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L 18 AS 984/21 B ER•Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat, 2021-08-20, L 18 AS 984/21 B ER
L 18 AS 984/21 B ERTribunal des assurances sociales / Division 1820 août 2021
1. Grundsätzlich kann die vorläufige Zusicherung des Grundsicherungsträgers zu den angemessenen Kosten der Unterkunft bei einem beabsichtigten Umzug im Wege des einstweiligen Rechtschutzes nach §§ 22 Abs. 4, 86b Abs. 2 S. 2 SGG begehrt werden.(Rn.1) 2. Fehlt es dabei an der Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft der avisierten Wohnung i. S. von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB 2, so fehlt es damit an dem für die Bewilligung von einstweiligem Rechtschutz erforderlichen Anordnungsanspruch, mit der Folge, dass einstweiliger Rechtschutz zu versagen ist.(Rn.4) 3. § 67 SGB 2 dient nicht dazu, die Vorschriften des SGB 2 i. S. eines Sonderrechts der Pandemie außer Kraft zu setzen. Abs. 3 S. 1 dieser Vorschrift verweist ausschließlich auf § 22 Abs. 1 und nicht auf § 22 Abs. 4 SGB 2. Die Vorschrift gilt daher nicht für die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB 2.(Rn.7) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 7. August 2021, S 134 AS 4808/21 ER, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-08-20
Aktenzeichen: L 18 AS 984/21 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2021:0820.L18AS984.21B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 22 Abs 1 SGB 2, § 22 Abs 4 SGB 2, § 67 Abs 3 SGB 2, § 86b Abs 2 SGG
Rechtskraft: ja
Grundsätzlich kann die vorläufige Zusicherung des Grundsicherungsträgers zu den angemessenen Kosten der Unterkunft bei einem beabsichtigten Umzug im Wege des einstweiligen Rechtschutzes nach §§ 22 Abs. 4, 86b Abs. 2 S. 2 SGG begehrt werden.(Rn.1)
Fehlt es dabei an der Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft der avisierten Wohnung i. S. von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB 2, so fehlt es damit an dem für die Bewilligung von einstweiligem Rechtschutz erforderlichen Anordnungsanspruch, mit der Folge, dass einstweiliger Rechtschutz zu versagen ist.(Rn.4)
§ 67 SGB 2 dient nicht dazu, die Vorschriften des SGB 2 i. S. eines Sonderrechts der Pandemie außer Kraft zu setzen. Abs. 3 S. 1 dieser Vorschrift verweist ausschließlich auf § 22 Abs. 1 und nicht auf § 22 Abs. 4 SGB 2. Die Vorschrift gilt daher nicht für die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB 2.(Rn.7)
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, 7. August 2021, S 134 AS 4808/21 ER, Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. August 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
1 Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihm eine - vorläufige - Zusicherung zu den Aufwendungen der Wohnung F-Allee, ., B zu erteilen (lt Wohnungsangebot Bruttokaltmiete mtl 805,42 €, Heiz- und Warmwasserkosten mtl 57,94 €), ist nicht begründet.
2 Es besteht zwar, da ein Umzug bislang nicht erfolgt und auch noch kein Mietvertrag abgeschlossen worden ist, (noch) ein Rechtsschutzbedürfnis für die einstweilige Anordnung ungeachtet dessen, dass die damit erstrebte Zusicherung keine Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ist (vgl zu der gleichlautenden Vorgängerregelung in § 22 Abs. 2 SGB II in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung schon Bundessozialgericht
3 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners wäre mit seiner vorläufigen Verpflichtung auch keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache verbunden. Die Hauptsache würde durch eine dem Begehren des Antragstellers entsprechende einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG nicht vorweg genommen, da eine endgültige Klärung im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens sowohl nachträglich möglich also auch zumutbar ist. Einem Hauptsacheverfahren nach erfolgtem Umzug zur speziellen Frage, ob die beantragte Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II zu Recht oder zu Unrecht abgelehnt wurde, fehlte jedenfalls im Hinblick auf die nicht vom Antragsgegner übernommenen tatsächlichen Aufwendungen für die neue Unterkunft nicht das Rechtsschutzbedürfnis (vgl BSG, Urteil vom 22. November 2011 - B 4 AS 219/10 R - Rn 12, anders möglicherweise bei bereits anhängigem sozialgerichtlichen Verfahren zur Höhe der KdUH BSG, Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 5/10 R - juris - Rn 14f; vgl zum Ganzen auch Sächsisches Landessozialgericht
4 Denn ungeachtet einer etwaigen Erforderlichkeit eines Umzugs des Antragstellers fehlt es jedenfalls an der Angemessenheit der KdUH für die avisierte Wohnung iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II und damit an einem Anordnungsanspruch des Antragstellers. Gemäß § 22 Abs. 4 SGB II soll die leistungsberechtigte Person vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
5 Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Bedarfe für KdUH in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Dass die Angemessenheit der KdUH der streitgegenständlichen Wohnung nicht festgestellt werden kann, hat bereits das Sozialgericht mit zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG), dargelegt. Die KdUH liegen auch bei Berücksichtigung eines Drei-Personen-Haushalts sogar noch deutlich oberhalb des Angemessenheitswerts nach § 12 Wohngeldgesetz zzgl eines Sicherheitszuschlags von 10 %.
6 Die Angemessenheit der KdUH folgt auch nicht aus dem im Zuge der Corona-Pandemie am 27. März 2020 in Kraft getretenen sogenannten Sozialschutz-Paket (Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2). § 67 Abs. 3 SGB II idF vom 9. Dezember 2020 setzt die Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 SGB II vorübergehend aus (derzeit bis 31. Dezember 2021). § 22 Abs. 1 SGB II ist für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 beginnen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten.
7 § 67 SGB II schafft ein vorübergehendes Sonderrecht, dass eine ganze Reihe zentraler Vorschriften des SGB II außer Kraft gesetzt bzw modifiziert hat und dementsprechend zu diesen Vorschriften in einem sachlichen Zusammenhang steht (vgl Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK - SGB II, Stand 2020, § 67 Rn 6). Die Vorschrift dient dagegen nicht dazu, die allgemeinen Grundsätze des Grundsicherungsrechts krisenbedingt - im Sinne eines Sonderrechts der Pandemie - außer Kraft zu setzen (vgl LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. September 2020 - L 11 AS 415/20 B ER - juris). Modifiziert bzw vorübergehend außer Kraft gesetzt werden sollen nur die explizit in § 67 SGB II genannten Vorschriften. § 67 Abs. 3 Satz 1 verweist ausschließlich auf § 22 Abs. 1 (Satz 1) SGB II und nicht auf § 22 Abs. 4 SGB II. Die Vorschrift gilt daher nicht für die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II (vgl schon Schleswig-Holsteinisches LSG aaO Rn 7; Schifferdecker, NZS 2021, 274). Ob die Vorschrift dann, wenn der Antragsteller ohne Zusicherung umziehen und um die Höhe der vom Antragsgegner zu tragenden KdUH gestritten würde, anwendbar wäre, bedarf hier keiner Beurteilung (bejahend LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2021 - L 9 AS 233/21 ER-B - juris - Rn 9f; aA Schifferdecker, aaO). Im Ergebnis kann daher auch dahinstehen, ob die in Rede stehende Wohnung derzeit überhaupt noch verfügbar wäre.
8 Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
9 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
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