AG Berlin-Mitte, 2021-10-13, 123 C 108/21

123 C 108/21Tribunal de première instance13 oct. 2021

Regest

1. Bei sonst streitigem Fortgang des Rechtsstreits und der Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme über das Bestehen von Mängeln, die die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung vollständig aufgehoben haben können, ist es geboten, bei einer Erledigung der wegen Zahlungsverzuges erhobenen Räumungsklage durch freiwilligen Auszug des Mieters die Kosten im Rahmen der Entscheidung nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO hälftig zu teilen.(Rn.3) 2. Die Annahme einer Vereitelung der Mängelbeseitigung setzt voraus, dass dem Mieter seitens des Vermieterin die Mängelbeseitigung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten wird. Daran fehlt es, wenn die Vermieterin unberechtigter Weise die Schaffung von Baufreiheit von dem Mieter fordert.(Rn.5) 3. Offenbar vor Erhebung der Räumungsklage ausgezogene Untermieterinnen setzen durch das Nichtentfernen ihrer Namen von dem Briefkasten sowie dem Klingeltableau keinen ihnen zurechenbaren Rechtsschein, nach wie vor (Mit-)Besitzerinnen der Wohnung zu sein. Aus dem bloßen Vorhandensein eines Namensschildes an der Klingel sowie an dem Briefkasten folgert der Rechtsverkehr regelmäßig nicht, dass nach wie vor ein Besitzverhältnis bezüglich der Wohnung besteht (a.A. LG Ansbach, Beschluss vom 22. Dezember 2020 – 1 T 1379/20, juris Rn. 5).(Rn.7)

Texte intégral

AG Berlin-Mitte — 123 C 108/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-10-13

Aktenzeichen: 123 C 108/21

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 91a Abs 1 S 1 ZPO, § 543 Abs 2 Nr 3 BGB, § 546 Abs 1 BGB

Leitsatz

  1. Bei sonst streitigem Fortgang des Rechtsstreits und der Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme über das Bestehen von Mängeln, die die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung vollständig aufgehoben haben können, ist es geboten, bei einer Erledigung der wegen Zahlungsverzuges erhobenen Räumungsklage durch freiwilligen Auszug des Mieters die Kosten im Rahmen der Entscheidung nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO hälftig zu teilen.(Rn.3)

  2. Die Annahme einer Vereitelung der Mängelbeseitigung setzt voraus, dass dem Mieter seitens des Vermieterin die Mängelbeseitigung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten wird. Daran fehlt es, wenn die Vermieterin unberechtigter Weise die Schaffung von Baufreiheit von dem Mieter fordert.(Rn.5)

  3. Offenbar vor Erhebung der Räumungsklage ausgezogene Untermieterinnen setzen durch das Nichtentfernen ihrer Namen von dem Briefkasten sowie dem Klingeltableau keinen ihnen zurechenbaren Rechtsschein, nach wie vor (Mit-)Besitzerinnen der Wohnung zu sein. Aus dem bloßen Vorhandensein eines Namensschildes an der Klingel sowie an dem Briefkasten folgert der Rechtsverkehr regelmäßig nicht, dass nach wie vor ein Besitzverhältnis bezüglich der Wohnung besteht (a.A. LG Ansbach, Beschluss vom 22. Dezember 2020 – 1 T 1379/20, juris Rn. 5).(Rn.7)

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