LG Berlin II 67. Zivilkammer, 2024-02-13, 67 S 186/23

67 S 186/23Tribunal cantonal13 févr. 2024

Regest

1. Zwischen mehreren Mitmietern besteht eine Mitgläubigerschaft nach § 432 Abs. 1 BGB. Daher tritt die Hemmung der Verjährung grundsätzlich nur zugunsten desjenigen, der sie herbeigeführt hat, ein, während sich die Verjährung des Anspruchs eines Mitgläubigers nicht auf den Anspruch anderer Mitgläubiger auswirkt.(Rn.13) 2. Die streitgegenständliche Quotenabgeltungsklausel benachteiligt die Mieter insofern unangemessen, als ihnen bei Vertragsschluss keine realistische Einschätzung der auf sie zukommenden Kostenbelastung möglich ist (Anschluss BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 - VIII ZB 43/23).(Rn.22) 3. Die Vorgabe des Streichens der Wände und Decken „in dem ursprünglichen Weißton (beim Vermieter zu erfragen)“ bei Rückgabe der Mietsache ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. (Rn.24) 4. Die formularmäßige Festlegung der Berechtigung des Vermieters, bei Untervermietung einen pauschalierten Zuschlag zu verlangen, ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren und verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 553 Abs. 2 BGB.(Rn.31) Verfahrensgang vorgehend AG Berlin-Mitte, 22. Juni 2023, 4 C 21/23 anhängig BGH, kein Datum verfügbar, VIII ZR 72/24

Texte intégral

LG Berlin II 67. Zivilkammer — 67 S 186/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-02-13

Aktenzeichen: 67 S 186/23

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:0213.67S186.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 204 Abs 1 Nr 14 BGB, § 305 Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 432 Abs 1 BGB ... mehr

Orientierungssatz

  1. Zwischen mehreren Mitmietern besteht eine Mitgläubigerschaft nach § 432 Abs. 1 BGB. Daher tritt die Hemmung der Verjährung grundsätzlich nur zugunsten desjenigen, der sie herbeigeführt hat, ein, während sich die Verjährung des Anspruchs eines Mitgläubigers nicht auf den Anspruch anderer Mitgläubiger auswirkt.(Rn.13)

  2. Die streitgegenständliche Quotenabgeltungsklausel benachteiligt die Mieter insofern unangemessen, als ihnen bei Vertragsschluss keine realistische Einschätzung der auf sie zukommenden Kostenbelastung möglich ist (Anschluss BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 - VIII ZB 43/23).(Rn.22)

  3. Die Vorgabe des Streichens der Wände und Decken „in dem ursprünglichen Weißton (beim Vermieter zu erfragen)“ bei Rückgabe der Mietsache ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. (Rn.24)

  4. Die formularmäßige Festlegung der Berechtigung des Vermieters, bei Untervermietung einen pauschalierten Zuschlag zu verlangen, ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren und verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 553 Abs. 2 BGB.(Rn.31)

Verfahrensgang

vorgehend AG Berlin-Mitte, 22. Juni 2023, 4 C 21/23 anhängig BGH, kein Datum verfügbar, VIII ZR 72/24

Tenor

Die Beklagte wird ihrer gegen den Kläger zu 2) gerichteten Berufung gegen das am 22. Juni 2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte für verlustig erklärt. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des zweiten Rechtszugs zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Kammer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in §§ 9 Ziff. 5 und 11 Ziff. 3 und 4 des streitgegenständlichen Mietvertrags für unwirksam erachtet.

Gründe

I.

1 Die Parteien streiten nach im April 2017 beendetem Mietverhältnis über die Rückgewähr der gemeinsam von den Klägern geleisteten Kaution.

2 Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung der Kaution an die Klägerin zu 1) (nachfolgend bezeichnet als Klägerin) verurteilt, die Klage des Klägers zu 2) (nachfolgend bezeichnet als Kläger) wegen Verjährung der Forderung abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin könne aufgrund des der Beklagten nach Eintritt der Verjährung gegenüber dem Kläger zustehenden Leistungsverweigerungsrechts die Leistung an sich verlangen. Der im Dezember 2019 bei Gericht eingegangene Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe habe die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs gehemmt. Er sei nicht durch die von der Beklagten erklärten Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen erloschen. Die in den Mietvertrag aufgenommene formularmäßige Schönheitsreparatur-, Quoten-, Reinigungs- und Untervermietungszuschlagsklausel seien unwirksam. Dies gelte auch hinsichtlich der klägerseits in Auftrag gegebenen Malerarbeiten mangels deklaratorischen Anerkenntnisses über den Vertrag hinausgehender Pflichten.

