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OVG 70 A 2.17•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 70. Senat, 2021-12-16, OVG 70 A 2.17
OVG 70 A 2.17Tribunal administratif / Division 7016 déc. 2021
1. Die vorläufige Besitzeinweisung kann grundsätzlich nicht mit der Begründung angefochten werden, sie verletze die Bestimmung des § 44 FlurbG. Abfindungsmängel können vielmehr nur ausnahmsweise zur Rechtswidrigkeit einer vorläufigen Besitzeinweisung führen, wenn zwischen Einlage und Abfindung entgegen § 44 Abs. 1 FlurbG offensichtlich ein grobes Missverhältnis besteht oder die vorläufige Einweisung entgegen § 44 Abs. 4 FlurbG offensichtlich zu einem unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur des betroffenen Betriebes führt.(Rn.27) 2. Teilnehmer eines Bodenordnungs- und Flurbereinigungsverfahrens haben weder Anspruch auf eine unveränderte Zuteilung ihrer Flächen in alter Lage noch sonst auf eine ihren Wünschen in jeder Hinsicht Rechnung tragende Gestaltung ihrer Abfindung.(Rn.30) 3. Einer sich nachträglich als erforderlich erweisenden Abänderung der Wertfestsetzung kann noch durch eine nachfolgende Anpassung der vorzeitigen Besitzeinweisung bzw. jedenfalls der Abfindung im Bodenordnungsplan Rechnung getragen werden.(Rn.35)
Entscheidungsdatum: 2021-12-16
Aktenzeichen: OVG 70 A 2.17
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:1216.OVG70A2.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 15 FlurbG, § 44 Abs 1 S 4 FlurbG, § 65 FlurbG, § 44 Abs 4 FlurbG
Die vorläufige Besitzeinweisung kann grundsätzlich nicht mit der Begründung angefochten werden, sie verletze die Bestimmung des § 44 FlurbG. Abfindungsmängel können vielmehr nur ausnahmsweise zur Rechtswidrigkeit einer vorläufigen Besitzeinweisung führen, wenn zwischen Einlage und Abfindung entgegen § 44 Abs. 1 FlurbG offensichtlich ein grobes Missverhältnis besteht oder die vorläufige Einweisung entgegen § 44 Abs. 4 FlurbG offensichtlich zu einem unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur des betroffenen Betriebes führt.(Rn.27)
Teilnehmer eines Bodenordnungs- und Flurbereinigungsverfahrens haben weder Anspruch auf eine unveränderte Zuteilung ihrer Flächen in alter Lage noch sonst auf eine ihren Wünschen in jeder Hinsicht Rechnung tragende Gestaltung ihrer Abfindung.(Rn.30)
Einer sich nachträglich als erforderlich erweisenden Abänderung der Wertfestsetzung kann noch durch eine nachfolgende Anpassung der vorzeitigen Besitzeinweisung bzw. jedenfalls der Abfindung im Bodenordnungsplan Rechnung getragen werden.(Rn.35)
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