LG Berlin 89. Zivilkammer, 2019-10-07, 89 T 71/19

89 T 71/19Tribunal cantonal7 oct. 2019

Regest

Eine Vergütung nach dem erhöhten Stundensatz der Anfangsbetreuung gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 VBVG kann grundsätzlich auch dann beansprucht werden, wenn nach dem Ende einer vorläufigen Betreuung einige Wochen später eine Betreuung im Hauptsacheverfahren angeordnet wird, ungeachtet dessen, dass derselbe Betreuer bestellt wird und die Aufgabenkreise der vorläufigen und der endgültigen Betreuung identisch sind.(Rn.10)

Texte intégral

LG Berlin 89. Zivilkammer — 89 T 71/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-10-07

Aktenzeichen: 89 T 71/19

ECLI: ECLI:DE:LGBE:2019:1002.89T71.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Eine Vergütung nach dem erhöhten Stundensatz der Anfangsbetreuung gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 VBVG kann grundsätzlich auch dann beansprucht werden, wenn nach dem Ende einer vorläufigen Betreuung einige Wochen später eine Betreuung im Hauptsacheverfahren angeordnet wird, ungeachtet dessen, dass derselbe Betreuer bestellt wird und die Aufgabenkreise der vorläufigen und der endgültigen Betreuung identisch sind.(Rn.10)

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