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L 7 KA 35/19•Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, 2022-12-21, L 7 KA 35/19
L 7 KA 35/19Tribunal des assurances sociales / Division 721 déc. 2022
1. Eine Kassenärztliche Vereinigung darf auch ohne gesetzliche Ermächtigung Fristen für die Vorlage der vertragsärztlichen Abrechnung eines Quartals setzen und als materielle Ausschlussfristen ausgestalten (vgl BSG vom 22.6.2005 - B 6 KA 19/04 R = SozR 4-2500 § 85 Nr 19). (Rn.26) 2. Die vorliegend geltende Jahresfrist ist weiträumig bemessen und auch unter Aspekten der Verhältnismäßigkeit frei von rechtlichen Bedenken, weil die Abrechnungsordnung „im begründeten Einzelfall“ auf Antrag Abweichungen zulässt. (Rn.26)
Entscheidungsdatum: 2022-12-21
Aktenzeichen: L 7 KA 35/19
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2022:1221.L7KA35.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 77 SGB 5, § 87b SGB 5
Eine Kassenärztliche Vereinigung darf auch ohne gesetzliche Ermächtigung Fristen für die Vorlage der vertragsärztlichen Abrechnung eines Quartals setzen und als materielle Ausschlussfristen ausgestalten (vgl BSG vom 22.6.2005 - B 6 KA 19/04 R = SozR 4-2500 § 85 Nr 19). (Rn.26)
Die vorliegend geltende Jahresfrist ist weiträumig bemessen und auch unter Aspekten der Verhältnismäßigkeit frei von rechtlichen Bedenken, weil die Abrechnungsordnung „im begründeten Einzelfall“ auf Antrag Abweichungen zulässt. (Rn.26)
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