Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, 2022-05-18, OVG 10 N 4/21

OVG 10 N 4/21Tribunal administratif / Division 1018 mai 2022

Regest

1. Der Erlass einer auf § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB gestützten Vorkaufssatzung setzt zum einen voraus, dass die Gemeinde im Geltungsbereich der Satzung "städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht". Zum anderen setzt der Erlass der Satzung bzw. der Vorkaufsverordnung voraus, dass sich der Einsatz dieses Sicherungsmittels aus städtebaulichen Gründen als notwendig erweist; die Satzung muss objektiv geeignet sein, zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung (§ 1 Abs. 3 BauGB) beizutragen. (Rn.8) 2. Hat sich ein Sachverhalt ggf. in der Sphäre des Beklagten ereignet, mag dies zwar die Anforderungen an die vom Kläger darzulegenden Anhaltspunkte senken, führt jedoch nicht dazu, dass das Gericht „ins Blaue hinein“ verpflichtet wäre, selbst eine weitere Sachverhaltsermittlung zu betreiben oder dem Kläger eine solche dadurch zu ermöglichen, dass sämtliche Unterlagen beigezogen werden, deren Inhalt für die Prozessführung überhaupt dienlich sein könnten. (Rn.17) 3. Erst wenn die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme rechtsverbindlich wird, tritt an die Stelle des besonderen Vorkaufsrechts nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, für das eine städtebauliche Maßnahme lediglich generell in Betracht gezogen sein muss, das allgemeine Vorkaufsrecht des § 24 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dessen Ausübung im Einzelfall erforderlich für die Umsetzung der bereits konkretisierten Planungsabsicht sein muss. (Rn.20)

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat — OVG 10 N 4/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-05-18

Aktenzeichen: OVG 10 N 4/21

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0518.OVG10N4.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO, § 24 Abs 1 S 1 BauGB, § 25 Abs 1 S 1 Nr 2 BauGB ... mehr

Orientierungssatz

  1. Der Erlass einer auf § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB gestützten Vorkaufssatzung setzt zum einen voraus, dass die Gemeinde im Geltungsbereich der Satzung "städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht". Zum anderen setzt der Erlass der Satzung bzw. der Vorkaufsverordnung voraus, dass sich der Einsatz dieses Sicherungsmittels aus städtebaulichen Gründen als notwendig erweist; die Satzung muss objektiv geeignet sein, zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung (§ 1 Abs. 3 BauGB) beizutragen. (Rn.8)
  2. Hat sich ein Sachverhalt ggf. in der Sphäre des Beklagten ereignet, mag dies zwar die Anforderungen an die vom Kläger darzulegenden Anhaltspunkte senken, führt jedoch nicht dazu, dass das Gericht „ins Blaue hinein“ verpflichtet wäre, selbst eine weitere Sachverhaltsermittlung zu betreiben oder dem Kläger eine solche dadurch zu ermöglichen, dass sämtliche Unterlagen beigezogen werden, deren Inhalt für die Prozessführung überhaupt dienlich sein könnten. (Rn.17)
  3. Erst wenn die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme rechtsverbindlich wird, tritt an die Stelle des besonderen Vorkaufsrechts nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, für das eine städtebauliche Maßnahme lediglich generell in Betracht gezogen sein muss, das allgemeine Vorkaufsrecht des § 24 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dessen Ausübung im Einzelfall erforderlich für die Umsetzung der bereits konkretisierten Planungsabsicht sein muss. (Rn.20)

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