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OVG 11 S 109/20•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 2020-11-10, OVG 11 S 109/20
OVG 11 S 109/20Tribunal administratif / Division 1110 nov. 2020
1. § 22 Nr. 10 der Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung- SARS-CoV-2-EindV) vom 30. Oktober 2020 wird der Prüfung im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten.(Rn.14) 2. Die SARS-CoV-2-EindV ist nicht rechtswidrig, weil sie gegen den Gesetzesvorbehalt verstieße.(Rn.16) 3. Die mit § 22 Nr. 10 SARS-CoV-2-EindV angeordnete Schließung von Solarien (Sonnenstudios) überschreitet gegenwärtig nicht die sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebenden Grenzen des dem Verordnungsgeber zustehenden Gestaltungsspielraums.(Rn.25) 4. Das Maß, in dem die Schließung von Solarien voraussichtlich zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beiträgt, steht zu dem Gewicht der daraus folgenden Einschränkung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) in einem angemessenen, die Grundrechtseingriffe rechtfertigenden Verhältnis.(Rn.34) 5. Die Vorschrift erweist sich voraussichtlich auch nicht mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG als rechtswidrig.(Rn.40)
Entscheidungsdatum: 2020-11-10
Aktenzeichen: OVG 11 S 109/20
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1110.OVG11S109.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 80 Abs 1 S 2 GG, § 22 Nr 10 CoronaVEindV BB, § 28 Abs 1 S 1 IfSG ... mehr
§ 22 Nr. 10 der Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung- SARS-CoV-2-EindV) vom 30. Oktober 2020 wird der Prüfung im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten.(Rn.14)
Die SARS-CoV-2-EindV ist nicht rechtswidrig, weil sie gegen den Gesetzesvorbehalt verstieße.(Rn.16)
Die mit § 22 Nr. 10 SARS-CoV-2-EindV angeordnete Schließung von Solarien (Sonnenstudios) überschreitet gegenwärtig nicht die sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebenden Grenzen des dem Verordnungsgeber zustehenden Gestaltungsspielraums.(Rn.25)
Das Maß, in dem die Schließung von Solarien voraussichtlich zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beiträgt, steht zu dem Gewicht der daraus folgenden Einschränkung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) in einem angemessenen, die Grundrechtseingriffe rechtfertigenden Verhältnis.(Rn.34)
Die Vorschrift erweist sich voraussichtlich auch nicht mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG als rechtswidrig.(Rn.40)
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