Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, 2022-01-27, OVG 10 B 3.19

OVG 10 B 3.19Tribunal administratif / Division 1027 janv. 2022

Regest

1. Die Situation im Sanierungsgebiet "Prenzlauer Berg - Kollwitzplatz" ist mit der Ausnahmesituation im Fall des Sanierungsgebiets „Spandauer Vorstadt“ in Berlin-Mitte, zu dem das Urteil des 2. Senats vom 10. Juli 2017 – OVG 2 B 1.16 – ergangen ist, nicht vergleichbar. (Rn.28) 2. Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Ermittlung des Anfangswertes nach dem Bodenrichtwertverfahren oder gegen die Ableitung des Endwertes aus dem Anfangswert nach der Multifaktorenanalyse des Zielbaumverfahrens. Letzteres allerdings nur dann, wenn der Vorrang der Wertermittlung nach tatsächlichen Vergleichswerten nicht ermittelt werden kann, weil entweder keine ausreichende Zahl von Verkaufsfällen vorliegt, oder die maßgeblichen Wertfaktoren der zu vergleichenden Grundstücke nicht im Wesentlichen übereinstimmen oder die in eine vergleichende Betrachtung einzubeziehenden Rechtsgeschäfte nicht in einem nahen zeitlichen Zusammenhang stehen. (Rn.36)

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat — OVG 10 B 3.19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-01-27

Aktenzeichen: OVG 10 B 3.19

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0127.OVG10B3.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 136 Abs 2 S 2 BauGB, § 154 Abs 1 BauGB, § 154 Abs 2 BauGB, § 155 Abs 1 Nr 2 BauGB, § 192 BauGB ... mehr

Orientierungssatz

  1. Die Situation im Sanierungsgebiet "Prenzlauer Berg - Kollwitzplatz" ist mit der Ausnahmesituation im Fall des Sanierungsgebiets „Spandauer Vorstadt“ in Berlin-Mitte, zu dem das Urteil des 2. Senats vom 10. Juli 2017 – OVG 2 B 1.16 – ergangen ist, nicht vergleichbar. (Rn.28)
  2. Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Ermittlung des Anfangswertes nach dem Bodenrichtwertverfahren oder gegen die Ableitung des Endwertes aus dem Anfangswert nach der Multifaktorenanalyse des Zielbaumverfahrens. Letzteres allerdings nur dann, wenn der Vorrang der Wertermittlung nach tatsächlichen Vergleichswerten nicht ermittelt werden kann, weil entweder keine ausreichende Zahl von Verkaufsfällen vorliegt, oder die maßgeblichen Wertfaktoren der zu vergleichenden Grundstücke nicht im Wesentlichen übereinstimmen oder die in eine vergleichende Betrachtung einzubeziehenden Rechtsgeschäfte nicht in einem nahen zeitlichen Zusammenhang stehen. (Rn.36)

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