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3 Ws (B) 170/22, 3 Ws (B) 170/22 - 162 Ss 81/22•KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen, 2022-07-13, 3 Ws (B) 170/22, 3 Ws (B) 170/22 - 162 Ss 81/22
3 Ws (B) 170/22, 3 Ws (B) 170/22 - 162 Ss 81/22Tribunal supérieur13 juil. 2022
1. Für den nicht erschienenen, unentschuldigt ausgebliebenen Betroffenen kann der Entbindungsantrag noch zu Beginn der Hauptverhandlung gestellt werden. 2. Für den Entbindungsantrag bedarf der zur Vertretung berechtigte Verteidiger nach § 73 Abs. 3 OWiG einer „nachgewiesenen Vollmacht“. 3. Für die Verfahrensrüge bedeutet dies, dass nicht nur der Umstand der Vertretungsbefugnis bestimmt zu behaupten ist, sondern auch, dass diese im Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 73 Abs. 3 OWiG „nachgewiesen“ war. Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten, 26. April 2022, 326 OWi 29/22
Entscheidungsdatum: 2022-07-13
Aktenzeichen: 3 Ws (B) 170/22, 3 Ws (B) 170/22 - 162 Ss 81/22
ECLI: ECLI:DE:KG:2022:0713.3WS.B170.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 73 Abs 3 OWiG, § 79 Abs 3 OWiG, § 344 Abs 2 S 2 StPO
Rechtskraft: ja
Für den nicht erschienenen, unentschuldigt ausgebliebenen Betroffenen kann der Entbindungsantrag noch zu Beginn der Hauptverhandlung gestellt werden.
Für den Entbindungsantrag bedarf der zur Vertretung berechtigte Verteidiger nach § 73 Abs. 3 OWiG einer „nachgewiesenen Vollmacht“.
Für die Verfahrensrüge bedeutet dies, dass nicht nur der Umstand der Vertretungsbefugnis bestimmt zu behaupten ist, sondern auch, dass diese im Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 73 Abs. 3 OWiG „nachgewiesen“ war.
Verfahrensgang
vorgehend AG Tiergarten, 26. April 2022, 326 OWi 29/22
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. April 2022 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1, 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Für den nicht erschienenen, unentschuldigt ausgebliebenen Betroffenen kann der Entbindungsantrag noch zu Beginn der Hauptverhandlung gestellt werden, allerdings nur durch den nach § 73 Abs. 3 OWiG „mit nachgewiesener Vollmacht“ zur Vertretung berechtigten Verteidiger (vgl. BGHSt. 12, 367 [§ 329 StPO]; Senat StraFo 2018, 482; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2012, 258; OLG Brandenburg VRS 116, 276; Senge in Karlsruher Kommentar, OWiG 5. Aufl., § 73 Rn. 19 m. w. N.). Für die hier erhobene Verfahrensrüge bedeutet dies, dass nicht nur der Umstand der Vertretungsbefugnis bestimmt zu behaupten ist, sondern auch, dass diese im Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 73 Abs. 3 OWiG „nachgewiesen“ war (vgl. Senat StraFo 2018, 482; jüngst auch Beschluss vom 9. Juni 2022 – 3 Ws (B) 157/22 –). Dies ist nicht geschehen, mehr noch: Eine entsprechende Vollmacht befindet sich bis heute nicht bei den Akten oder ist anderweitig nachgewiesen.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
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