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OVG 5 NC 15/20•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, 2020-10-30, OVG 5 NC 15/20
OVG 5 NC 15/20Tribunal administratif / 5e division30 oct. 2020
1. Es besteht kein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Charité im ersten Fachsemester außerhalb der durch die festgesetzte Zulassungszahl bestimmten Ausbildungskapazität vom WS 2019/20.(Rn.8) 2. Die nur vorübergehende Zugrundelegung der Mitternachtszählung bei der Ermittlung der tagesbelegten Betten im Rahmen der Übergangsregelung des § 17a Abs. 2 KapVO ist nicht zu beanstanden.(Rn.12)
Entscheidungsdatum: 2020-10-30
Aktenzeichen: OVG 5 NC 15/20
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1030.OVG5NC15.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 17a Abs 1 KapV BE 1994, § 17a Abs 2 KapV BE 1994, § 146 Abs 4 S 6 VwGO
Es besteht kein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Charité im ersten Fachsemester außerhalb der durch die festgesetzte Zulassungszahl bestimmten Ausbildungskapazität vom WS 2019/20.(Rn.8)
Die nur vorübergehende Zugrundelegung der Mitternachtszählung bei der Ermittlung der tagesbelegten Betten im Rahmen der Übergangsregelung des § 17a Abs. 2 KapVO ist nicht zu beanstanden.(Rn.12)
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