3 Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum erstinstanzlichen Vorbringen und zu den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen, wird auf das amtsgerichtliche Urteil (Bl. I/172-184 d.A.) Bezug genommen.

4 Die Beklagte hat gegen das ihr am 4. Juli 2023 zugestellte Urteil mit am 26. Juli 2023 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat mit am 6. Oktober 2023 eingegangenem Schriftsatz begründet.

5 Sie ist der Ansicht, die Klägerin sei aufgrund der Verjährung der Rückforderung des Klägers als Mitgläubiger nicht aktivlegitimiert. Zudem habe der von vornherein aussichtslose Prozesskostenhilfeantrag nicht die Hemmung der Verjährung herbeigeführt. Die Schönheitsreparaturklauseln seien als Individualvereinbarung wirksam. Zum Ausgleich der Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf die Kläger sei sie im Rahmen der Mietvertragsverhandlung - wie auch im Mietvertrag ausdrücklich vermerkt - durch Verkürzung der ursprünglich vorgesehenen Mindestlaufzeit mit Kündigungsausschluss erheblich entgegengekommen. Die Kläger hätten die Kosten für fällige Malerarbeiten mit Schreiben des Berliner Mietervereins vom 24. Oktober 2017 anerkannt, ebenso die bei Übergabe der Wohnung in Auftrag gegebenen Reinigungsarbeiten. Die Untermietzuschlagsklausel sei schon im Hinblick auf die Begründung der zusätzlichen Abnutzung durch den Ein- und Auszug zusätzlicher Person während der Dauer des Mietverhältnisses angemessen.

6 Nach Rücknahme der Berufung gegen den Kläger beantragt die Beklagte,

7 die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

8 Die Klägerin beantragt,

9 die Berufung zurückzuweisen.

10 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 13. Februar 2024 (Bl. II/ 241-243 d.A.) Bezug genommen.

II.

12 Die Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht der streitgegenständliche fällige Anspruch auf Rückzahlung der Kaution in voller Höhe zu. Er ist nicht durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen.

13 Dem Rückzahlungsanspruch steht nicht bereits im Ausgangspunkt entgegen, dass der Kläger seinen entsprechenden Anspruch aufgrund Eintritts der Verjährung nicht mehr gegenüber der Beklagten durchsetzen kann. Denn die Verjährung erfasst im Fall des wie vorliegend bei einer Mietermehrheit sämtlichen Mietern als Mitgläubiger im Sinne des § 432 BGB zustehenden Anspruchs (vgl. BGH, Urt. v. 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, NZM 2020, 551, juris Tz. 25, 99;Urt. v. 21. Februar 1985 - VII ZR 72/84, NJW 1985, 1551, 1552; Flatow, in: Schmidt-Futterer, 16. Aufl. 2024, BGB, § 551 Rz. 9; Looschelders, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2022, § 432 Rz. 68; Völzmann-Stickelbrock, in: Dauner-Lieb/Langen, BGB, 4. Aufl. 2021, § 432 Rz. 9a), aufgrund des ausdrücklich in § 432 Abs. 2 BGB geltenden Grundsatzes der Einzelwirkung nicht auch den Anspruch des Mitgläubigers.

