Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, 2021-05-31, OVG 10 S 23/20

OVG 10 S 23/20Tribunal administratif / Division 1031 mai 2021

Regest

1. Beim Erfüllen der Aufgabe der Unterbringung nach § 53 AsylG - und damit auch nach § 246 Abs. 9 BauGB – ist das Vermeiden von Mehrkosten, wie sie z.B. durch „Zahlung überhöhter Mieten am regulären Wohnungsmarkt“ entstünden, ein gesetzliches Anliegen.(Rn.5) 2. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nur berührt, wenn dargelegt wird, aufgrund welcher besonderen Umstände im konkreten Einzelfall das Bauvorhaben trotz der Einhaltung der nicht als verletzt gerügten bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen des Nachbarn keine Rücksicht nimmt.(Rn.18)

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat — OVG 10 S 23/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-05-31

Aktenzeichen: OVG 10 S 23/20

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0531.OVG10S23.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 34 Abs 1 S 1 BBauG, § 35 Abs 3 BBauG, § 35 Abs 4 S 1 BBauG, § 246 Abs 9 BBauG, § 15 BauNVO ... mehr

Orientierungssatz

  1. Beim Erfüllen der Aufgabe der Unterbringung nach § 53 AsylG - und damit auch nach § 246 Abs. 9 BauGB – ist das Vermeiden von Mehrkosten, wie sie z.B. durch „Zahlung überhöhter Mieten am regulären Wohnungsmarkt“ entstünden, ein gesetzliches Anliegen.(Rn.5)

  2. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nur berührt, wenn dargelegt wird, aufgrund welcher besonderen Umstände im konkreten Einzelfall das Bauvorhaben trotz der Einhaltung der nicht als verletzt gerügten bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen des Nachbarn keine Rücksicht nimmt.(Rn.18)

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