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55 S 83/19 WEG•LG Berlin 55. Zivilkammer, 2020-06-16, 55 S 83/19 WEG
55 S 83/19 WEGTribunal cantonal16 juin 2020
1. Der Beschluss über die Einzelabrechnungen dient der Festlegung der endgültigen Höhe der Einzelbeiträge je Einheit. Nicht festgeschrieben wird, ob und in welcher Höhe der Sondereigentümer Hausgeldschulden bereits getilgt/erfüllt hat. Solche Zahlungen sind in der Gesamtabrechnung als Teil der Einnahmen zu berücksichtigen. 2. Kann einem Wirtschaftsplan auch im Wege der Auslegung nicht entnommen werden, welche Beträge der Sondereigentümer je Einheit zu zahlen hat, ist er zu unbestimmt und nichtig. Demzufolge sind die Soll-Vorauszahlungen mit Null anzusetzen in der künftigen Abrechnung. 3. Einzelabrechnungsbeschlüsse sind isoliert anfechtbar (str.); die Einzelabrechnungen für die übrigen Eigentümer sind dann bestandskräftig. Wenn der Verteilerschlüssel in der angegriffenen Einzelabrechnung von den übrigen Einzelabrechnungen abweicht, besteht lediglich ggf. ein Anspruch nach § 10 Abs. 2 WEG gegen die übrigen Eigentümer auf Anpassung dieser bestandskräftigen Abrechnungen. Verfahrensgang vorgehend AG Berlin-Mitte, 11. Juli 2019, 29 C 68/18
Entscheidungsdatum: 2020-06-16
Aktenzeichen: 55 S 83/19 WEG
ECLI: ECLI:DE:LGBE:2020:0616.55S83.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 10 Abs 2 WoEigG, § 14 WoEigG, § 22 Abs 1 WoEigG, § 28 WoEigG, § 43 Nr 4 WoEigG ... mehr
Rechtskraft: ja
Der Beschluss über die Einzelabrechnungen dient der Festlegung der endgültigen Höhe der Einzelbeiträge je Einheit. Nicht festgeschrieben wird, ob und in welcher Höhe der Sondereigentümer Hausgeldschulden bereits getilgt/erfüllt hat. Solche Zahlungen sind in der Gesamtabrechnung als Teil der Einnahmen zu berücksichtigen.
Kann einem Wirtschaftsplan auch im Wege der Auslegung nicht entnommen werden, welche Beträge der Sondereigentümer je Einheit zu zahlen hat, ist er zu unbestimmt und nichtig. Demzufolge sind die Soll-Vorauszahlungen mit Null anzusetzen in der künftigen Abrechnung.
Einzelabrechnungsbeschlüsse sind isoliert anfechtbar (str.); die Einzelabrechnungen für die übrigen Eigentümer sind dann bestandskräftig. Wenn der Verteilerschlüssel in der angegriffenen Einzelabrechnung von den übrigen Einzelabrechnungen abweicht, besteht lediglich ggf. ein Anspruch nach § 10 Abs. 2 WEG gegen die übrigen Eigentümer auf Anpassung dieser bestandskräftigen Abrechnungen.
Verfahrensgang
vorgehend AG Berlin-Mitte, 11. Juli 2019, 29 C 68/18
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.7.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % leisten.
I.
1 Die Parteien sind Erbbauberechtigte des Grundstücks Xxxx Straße 8, xxxx Berlin und bilden eine Gemeinschaft von Wohnungserbbauberechtigten. Die Eigentümerversammlung beschloss am 10.12.2018 - nachdem eine frühere Beschlussfassung rechtskräftig für ungültig erklärt worden war - erneut über die Jahreseinzelabrechnungen für die Wohnungserbbaurechte des Klägers (Einheiten C 2 - C 6) für die Wirtschaftsjahre 2006 bis 2011. Zugleich beschloss die Versammlung die Aufrechnung der - aufgrund der beschlossenen Einzelabrechnungen entstandenen - Beitragsansprüche mit etwaigen Rückzahlungsansprüchen des Klägers. Wegen des genauen Wortlauts des Beschlusses wird auf die Anlage K 1 (Band I, Blatt 8 d.A.) Bezug genommen.
2 Der Kläger betreibt die Ungültigerklärung dieses Beschlusses und beanstandet in seiner Klagebegründung im Wesentlichen, dass die Einzelabrechnungen nicht die in den Wirtschaftsjahren von ihm tatsächlich geleisteten Beitragszahlungen ausweisen würden und in den Abrechnungen ein anderer Kostenverteilungsschlüssel als in den übrigen, bereits in Bestandskraft erwachsenen Einzelabrechnungen in Ansatz gebracht worden sei.
3 Wegen der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
4 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da die vorgetragenen Anfechtungsgründe nicht durchgreifend seien.
5 Der Kläger beantragt sinngemäß,
6 das Urteil des Amtsgerichts Mitte abzuändern und die auf der Eigentümerversammlung am 10.12.2019 zu TOP 3 gefassten Beschlüsse (Einzelabrechnungen für die Einheiten C 2 - C 6 für die Wirtschaftsjahre 2006 bis 2011) und die dort enthaltene Aufrechnungserklärung für ungültig zu erklären.
7 Die Beklagten beantragen,
8 die Berufung zurückzuweisen.
II.
9 Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die Klage mit im Wesentlichen zutreffender Begründung zu Recht abgewiesen. Zur weiteren Begründung wird auf die in der mündlichen Verhandlung erteilten und protokollierten Hinweise Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
III.
10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
11 Die Revision hat die Kammer nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für eine Zulassung nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
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