14 Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Das Amtsgericht geht zutreffend davon aus, der am 29. Dezember 2019 eingegangene Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin habe den Ablauf der Verjährungsfrist zum 31. Dezember 2020 (§§ 195, 199 BGB) gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 1. Hs ZPO gehemmt. Nach dieser Vorschrift tritt die Hemmung der Verjährung durch die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe - vorliegend mit Verfügung vom 17. März 2020 - ein. Der Einwand der Berufung, die mit dem Prozesskostenhilfegesuch angekündigte (Stufen-)Klage sei zu Unrecht nicht von beiden Mitgläubigern als Berechtigte erhoben und nur auf Leistung an die Klägerin gerichtet, ferner zu dem Zeitpunkt die begehrte Auskunft bereits erteilt gewesen, verfängt nicht. Denn § 204 Abs. 1 Nr. 14 ZPO verlangt lediglich die Bezugnahme auf ausreichend individualisierte Ansprüche - wie vorliegend durch die angekündigte Stufenklage unter Geltendmachung des Auskunftsanspruchs und des unbezifferten Hauptanspruchs erfolgt - nicht aber die Zulässigkeit und Begründetheit der Anträge (vgl. BGH, Urt. v. 10. September 2015 - IX ZR 255/14, WM 2015, 2104, juris Tz. 12; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9. November 2017 - I-12 W 19/17, ZIP 2018, 887, juris Tz. 21, Schmidt-Räntsch, in: Erman, BGB, 17. Auflage 2023, § 204 BGB Rz. 35; Grothe, MüKoBGB, 9. Aufl. 2021, BGB, § 204 Rz.4, 11, 71 jew. m.w.N.). Ausgehend davon stand dem Eintritt der Hemmung der Verjährung auch nicht entgegen, dass die Klägerin zunächst die Klage auf Zahlung nicht an beide Mitgläubiger angekündigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 20. August 2015 - III ZR 57/14, WM 2015, 1803, juris Tz. 32). Zudem handelt sich nach Umstellung des angekündigten Antrags auf Leistung auch an den Kläger als Mitgläubiger weiter um denselben Klagegrund, da dieser ein Minus gegenüber der auf Zahlung an sich allein gerichteten Klage darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 27. Mai 2020, a.a.O., Tz. 25). Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise gemäß § 242 BGB entgegenstehende Missbräuchlichkeit der gestellten Anträge oder ein Erschleichen der Hemmung (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., Tz. 22 m.w.N.; Schmidt-Räntsch, a.a.O., Rz. 37a) sind weder dargetan noch ersichtlich.

15 Das Amtsgericht hat schließlich nicht durch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung nur an die Klägerin unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO mehr zugesprochen, als beantragt. Denn jedenfalls enthält deren vorbehalts- und einschränkungsloser Antrag auf Zurückweisung der - gesamten - Berufung inzident eine zulässige auf Zahlung an sie allein gerichtete Klageerweiterung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 525 ZPO, ohne dass es im Hinblick auf die nicht angestrebte Änderung der angefochtenen Entscheidung der Einlegung einer Anschlussberufung bedurfte (vgl. BGH, Urt. V. 16. November 2005 - VIII ZR 5/05, NJW 2006, 1062, beckonline Tz. 11; Musielak, in: Voit/Musielak, 20. Aufl. 2023, ZPO § 308 Rz. 20 m.w.N.).

16 Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution ist nicht durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit Gegenansprüchen gemäß § 389 BGB erloschen.

17 Dabei ist im Ausgangspunkt der Beurteilung davon auszugehen, dass es sich bei den in § 2 Ziffer 2 i.V.m. § 11 des Mietvertrags enthaltenen Klauseln zur Überbürdung der - laufenden und quotal bei Vertragsende abzugeltenden - Schönheitsreparaturen auf die Kläger um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB handelt, die gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind.

18 Soweit die Berufung erneut darauf verweist, in der Mietvertragsverhandlung sowie im Mietvertrag selbst sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass bei einer Verkürzung der beabsichtigten Mindestlaufzeit von 48 Monaten die Wirksamkeit der Verpflichtung zur Durchführung fälliger Schönheitsreparaturen sowie anteiliger noch nicht fälliger Schönheitsreparaturen von besonderer Bedeutung sei, führt dies zu keiner der Klägerin günstigeren Beurteilung. Zwar können auch vorformulierte Klauseln des Verwenders im Einzelfall Gegenstand und Ergebnis von Individualabreden sein, wenn sie die Merkmale des § 305 Abs. 1 BGB aufweisen, insbesondere im Einzelnen ausgehandelt sind (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Jedoch liegt ein solches Aushandeln nur vor, wenn der Verwender den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der effektiven Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Er muss sich also deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären (vgl. BGH, Beschl. v. 19. März 2019 - XI ZR 9/18, NJW 2019, 2080, juris Tz. 14-15; Kammer, Urt. v. 13. September 2022 - 67 S 15/22, WuM 2023, 694, juris Tz. 22-24 m.w.N., Revision anhängig, Az.: VIII ZR 245/22).

