatz vom 31.01.2024 hat der Antragsteller hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

4 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Schriftsätze des Beschwerdeführers verwiesen.

II.

5 Die Beschwerde, die allerdings grundsätzlich als isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung möglich ist, ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG eingelegt worden ist. Eine Wiedereinsetzung nach §§ 17 ff. FamFG kommt nicht in Betracht.

6 1. Der Antragsteller hat die Beschwerdefrist versäumt. Die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der angefochtenen Entscheidung bei dem Amtsgericht einzureichen. Die Beschwerdefrist lief bis zum 04.01.2024, denn der angefochtene Beschluss wurde am 21.12.2023 zugestellt. Die Beschwerde ist jedoch erst am 05.01.2024 eingegangen.

7 2. Wiedereinsetzung in vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist kann dem Antragsteller nicht gewährt werden.

8 a) Einem Rechtsmittelführer, der ohne Verschulden gehindert ist, die Frist einzuhalten, ist nach § 17 Abs. 1 FamFG auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 18 Abs. 1 FamFG ist dieser Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen.

9 aa) Ob die Frist unverschuldet versäumt wurde, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und den persönlichen Verhältnissen des Beteiligten. Die entsprechenden Umstände sind substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen.

10 Für die Behörde gelten hinsichtlich des Verschuldens die gleichen Maßstäbe, die an prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte angelegt werden (vergleiche BFH, Beschluss vom 24.05.2023 – XI R 34/21 – Rn. 13 bei juris). Der Antragsteller muss daher grundsätzlich vortragen, welche Maßnahmen zur Überwachung von Fristen getroffen sind, wie Fristsachen gehandhabt werden, d. h. wie sie berechnet und durch wen und wie sie notiert und kontrolliert, sowie wie die damit befassten Beschäftigten belehrt werden und schließlich, wie die Einhaltung der Belehrungen überwacht wird. In Bezug auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist insbesondere die Kontrolle erforderlich, ob das Schriftstück ordnungsgemäß übermittelt wurde, also ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei dem Gericht erteilt wurde, § 14 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 130 a Abs. 5 ZPO (vergleiche BFH a.a.O. Rn. 14 ff bei juris). Das hierzu vom Beschwerdeführer mitgeteilte Verfahren ist insoweit nicht ausreichend. Allein die Tatsache, dass die Übertragungsbestätigung („Abholung“ durch das Gericht) nicht vorlag, stellt einen Pflichtenverstoß dar, sodass es auf die Frage der Organisation der Behörde nicht mehr ankommt.

11 Bleibt nämlich die automatisierte Eingangsbestätigung des Gerichts aus, muss der Absender, hier der Antragsteller, die Absendung überprüfen und gegebenenfalls den Schriftsatz neu übermitteln (BGH, Beschluss vom 26.08.2021 – III ZB 9/21 –, Rn. 14 bei juris, BGH, Beschluss vom 30.03.2023 – III ZB 13/22, BeckRS 2023, 9123 Rn. 10-12, Beck online, BFH a.a.O. Rn. 17 bei juris). Dies ist hier nicht geschehen. Vielmehr hat der Antragsteller trotz Unsicherheit über den Zugang der Beschwerdeschrift bei dem Amtsgericht abgewartet und damit die Fristversäumung verschuldet. Er trägt zwar vor, die Nachricht sei im Ordner „gesendet“ verzeichnet gewesen, teilt jedoch gleichzeitig mit, dass eine „Abholung“ durch das Gericht nicht festgestellt werden konnte, wörtlich: „der Übertragungsbericht nicht am selben Tag als übertragen auszudrucken war“. Dies bedeutet, dass die Nachricht tatsächlich nicht ordnungsgemäß abgesandt worden war, weil die Bestätigung nach § 130 a Abs. 5 Satz 2 ZPO, die automatisch übermittelt wird, bei dem Antragsteller nicht einging. Dass sich die Beschwerdeschrift im Status „gesendet“ befunden hat, reicht mithin als Nachweis für den Zugang auf dem sogenannten Intermediär, nämlich der Empfängerstation im Netzwerk des elektronischen Gerichtspostfachs, nicht aus (BSG, Beschluss vom 27.09.2023 – die 21/23 R, Beck RS 2885 Rn. 10, Beck online).

