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19 L 341.19•VG Berlin 19. Kammer, 2019-07-12, 19 L 341.19
19 L 341.19Tribunal administratif / Chamber 1912 juil. 2019
1. Zielt das Eilrechtsschutzersuchen eines Ausländers primär darauf ab, dass er einstweilen zu einer Beschäftigung zugelassen wird, ist dieses Begehren nicht in einem Verfahren auf vorläufige Duldung des Aufenthalts wegen eines rechtlichen Abschiebungshindernisses gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. AufenthG, sondern im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mittels eines auf vorläufige Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gerichteten Antrags zu verfolgen.(Rn.8) 2. Die Gestattung der Beschäftigung stellt keine modifizierende Auflage der Duldung dar, sondern eine eigenständige, begünstigende Regelung, und ist deshalb getrennt von dem Antrag auf Erteilung einer Duldung zu beantragen und insofern gegebenenfalls getrennt zu erstreiten.(Rn.12) 3. Als Versagungsgrund für die Gestattung der Beschäftigung nach § 60a Abs. 6 AufenthG kommt grundsätzlich auch eine unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung in Betracht.(Rn.18)
Entscheidungsdatum: 2019-07-12
Aktenzeichen: 19 L 341.19
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2019:0712.VG19L341.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 6 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 123 VwGO, § 4 Abs 2 S 3 AufenthG, § 60a Abs 2 S 1 AufenthG ... mehr
Rechtskraft: ja
Zielt das Eilrechtsschutzersuchen eines Ausländers primär darauf ab, dass er einstweilen zu einer Beschäftigung zugelassen wird, ist dieses Begehren nicht in einem Verfahren auf vorläufige Duldung des Aufenthalts wegen eines rechtlichen Abschiebungshindernisses gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. AufenthG, sondern im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mittels eines auf vorläufige Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gerichteten Antrags zu verfolgen.(Rn.8)
Die Gestattung der Beschäftigung stellt keine modifizierende Auflage der Duldung dar, sondern eine eigenständige, begünstigende Regelung, und ist deshalb getrennt von dem Antrag auf Erteilung einer Duldung zu beantragen und insofern gegebenenfalls getrennt zu erstreiten.(Rn.12)
Als Versagungsgrund für die Gestattung der Beschäftigung nach § 60a Abs. 6 AufenthG kommt grundsätzlich auch eine unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung in Betracht.(Rn.18)
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