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OVG 1 S 4/20•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 2020-03-13, OVG 1 S 4/20
OVG 1 S 4/20Tribunal administratif / 1re division13 mars 2020
1. Ist eine gewerberechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach § 33i GewO erloschen, so ist die Neuerteilung der Spielhallenerlaubnis nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 SpielhG Bln (juris: SpelhG BE) zu versagen, wenn "die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen."(Rn.14) 2. Da nach § 61 Abs 1 Nr 3 BauO Bln (a.F.) (juris: BauO BE 2005) neben der Erlaubnis gemäß § 33i GewO eine Baugenehmigung nicht erteilt wurde, steht auch keine "fiktive" Baugenehmigung der Prüfung baurechtlicher Vorschriften entgegen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 21. Juli 2010 - 19 K 251.09 - juris).(Rn.7)
Entscheidungsdatum: 2020-03-13
Aktenzeichen: OVG 1 S 4/20
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0313.1S4.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 33i Abs 1 GewO, § 61 Abs 1 Nr 3aF BauO BE 2005, § 2 Abs 3 Nr 2 SpielhG BE, § 8 Abs 1 SpielhG BE, § 2 Abs 1 SpielhG BE
Ist eine gewerberechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach § 33i GewO erloschen, so ist die Neuerteilung der Spielhallenerlaubnis nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 SpielhG Bln (juris: SpelhG BE) zu versagen, wenn "die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen."(Rn.14)
Da nach § 61 Abs 1 Nr 3 BauO Bln (a.F.) (juris: BauO BE 2005) neben der Erlaubnis gemäß § 33i GewO eine Baugenehmigung nicht erteilt wurde, steht auch keine "fiktive" Baugenehmigung der Prüfung baurechtlicher Vorschriften entgegen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 21. Juli 2010 - 19 K 251.09 - juris).(Rn.7)
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