VG Berlin 4. Kammer, 2019-08-14, 4 L 352.18

4 L 352.18Tribunal administratif / 4e chambre14 août 2019

Regest

1. Eine behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung geht bei Ablehnung einer Vergünstigung regelmäßig ins Leere. (Rn.19) 2. Wer eine Spielhalle betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. (Rn.25) 3. Bei der Unzuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum für die Behörde; die Annahme der Behörde, der Gewerbetreibende sei unzuverlässig, ist gerichtlich voll überprüfbar. (Rn.31) 4. Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn dies durch Landesgesetz für Landesrecht vorgeschrieben ist. (Rn.39)

Texte intégral

VG Berlin 4. Kammer — 4 L 352.18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-08-14

Aktenzeichen: 4 L 352.18

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2019:0814.VG4L352.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 Abs 3 Nr 1 SpielhG BE, § 33c Abs 2 Nr 1 GewO, § 9 Abs 1 S 3 Nr 3 GlüStVtr BE 2012, § 24 Abs 1 GlüStVtr BE 2012, § 15 Abs 2 GlüStVtrAG BE 2007 ... mehr

Orientierungssatz

  1. Eine behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung geht bei Ablehnung einer Vergünstigung regelmäßig ins Leere. (Rn.19)

  2. Wer eine Spielhalle betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. (Rn.25)

  3. Bei der Unzuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum für die Behörde; die Annahme der Behörde, der Gewerbetreibende sei unzuverlässig, ist gerichtlich voll überprüfbar. (Rn.31)

  4. Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn dies durch Landesgesetz für Landesrecht vorgeschrieben ist. (Rn.39)

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