19 Derartige Umstände hat die Beklagte indes nicht dargelegt. Soweit sie auf die auf Wunsch der Kläger vereinbarte Verkürzung der von ihr eigentlich gewünschten Mindestlaufzeit verweist, bedeutet dies allein nicht bereits, dass die ausweislich der Formulierung in § 2 Ziffer 2 des Mietvertrags im Gegenzug für ihr diesbezügliches Entgegenkommen übernommene Pflicht zur Durchführung fälliger Schönheitsreparaturen sowie der quotalen Übernahme anteiliger diesbezüglicher Kosten bei Auszug vor Fälligkeit individuell ausgehandelt war. Denn allein die Vornahme einer den Mietern günstigen Änderung und Überarbeitung der vorgesehenen Vertragsbestimmungen ändert nichts an der nachteiligen Wirkung der Schönheitsreparaturklauseln, deren gesetzesfremder Kern durch die damit verbundene Aufnahme einer dem Mieter entgegenkommenden Klausel nicht nach obiger Maßgabe ernsthaft zur Disposition unter Einräumen eigener effektiven vertraglicher Gestaltungsmöglichkeiten der Mieter hinsichtlich des Umfangs der ihnen überbürdeten Schönheitsreparaturen sowie der Quotenklausel gestellt und ausgehandelt wird (vgl. BGH, Urt. v. 22. Oktober 2015 - VII ZR 58/14, MDR 2016, 10, juris Tz. 26; Beschl. v. 5. März 2013 - VIII ZR 137/12, NJW 2013, 1668, Tz. 7 ff. beckonline; Kammer, a.a.O., Tz. 23-24 m.w.N.).

20 Nach Maßgabe dieses Ergebnisses kann offen bleiben, ob die Klausel auch als Individualvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 556 Abs.1 BGB gemäß § 556 Abs. 4 BGB unwirksam wäre (vgl. dazu Kammer, Urt. v. 15. März 2022 - 67 S 240/21, WuM 2022, 220, jurisTz. 11 ff.).

21 Sowohl die im Mietvertrag enthaltene formularvertragliche Quotenabgeltungsklausel (§ 2 Ziffer 2 i.V.m. 11 Ziffer 6) als auch die Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen in § 2 Ziffer 2 i.V.m. § 11 Ziffer 1-5 halten einer Überprüfung am Maßstab des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand.

22 Die streitgegenständliche Quotenabgeltungsklausel benachteiligt als Allgemeine Geschäftsbedingung die Mieter insofern unangemessen, als ihnen bei Vertragsschluss keine realistische Einschätzung der auf sie zukommenden Kostenbelastung möglich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 30. Januar 2024 - VIII ZB 43/23 juris Tz. 34; Urt. v. 18. März 2015 - VIII ZR 242/13, NJW 2015, 1871, juris Tz. 24 ff.; Kammer, a.a.O., juris Tz. 25 m.w.N.; Urt. v. 15. März 2022 - 67 S 240/21, WuM 2022, 220, juris Tz. 16, Revision anhängig, Az.: VIII ZR 79/22; Wurmnest, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, § 307 Rz. 138).

23 Davon ausgehend hat das Amtsgericht zutreffend die geltend gemachte Gegenforderung auf Zahlung anteiliger Schönheitsreparaturkosten in Höhe von 633,13 € (Kostenaufstellung vom 31. August 2017, Bl. I/75-77 d.A.) verneint.