12 Soweit der Antragsteller vorträgt, dass es immer wieder zu Problemen mit der Übertragung per BeBPO komme, also dass letztlich nicht vorhersehbare und nicht vermeidbare Störungen das rechtzeitige Absenden von Schreiben verhindern, ändert dies nichts. Sollten diese Störungen schon vorher aufgetreten sein, hätte im Gegenteil die Sorgfaltspflicht gerade erfordert, im Zweifelsfall andere Übertragungswege zu nutzen. Dies ist im vorliegenden Fall schon deswegen nicht geschehen, weil dem Antragsteller die Frist bei Absendung der Beschwerdeschrift am 04.01.2024 nicht bewusst war. Da der angefochtene Beschluss eine Rechtsmittelbelehrung enthielt und es sich bei dem Antragsteller um eine Behörde handelt, welche wie ausgeführt eine Fristenkontrolle einzurichten hat, spricht schon dieser Umstand für ein Verschulden an der Versäumung der Rechtsmittelfrist. Hinzu kommt, dass, wenn akute Störungen bei der Übermittlung denkbar sind, alle möglichen und zumutbaren weiteren Maßnahmen zur Fristwahrung zu ergreifen sind (BGH, Beschluss vom 26.08.2021 – III ZB 9/21, Rn. 14 2 juris); diese Pflicht hat der Antragsteller verletzt, weil er abgewartet und z.B. kein Telefax gesandt hat. Dem Antragsteller ist bekannt, dass das Gericht nach wie vor über Telefaxgeräte verfügt und nutzt diese im Übrigen auch.

13 Die Pflichtverletzung ist auch ursächlich für die Versäumung der Beschwerdefrist, denn bei richtiger Wertung hinsichtlich des Fehlens der automatisierten Eingangsbestätigung hätte der Antragsteller noch am Tag des Fristablaufs weitere Maßnahmen erfolgreich ergreifen können.

14 bb) Nach allem kann die Frage, ob überhaupt rechtzeitig Wiedereinsetzung beantragt worden ist, dahinstehen. Wenn dem Antragsteller an diesem Tag bereits die Fristversäumung bewusst war, könnte in der Einreichung der Beschwerde am 05.01.2024 ein konkludenter Wiedereinsetzungsantrag zu sehen sein. Dies würde allerdings nicht gelten, wenn ihm die Fristversäumung noch gar nicht bewusst war. Denn ein konkludenter Antrag kann nur dann angenommen werden, wenn der Rechtsmittelführer deutlich macht, dass das Verfahren trotz Verfristung fortgesetzt werden soll (vergleiche Ahn-Roth in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 18 Rn. 15, zitiert nach juris) ; dazu muss er diese kennen. Mit Schriftsatz vom 31. 01. 2024 hat der Antragsteller dann mitgeteilt, das Fehlschlagen der Sendung vom 04.01.2024 sei ihm jetzt erst bekannt geworden, und gleichzeitig hilfsweise Wiedereinsetzung beantragt. Der Vortrag, wann die Fristversäumnis auffiel, ist mithin unklar, braucht aber nach dem unter aa) Ausgeführten nicht aufgeklärt zu werden.

15 3. Allerdings ist für den Antragsteller kein Schaden entstanden, weil erstinstanzliche Kosten ohnehin nicht angefallen sind. Die Betroffene hat keine Auslagen gehabt, Verfahrenskosten hat die Behörde wegen der Gerichtskostenfreiheit einer öffentlichen Kasse nach § 2 FamGKG nicht zu tragen (vgl. hierzu KG Berlin, Beschluss vom 09. 11.2023 – 16 UF 105/23 –, juris).

16 Daher entfällt auch eine Kostenentscheidung nach § 84 FamFG für die Beschwerdeinstanz.

17 Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 70 Absatz 4 FamFG.

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