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OVG 10 B 8/22•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, 2022-04-07, OVG 10 B 8/22
OVG 10 B 8/22Tribunal administratif / Division 107 avr. 2022
1. Teilanfechtungsklage kann gegen die im Rahmen eines Besitzeinweisungsbeschlusses erlassenen Regelungen zur Entschädigung und zum Ersatz der Rechtsverfolgungskosten erhoben werden, da es sich um eigene (Haupt-)Regelungen i.S.d. § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – handelt und keine Nebenbestimmungen nach § 36 VwVfG darstellen. (Rn.23) 2. Durch eine vorzeitige Besitzeinweisung können grundsätzlich nur materiell berechtigte Besitzpositionen entzogen werden, unberechtigte Besitzpositionen hingegen nur dann, wenn sie umfassend prozessual geschützt sind. (Rn.29) 3. Eine Kompensation durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehender Vermögensnachteile erfolgt grundsätzlich nur für den Verlust materiell berechtigter Besitzpositionen; für unberechtigte Besitzpositionen hingegen nur dann, wenn sie umfassend prozessual geschützt sind. (Rn.36) 4. Eine “Eigenbedarfskündigung“ i.S.d § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB („wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt“) scheidet aus, wenn die Wohnung nicht genutzt, sondern abgerissen werden soll. (Rn.65) 5. Eine Verwertungskündigung i.S.d § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB („wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde“) scheidet aus, wenn das Grundstück für eigenwirtschaftliche Zwecke genutzt werden soll. (Rn.66) 6. Eine Wohnraumkündigung kann auch gerechtfertigt sein, wenn der Wohnraum oder das Grundstück zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt wird. (Rn.69) 7. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu beachten, weil eine Kündigung, die der Beschaffung der für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erforderlichen Sachgüter dient, ein fiskalisches Hilfsgeschäft darstellt, das nicht dem Verwaltungsrecht, sondern allein dem Zivilrecht unterliegt. (Rn.70) 8. Rechtsgrundlage für die Entschädigungsfestsetzung bezüglich der Rechtsverfolgungskosten in fernstraßenrechtlichen Entschädigungsfällen ist § 121 BauGB in entsprechender Anwendung. (Rn.107)
Entscheidungsdatum: 2022-04-07
Aktenzeichen: OVG 10 B 8/22
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0407.OVG10B8.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 18f Abs 5 FStrG, § 121 BauGB, § 573 Abs 1 S 1 BGB, § 573 Abs 2 BGB, § 573 Abs 2 S 1 BGB ... mehr
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