Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, 2019-08-26, OVG 10 N 88.16

OVG 10 N 88.16Tribunal administratif / Division 1026 août 2019

Regest

1. Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden.(Rn.8) 2. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss.(Rn.8) 3. Die Frage, ob das Verbleiben im Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde, ist nach dem Normzweck des § 55 Abs. 5 SG und dem darin verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anhand objektiver Kriterien zu beurteilen.(Rn.8) 4. Danach soll gerade nicht jeder mit einem leichteren Fehlverhalten zwangsläufig einhergehende Verlust des „uneingeschränkten“ Vertrauens der Vorgesetzten zur Entlassung aus dem Dienstverhältnis führen können.(Rn.8)

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat — OVG 10 N 88.16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-08-26

Aktenzeichen: OVG 10 N 88.16

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0826.OVG10N88.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

  1. Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden.(Rn.8)

  2. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss.(Rn.8)

  3. Die Frage, ob das Verbleiben im Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde, ist nach dem Normzweck des § 55 Abs. 5 SG und dem darin verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anhand objektiver Kriterien zu beurteilen.(Rn.8)

  4. Danach soll gerade nicht jeder mit einem leichteren Fehlverhalten zwangsläufig einhergehende Verlust des „uneingeschränkten“ Vertrauens der Vorgesetzten zur Entlassung aus dem Dienstverhältnis führen können.(Rn.8)

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