24 Der Beklagten steht auch kein aufrechenbarer Gegenanspruch auf Ausgleich der nach dem Vorbringen der Beklagten für die Durchführung angeblich fälliger Malerarbeiten geltend gemachten Kosten in Höhe von 600,56 € zu. Die Überwälzung der Verpflichtung zur Durchführung der damit ausweislich der Kostenaufstellung vom 31. August 2017 (Bl. I/73-74 d.A.) abgerechneten Schönheitsreparaturen durch Streichen der Decken und Wände in Küche, Badezimmer und Flur sowie der Wände im kleinen Zimmer in § 11 Ziffern 1-4 des Mietvertrages ist jedenfalls gemessen an der für die Ausführung derselben in § 2 Ziffer 2 festgelegten Vorgabe des Streichens der Wände und Decken „in dem ursprünglichen Weißton (beim Vermieter zu erfragen)“ bei Rückgabe der Mietsache wegen unangemessener Benachteiligung des Mietersgemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Denn mit dieser nach Maßgabe der obigen Erläuterungen nicht ausgehandelten, sondern formularvertraglichen Beschränkung auf den vorgegebenen vorgefundenen Weißton bei Anmietung ohne jedenfalls einen gewissen Spielraum bei der Wahl des wenn auch hellen Farbtons einzuräumen, wird der Mieter faktisch mit Blick auf das wirtschaftliche Risiko bei Vertragsende in der ihm bezüglich der im laufenden Mietverhältnis zustehenden Gestaltungsfreiheit ohne jedenfalls einen gewissen Spielraum einzuräumen unangemessen einschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 22. Februar 2012 - VIII ZR 205/11, WuM 2012, 194, juris Tz. 9; Hinweisbeschl. v. 14. Dezember 2010 - VIII ZR 198/10, NJW 2011, 514, juris Tz. 1-3;Lehmann-Richter, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 16. Aufl. 2024, BGB, § 535 Rz. 1073; Zehelein, in: BeckOK BGB, Stand 1. November 2023, BGB § 535 Rz. 461). Bereits diese formularmäßige unangemessene Einengung in der Art der Ausführung dieser Schönheitsreparaturen führt auch im Fall der Übergabe der Wohnung bei Mietbeginn mit einem neuen weißen Anstrich zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen schlechthin.

25 Ausgehend davon kann dahinstehen, ob der - wenn auch weiche - Fristenplan in § 11 Ziffer 3 des Mietvertrages den Mieter im Hinblick auf die wegen inzwischen veränderter Wohnverhältnisse und verbesserter Dekorationsmaterialien nicht mehr zeitgemäßen Fristen unangemessen benachteiligt (vgl. BGH, Urt. v. 26. September 2007 - VIII ZR 143/06, WuM 2007, 684, juris Tz. 13; Zehelein, a.a.O., Rz. 439), oder aufgrund der aus Sicht eines verständigen Mieters auf eine vorläufige Einschätzung hinweisenden Formulierung „Die Schönheitsreparaturen werden im allgemeinen nach Ablauf folgender Zeiträume erforderlich sein:…“ sowie der dieses Verständnis stützenden Bestimmungen in § 11 Ziffer 6 des Mietvertrages als nicht zwangsläufig geltend und damit aufgrund der erkennbar widerlegbaren Fristen als wirksam angesehen wird (vgl. Zehelein, a.a.O., Rz. 438-440; Langenberg/Zehelein Schönheitsreparaturen, Kap. 1. Schönheitsreparaturen, 6. Aufl. 2021, Rz. 244; Bub/Treier, MietR-HdB, 5. Aufl. 2019, Kapitel II., Rz. 1450, 1451; a.A. LG Krefeld, Urt. v. 25. August 2021 - 2 S 26/20, WuM 2021, 547, juris Tz. 14).

26 Nach Maßgabe des gefundenen Ergebnisses kann offen bleiben, ob vom Vermieter gestellte Formularklauseln, in denen die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen uneingeschränkt auf den Wohnraummieter abgewälzt wird, ohnehin gemäß §§ 536 Abs. 4 BGB, 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB auch dann unwirksam sind, wenn die Mietsache dem Mieter zu Vertragsbeginn wie vorliegend renoviert überlassen wurde (vgl. Kammer, Urt. v. 9. März 2017 - 67 S 7/17, WuM 2017, 189, juris Tz. 16; BeckOK MietR/Specht, Stand: 1. November 2023, BGB, § 535 Rz. 4421; Siegmund, in: Blank/Börstinghaus/Siegmund, 7. Aufl. 2023, BGB, § 535 Rz. 374f.), wofür spricht, dass angesichts der bekanntermaßen großen Anzahl unwirksamer Formularklauseln zur Übertragung von Schönheitsreparaturen nicht (mehr) ohne weiteres im Sinne der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urt. v. 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, WuM 2010. 476, juris Tz. 20 m.w.N.) von einer seit langem herausgebildeten Verkehrssitte der selbstverständlichen wirksamen Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter eines Wohnraummietvertrages ausgegangen werden kann (vgl. Siegmund, a.a.O., Rz. 347).

