Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 2022-03-09, OVG 11 S 25/21

OVG 11 S 25/21Tribunal administratif / Division 119 mars 2022

Regest

1. Die Eintrittswahrscheinlichkeit, dass im Falle eines Brandes einer Windkraftanlage brennende Rotorteile auf Grundstücke des Nachbarn stürzen und dort einen Brand auslösen könnten, den die Feuerwehr aus Gründen ihrer eigenen Sicherung nicht bekämpfen könnte, liegt oberhalb des allgemeinen Lebensrisikos.(Rn.13) 2. Da der Brand einer Windkraftanlage übersehbar ist, dürfte damit zu rechnen sein, dass sich Menschen zügig aus dem Gefahrenbereich entfernen.(Rn.13) 3. Windkraftanlage sind keine Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 BbgBauO, sondern Sonderbauten.(Rn.14)

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat — OVG 11 S 25/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-03-09

Aktenzeichen: OVG 11 S 25/21

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0309.OVG11S25.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 Abs 2 BauO BB 2018, § 13 BauO BB 2018, § 14 BauO BB 2018

Orientierungssatz

  1. Die Eintrittswahrscheinlichkeit, dass im Falle eines Brandes einer Windkraftanlage brennende Rotorteile auf Grundstücke des Nachbarn stürzen und dort einen Brand auslösen könnten, den die Feuerwehr aus Gründen ihrer eigenen Sicherung nicht bekämpfen könnte, liegt oberhalb des allgemeinen Lebensrisikos.(Rn.13)

  2. Da der Brand einer Windkraftanlage übersehbar ist, dürfte damit zu rechnen sein, dass sich Menschen zügig aus dem Gefahrenbereich entfernen.(Rn.13)

  3. Windkraftanlage sind keine Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 BbgBauO, sondern Sonderbauten.(Rn.14)

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