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3 K 3058/19•Finanzgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, 2019-06-12, 3 K 3058/19
3 K 3058/19Tribunal fiscal / 3e division12 juin 2019
Wird ein Altersvorsorgevertrag in der Ansparphase gekündigt und der Rückkaufswert ausgezahlt, obwohl die Kündigung nach den Versicherungsbedingungen nicht möglich war, weil die Fristen für eine Kündigung bereits abgelaufen waren, unterliegt die Auszahlung der ermäßigten Besteuerung nach der Fünftelregelung (Rn.15) (Rn.17) .
Entscheidungsdatum: 2019-06-12
Aktenzeichen: 3 K 3058/19
ECLI: ECLI:DE:FGBEBB:2019:0612.3K3058.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 22 Nr 5 S 1 EStG 2009, § 34 Abs 1 EStG 2009, § 34 Abs 2 Nr 4 EStG 2009, EStG VZ 2016
Wird ein Altersvorsorgevertrag in der Ansparphase gekündigt und der Rückkaufswert ausgezahlt, obwohl die Kündigung nach den Versicherungsbedingungen nicht möglich war, weil die Fristen für eine Kündigung bereits abgelaufen waren, unterliegt die Auszahlung der ermäßigten Besteuerung nach der Fünftelregelung (Rn.15) (Rn.17) .
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sind nur dann außerordentlich i.S. des § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entspricht (vgl. BFH-Urteil vom 20.09.2016 X R 23/15) (Rn.21) .
Vorliegend ist die Auszahlung des Rückkaufswerts außerordentlich (atypisch), weil die Vertragskündigung erfolgte, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Der erkennende Senat konnte offenlassen, ob die Kündigung eines Altersvorsorgevertrages in Form einer Direktversicherung, die entsprechend den Versicherungsbedingungen erfolgt, dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der Einkünfteerzielung entspricht (vgl. hierzu Urteil des FG Köln vom 14.02.2019 15 K 855/18) (Rn.27) .
Revision eingelegt (Az. des BFH: X R 24/19)
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