27 Die Kläger haben unter Einbeziehung des Ergebnisses der insoweit nicht wirksamen Übertragung der Schönheitsreparaturen ihre Verpflichtung zur Durchführung der streitgegenständlichen Malerarbeiten als Schönheitsreparaturen - anders als die Berufung meint - auch nicht anerkannt. Denn nach den Auslegungsparametern der §§ 133, 157 BGB kann mit dem Amtsgericht weder die schriftliche Beauftragung vom 3. April 2017 noch das Schreiben des die Kläger vertretenden Berliner Mietvereins vom 24. Oktober 2017 als Anerkenntnis im Sinne einer neu begründeten selbstständigen Verpflichtung oder jedenfalls eines endgültigen Ausschluss sämtlicher auch unbekannter Einwendungen ausgelegt werden (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juni 1986 - VIII ZR 153/85,NJW-RR 1987, 43, juris Tz. 22; Urt. v. 4. November 1976 - VII ZR 74/75, WM 1976, 1339, juris Tz. 28). Gegen einen solchen Erklärungswillen spricht neben den zutreffenden Gründen des Amtsgerichts auch der in dem Schreiben des Mietervereins einleitend formulierte Hinweis davon auszugehen, der Beklagen stehe kein Anspruch auf eine Befriedigung bezüglich streitiger nicht rechtskräftig festgestellter Ansprüche zu.

28 Ebensowenig ist die Gegenforderung auf Erstattung der Reinigungskosten in Höhe von 18,00 € für das Entfernen von Silikonresten von der Duschabtrennung auf den Fliesen und die Reinigung der Fliesen im Bad gemäß Kostenaufstellung vom 31. August 2017 (Bl. I/78 d.A.) begründet. Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass die in § 18 Ziffer 1 des Mietvertrags enthaltene Reinigungsklausel nicht der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB standhält. Die Vereinbarung der Rückgabe in „gereinigtem Zustand (dazu gehören gereinigte Fenster und Türen, gewischte Böden sowie entkalkte Armaturen, etc.)“ ist abgesehen von der beanstandungsfrei von dem Amtsgericht ins Feld geführten fehlenden Transparenz im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB bezüglich des tatsächlich geschuldeten Übergabezustands auch insoweit unwirksam nach § 307 Abs. 1 BGB, als der Mieter bei kundenfeindlichster Auslegung auch Reinigungsvorgänge schuldet, die über die allgemein vertraglich geschuldete besenreine Rückgabe im Sinne einer üblichen Reinigung des sich allmählich ansammelnden Schmutzes verbunden mit der Entfernung von groben Verunreinigungen (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 2008 - XII ZR 15/07, NJW 2009, 510, Tz. 26; Urt.v. 28. Juni 2006 - VIII ZR 124/05 NJW 2006, 2915, Tz. 26 jew. zit. nach beckonline) hinausgehen, wodurch seine Rechte aus § 538 BGB einseitig ohne Kompensation und damit unangemessen eingeschränkt werden (vgl. Klotz-Hörlin, in: BeckOK MietR, Stand: 15. Februar 2024, BGB, § 546 Rz. 48; Zehelein, in: BeckOGK, a.a.O., § 546 Rz. 57; Börstinghaus, in: Blank/Börstinghaus/Siegmund, a.a.O., § 546 Rz. 47). Ob die streitgegenständlichen Reinigungsmaßnahmen von einer dem Mieter übertragenen Grundreinigung umfasst wären, kann dahinstehen, da eine solche allenfalls im Fall einer wirksamen Übertragung von Schönheitsreparaturen bei Auszug geschuldet wäre (Börstinghaus, a.a.O.).

29 Ausgehend hiervon schuldeten die Kläger ohne gesonderte individuelle Vereinbarung nicht die Vornahme der abgerechneten Reinigungsmaßnahmen. Anhaltspunkte für einen etwaigen Schadensersatzanspruch bezüglich der abgerechneten Entfernung etwaiger Silikonreste auf den Fliesen sind weder von der Beklagten dargetan noch ersichtlich.

30 Der Umstand der Beauftragung der Beklagten mit der Durchführung von Reinigungsarbeiten im Zuge der Rückgabe der Wohnung führt zu keiner der Beklagten günstigeren Beurteilung. Dieses Verhalten kann ausgehend davon, dass sich die Kläger als aus dem Mietvertrag zu der Durchführung der besonderen Reinigungsarbeiten verpflichtet ansahen, aus den bereits dargelegten Gründen nicht dahingehend verstanden werden, sie hätten damit über ihnen als Mieter obliegenden Pflichten hinaus eine weitergehende selbstständige Verpflichtung begründen wollen. Auch dies hat das Amtsgericht zutreffend erkannt.

