Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund), 2020-09-24, OVG 62 PV 11.19

OVG 62 PV 11.19Tribunal administratif24 sept. 2020

Regest

1. Tagt der Personalrat vierzehntägig, ist eine Übereinkunft mit der Dienststellenleitung zum Beginn der Äußerungsfrist abweichend vom Eingang der Beteiligungsvorlage möglich.(Rn.22) 2. Findet eine Auswahlentscheidung im Jobcenter unter vorhandenen Beschäftigten eines Trägers statt, sind die Auswahlunterlagen für die Entscheidung des Personalrats des Trägers über die Versetzung der ausgewählten Person und die Zuweisung der Tätigkeit im Jobcenter nicht erforderlich. Deren Anforderung hindert nicht den Ablauf der Äußerungsfrist.(Rn.34)

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) — OVG 62 PV 11.19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-24

Aktenzeichen: OVG 62 PV 11.19

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0924.62PV11.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 32 Abs 3 BPersVG, § 88 BPersVG, § 77 Abs 2 BPersVG, § 75 Abs 1 BPersVG, § 69 Abs 2 BPersVG ... mehr

Leitsatz

  1. Tagt der Personalrat vierzehntägig, ist eine Übereinkunft mit der Dienststellenleitung zum Beginn der Äußerungsfrist abweichend vom Eingang der Beteiligungsvorlage möglich.(Rn.22)

  2. Findet eine Auswahlentscheidung im Jobcenter unter vorhandenen Beschäftigten eines Trägers statt, sind die Auswahlunterlagen für die Entscheidung des Personalrats des Trägers über die Versetzung der ausgewählten Person und die Zuweisung der Tätigkeit im Jobcenter nicht erforderlich. Deren Anforderung hindert nicht den Ablauf der Äußerungsfrist.(Rn.34)

Orientierungssatz

Anknüpfung an die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2017 - 5 P 10.15 - und vom 19.12.2018 - 5 P 6.17 -

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