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OVG 6 A 6/22•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, 2024-02-28, OVG 6 A 6/22
OVG 6 A 6/22Tribunal administratif / 6e division28 févr. 2024
1. Bei einzelereignisbezogenen Lärmentgelten erfordern Änderungen bzw. Aktualisierungen und Ergänzungen in der praktischen Umsetzung des Konzepts für die Messung und Ermittlung der jeweiligen Lärmemission keine neue Konsultation der Entgeltordnung gemäß § 19b Abs 3 Nr 1 S 1 und 2 LuftVG, soweit sie das Konzept in seinen wesentlichen Grundzügen nicht berühren. (Rn.43) 2. Der Gesetzgeber räumt dem Flughafenbetreiber in § 19b Abs 1 S 6 Halbs 1 LuftVG einen Gestaltungsspielraum bei der Differenzierung der Lärmentgelte ein, der nur eingeschränkt überprüfbar ist. (Rn.46) 3. Einzelereignisbezogene Lärmentgelte sind im Sinne des § 19b Abs 1 S 3 LuftVG zur Umsetzung des Erfordernisses des § 19b Abs 1 S 6 LuftVG grundsätzlich geeignet. (Rn.52) 4. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich der Betreiber eines Flughafens, dessen Umfeld eine dichte Besiedlungsstruktur aufweist, dafür entscheidet, einen Anreiz zur Entlastung der durch Fluglärm höchstbelasteten Anwohner im Nahbereich direkt unter den jeweiligen Flugpfaden zu setzen. (Rn.54) 5. Ein von Lärmentgelten ausgehender Anreiz, beim Start das sog. Steilstartverfahren NADP1 zur Lärmminderung im Nahbereich zu wählen, engt die Entscheidung der Fluggesellschaften über die Wahl des Startverfahrens nicht unzulässig ein. (Rn.61)
Entscheidungsdatum: 2024-02-28
Aktenzeichen: OVG 6 A 6/22
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0228.OVG6A6.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 19b Abs 1 S 3 LuftVG, § 19b Abs 3 Nr 3 S 1 LuftVG, § 19b Abs 3 Nr 1 LuftVG, § 19b Abs 1 S 6 Halbs 1 LuftVG, § 19b Abs 1 S 4 Nr 2 LuftVG ... mehr
Bei einzelereignisbezogenen Lärmentgelten erfordern Änderungen bzw. Aktualisierungen und Ergänzungen in der praktischen Umsetzung des Konzepts für die Messung und Ermittlung der jeweiligen Lärmemission keine neue Konsultation der Entgeltordnung gemäß § 19b Abs 3 Nr 1 S 1 und 2 LuftVG, soweit sie das Konzept in seinen wesentlichen Grundzügen nicht berühren. (Rn.43)
Der Gesetzgeber räumt dem Flughafenbetreiber in § 19b Abs 1 S 6 Halbs 1 LuftVG einen Gestaltungsspielraum bei der Differenzierung der Lärmentgelte ein, der nur eingeschränkt überprüfbar ist. (Rn.46)
Einzelereignisbezogene Lärmentgelte sind im Sinne des § 19b Abs 1 S 3 LuftVG zur Umsetzung des Erfordernisses des § 19b Abs 1 S 6 LuftVG grundsätzlich geeignet. (Rn.52)
Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich der Betreiber eines Flughafens, dessen Umfeld eine dichte Besiedlungsstruktur aufweist, dafür entscheidet, einen Anreiz zur Entlastung der durch Fluglärm höchstbelasteten Anwohner im Nahbereich direkt unter den jeweiligen Flugpfaden zu setzen. (Rn.54)
Ein von Lärmentgelten ausgehender Anreiz, beim Start das sog. Steilstartverfahren NADP1 zur Lärmminderung im Nahbereich zu wählen, engt die Entscheidung der Fluggesellschaften über die Wahl des Startverfahrens nicht unzulässig ein. (Rn.61)
OVG 6 S 52/22
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