Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, 2020-09-14, OVG 10 A 17.17

OVG 10 A 17.17Tribunal administratif / Division 1014 sept. 2020

Regest

1. § 7 Abs 6 S 1 ROG in der Fassung vom 24. Juni 2004, § 2a Abs 7 S 4 RegBkPlG vom 12. Dezember 2002 in der Fassung vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 96 – im Folgenden: RegBkPlG 2006), § 10 Abs 1 S 3 ROG in der Fassung vom 22. Dezember 2008 und § 2 Abs 3 S 6 RegBkPlG in der Fassung vom 8. Februar 2012 enthalten keine Beschränkung auf schriftlich zu formulierende und elektronische zu versendende Stellungnahmen. Diese können vielmehr auch zur Niederschrift abgegeben werden.(Rn.88) 2. Regionalpläne sind ordnungsgemäß auszufertigen.(Rn.96) 3. Bei einem Regionalplan führt ein Ausfertigungsfehler zu Folgefehlern.(Rn.110) 4. Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen hat sich der Abwägungsvorgang im Grundsatz an den Vorgaben zu orientieren, die für die Aufstellung von Bauleitplänen und die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt worden sind.(Rn.119) 5. Die auf der Ebene des Abwägungsvorgangs angesiedelte Ausarbeitung eines Planungskonzepts vollzieht sich abschnittsweise.(Rn.122) 6. Die Festlegung von Eignungsgebieten ist nicht nur bezüglich ihrer außergebietlichen Ausschlusswirkung als Ziel der Raumordnung zu bewerten, sondern es handelt sich auch innergebietlich um Ziele der Raumordnung i.S.v. § 3 Abs 1 Nr 2 ROG in der Fassung vom 22. Dezember 2008.(Rn.133) 7. Zweifelhaft ist, ob die unterbliebene Abgrenzung und die daraus resultierende Einordnung der gesamten Abstandsfläche bei Windenergieanlagen als „weiche“ Tabuzone auf einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot deutet.(Rn.145) 8. Die Festsetzung von Gartendenkmalen und Denkmalbereichen als „harte“ Tabuzonen dürfte wohl keinen Bedenken unterliegen.(Rn.156) 9. Es bleibt offen, ob Wasserschutzzonen II als harte Tabuzonen berücksichtigt werden können.(Rn.162) 10. Bauschutzbereiche von Flugplätzen dürften als harte Tabuzonen einzuordnen sein.(Rn.165) 11. Zur Rechtmäßigkeit einzelner weicher Tabukriterien, welche da sind: - 800 m Tabuzonen zu Wohngebäuden und überbaubaren Grundstücksflächen in dem Wohnen dienenden Gebieten gemäß §§ 3 bis 7 BauNVO sowie zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich und zu Kur- und Klinikgebieten.(Rn.180) - 200 m Tabuzonen zu stehenden Gewässern (größer als 1 ha).(Rn.189) - Vorranggebiete für die Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe.(Rn.194) - Freiraumverbund des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg.(Rn.203) - 25 ha Mindestgröße.(Rn.239) 12. Zur Rechtmäßigkeit der Restriktionskriterien, welche da sind: - Tierökologische Abstände.(Rn.207) - Wetterradarbelange.(Rn.213)

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat — OVG 10 A 17.17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-14

Aktenzeichen: OVG 10 A 17.17

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0914.OVG10A17.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3 Abs 1 Nr 2 ROG vom 24.06.2004, § 7 Abs 2 S 1 ROG vom 24.06.2004, § 7 Abs 6 ROG vom 24.06.2004, § 12 Abs 5 ROG vom 24.06.2004, § 8 Abs 7 S 1 ROG vom 22.12.2008 ... mehr

Orientierungssatz

  1. § 7 Abs 6 S 1 ROG in der Fassung vom 24. Juni 2004, § 2a Abs 7 S 4 RegBkPlG vom 12. Dezember 2002 in der Fassung vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 96 – im Folgenden: RegBkPlG 2006), § 10 Abs 1 S 3 ROG in der Fassung vom 22. Dezember 2008 und § 2 Abs 3 S 6 RegBkPlG in der Fassung vom 8. Februar 2012 enthalten keine Beschränkung auf schriftlich zu formulierende und elektronische zu versendende Stellungnahmen. Diese können vielmehr auch zur Niederschrift abgegeben werden.(Rn.88)

  2. Regionalpläne sind ordnungsgemäß auszufertigen.(Rn.96)

  3. Bei einem Regionalplan führt ein Ausfertigungsfehler zu Folgefehlern.(Rn.110)

  4. Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen hat sich der Abwägungsvorgang im Grundsatz an den Vorgaben zu orientieren, die für die Aufstellung von Bauleitplänen und die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt worden sind.(Rn.119)

  5. Die auf der Ebene des Abwägungsvorgangs angesiedelte Ausarbeitung eines Planungskonzepts vollzieht sich abschnittsweise.(Rn.122)

  6. Die Festlegung von Eignungsgebieten ist nicht nur bezüglich ihrer außergebietlichen Ausschlusswirkung als Ziel der Raumordnung zu bewerten, sondern es handelt sich auch innergebietlich um Ziele der Raumordnung i.S.v. § 3 Abs 1 Nr 2 ROG in der Fassung vom 22. Dezember 2008.(Rn.133)

  7. Zweifelhaft ist, ob die unterbliebene Abgrenzung und die daraus resultierende Einordnung der gesamten Abstandsfläche bei Windenergieanlagen als „weiche“ Tabuzone auf einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot deutet.(Rn.145)

  8. Die Festsetzung von Gartendenkmalen und Denkmalbereichen als „harte“ Tabuzonen dürfte wohl keinen Bedenken unterliegen.(Rn.156)

  9. Es bleibt offen, ob Wasserschutzzonen II als harte Tabuzonen berücksichtigt werden können.(Rn.162)

  10. Bauschutzbereiche von Flugplätzen dürften als harte Tabuzonen einzuordnen sein.(Rn.165)

  11. Zur Rechtmäßigkeit einzelner weicher Tabukriterien, welche da sind:

  • 800 m Tabuzonen zu Wohngebäuden und überbaubaren Grundstücksflächen in dem Wohnen dienenden Gebieten gemäß §§ 3 bis 7 BauNVO sowie zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich und zu Kur- und Klinikgebieten.(Rn.180)

  • 200 m Tabuzonen zu stehenden Gewässern (größer als 1 ha).(Rn.189)

  • Vorranggebiete für die Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe.(Rn.194)

  • Freiraumverbund des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg.(Rn.203)

  • 25 ha Mindestgröße.(Rn.239)

  1. Zur Rechtmäßigkeit der Restriktionskriterien, welche da sind:
  • Tierökologische Abstände.(Rn.207)

  • Wetterradarbelange.(Rn.213)

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