31 Schließlich ist der von der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Entrichtung eines „Untermietzuschlags“ in Höhe von insgesamt 1.000,00 € (40,- € monatlich) nicht begründet. Die in § 9 Ziffer 5 geregelte Berechtigung der Vermieterin zur Erhebung des „nach der Rechtsprechung maximal zulässigen Untermietzuschlags“ von derzeit monatlich 40,00 € im Falle der künftigen Untervermietung verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 553 Abs. 2 BGB. Die formularmäßige Festlegung der Berechtigung des Vermieters, bei Untervermietung einen pauschalierten Zuschlag zu verlangen, ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren, wonach sich dessen Angemessenheit und damit das Ob und Wie einer Mieterhöhung nach dem Kriterium der Zumutbarkeit richtet, über die nicht generell, sondern nur entsprechend der Gegebenheiten im Einzelfall entschieden werden kann, und gemäß. § 553 Abs. 3 BGB die gesetzliche Regelung des § 553 Abs. 2 BGB nicht zum Nachteil des Mieters abbedungen werden darf (vgl. LG Berlin, Urt. v. 27. Januar 2015 - 16 O 442/14, juris Tz. 33; OLG Hamm, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 3. März 1983 - 4 REMiet 9/82, WuM 1983, 109, juris Tz. 28 zu § 549 Abs. 2 BGB aF; Siegmund, a.a.O., § 553 Rz. 30; Bub/Treier, a.a.O., Rz. 1567). Bei kundenfeindlichster Auslegung ist die Klausel auch so zu verstehen, dass in jedem Fall der Untervermietung ein Zuschlag zu entrichten ist, dessen Höhe allenfalls orientiert an der Rechtsprechung zur Höhe von Untermietzuschlägen anzupassen ist.

32 Soweit die Berufung bezüglich der Angemessenheit des Zuschlags im Hinblick auf die in § 9 Ziffer 5 des Mietvertrages ausdrücklich in Bezug genommene zusätzliche Abnutzung der Wohnung als solche sowie durch den Ein- und Auszug zusätzlicher Personen verweist, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn dabei handelt es sich um Umstände, die losgelöst von der im Einzelfall zu prüfenden Zumutbarkeit schon per se mit einer Untervermietung der Wohnung einhergehen.

33 Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 288, 291 BGB begründet.

34 Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3, 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO.

35 Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung teilweise zuzulassen, um eine höchstrichterliche Klärung der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Fragen der Wirksamkeit der formularmäßigen Übertragung der Schönheitsreparaturen, der Reinigungs- sowie der Untermietzuschlagsklausel zu ermöglichen; die Übertragung auf die Einzelrichterin nach § 526 Abs. 1 ZPO steht der Zulassung der Revision nicht entgegen (vgl. nur BGH, Urt. v. 18. November 2016 - V ZR 221/15, NJW-RR 2017, 260, juris Rz. 5-7).

36 Die von der Beklagten beantragte Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 Abs. 1 ZPO war nicht angezeigt. Die Aussetzung nach Maßgabe von § 148 Abs. 1 ZPO kommt nur bei Vorgreiflichkeit im Sinne einer (zumindest teilweisen) präjudiziellen Bedeutung des in dem anderen Prozess festzustellenden Rechtsverhältnisses in Betracht, die gegeben ist, wenn in einem anderen Rechtsstreit eine Entscheidung ergeht, die für das auszusetzende Verfahren materielle Rechtskraft entfaltet oder Gestaltungs- bzw. Interventionswirkung erzeugt (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 2022 - VIII ZR 78/22, juris Tz. 40 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da die Entscheidung in dem bei dem BGH anhängigen Verfahren im Hinblick auf das hier streitgegenständliche Verfahren mit zudem nicht denselben Verfahrensbeteiligten bereits keine materielle Rechtskraft entfalten kann. Auch rechtfertigt die Tatsache, dass in einem anderen Verfahren über die Wirksamkeit von vertraglichen Bestimmungen in einem gleich oder ähnlich gelagerten Fall entschieden werden soll, für sich genommen noch keine Aussetzung analog § 148 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 44 m.w.N.).

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