Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, 2022-09-21, L 7 KA 44/18

L 7 KA 44/18Tribunal des assurances sociales / Division 721 sept. 2022

Regest

§ 6 Abs 2 der Richtlinien der KZBV und der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Inhalt und zur Durchführung der Zufälligkeitsprüfung sperrt eine Zufälligkeitsprüfung nicht, wenn in dem dieser Zufälligkeitsprüfung unmittelbar vorangegangenen Quartal eine Auffälligkeitsprüfung auf Antrag von Krankenkassen und KZV vorgenommen worden ist. Die Norm will nur verhindern, dass eine Zahnarztpraxis "zufällig" in einem Abstand von weniger als zwei Jahren wiederholt der Zufälligkeitsprüfung unterzogen wird. (Rn.77)

Texte intégral

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat — L 7 KA 44/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-09-21

Aktenzeichen: L 7 KA 44/18

ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2022:0921.L7KA44.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 106 Abs 1 SGB 5 vom 14.11.2003, § 106 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 106 Abs 2 S 1 Nr 2 S 4 SGB 5 vom 26.03.2007, § 106 Abs 2b S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 106 Abs 3 S 1 SGB 5 vom 14.11.2003 ... mehr

Leitsatz

§ 6 Abs 2 der Richtlinien der KZBV und der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Inhalt und zur Durchführung der Zufälligkeitsprüfung sperrt eine Zufälligkeitsprüfung nicht, wenn in dem dieser Zufälligkeitsprüfung unmittelbar vorangegangenen Quartal eine Auffälligkeitsprüfung auf Antrag von Krankenkassen und KZV vorgenommen worden ist. Die Norm will nur verhindern, dass eine Zahnarztpraxis "zufällig" in einem Abstand von weniger als zwei Jahren wiederholt der Zufälligkeitsprüfung unterzogen wird. (Rn.77)

Orientierungssatz

Zur Statthaftigkeit und Rechtmäßigkeit der statistischen Vergleichsprüfung auf Grundlage der im Bereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Brandenburg in den Jahren 2011/2012 geltenden Prüfungsvereinbarung. (Rn.55) (Rn.66)

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