VG Berlin 28. Kammer, 2019-04-18, 28 L 88.19 A

28 L 88.19 ATribunal administratif / Chamber 2818 avr. 2019

Regest

1. Ein Verstoß gegen eine sofort vollziehbare Anordnung an einen vollziehbar ausreisepflichtigen Drittstaatsangehörigen, den Aufenthalt außerhalb seines Zimmers werktags zur Nachtzeit drei Tage vorher der Ausländerbehörde schriftlich per Fax mitzuteilen und kurzfristige (spontane) Aufenthalte außerhalb des Zimmers an der Zimmertür öffentlich zu machen, begründet nicht die Annahme, dass der Drittstaatsangehörige "flüchtig" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dubin-III-VO ist und die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert wird.(Rn.19) (Rn.21) (Rn.30) 2. Die unbefristete Anordnung der Ausländerbehörde, jeden Aufenthalt außerhalb des zugewiesenen Zimmers in einer Gemeinschaftsunterkunft gegenüber der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen bzw. einen entsprechenden Hinweis an der Zimmertür anzubringen, ist als erheblich freiheitsbeschränkende Maßnahme zur Erleichterung der Abschiebung ein unverhältnismäßiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.(Rn.41) 3. Die Befugnis nach § 46 Abs. 1 AufenthG ermöglicht Maßnahmen zur Förderung der Ausreise, nicht aber Maßnahmen zur Erleichterung der Abschiebung durch eine ständige staatliche Zugriffsmöglichkeit werktags zur Nachtzeit.(Rn.35)

Texte intégral

VG Berlin 28. Kammer — 28 L 88.19 A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-04-18

Aktenzeichen: 28 L 88.19 A

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2019:0418.VG28L88.19A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 29 AsylVfG 1992, § 34a AsylVfG 1992, § 46 AufenthG, § 50 AufenthG, § 61 AufenthG ... mehr

Leitsatz

  1. Ein Verstoß gegen eine sofort vollziehbare Anordnung an einen vollziehbar ausreisepflichtigen Drittstaatsangehörigen, den Aufenthalt außerhalb seines Zimmers werktags zur Nachtzeit drei Tage vorher der Ausländerbehörde schriftlich per Fax mitzuteilen und kurzfristige (spontane) Aufenthalte außerhalb des Zimmers an der Zimmertür öffentlich zu machen, begründet nicht die Annahme, dass der Drittstaatsangehörige "flüchtig" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dubin-III-VO ist und die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert wird.(Rn.19) (Rn.21) (Rn.30)

  2. Die unbefristete Anordnung der Ausländerbehörde, jeden Aufenthalt außerhalb des zugewiesenen Zimmers in einer Gemeinschaftsunterkunft gegenüber der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen bzw. einen entsprechenden Hinweis an der Zimmertür anzubringen, ist als erheblich freiheitsbeschränkende Maßnahme zur Erleichterung der Abschiebung ein unverhältnismäßiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.(Rn.41)

  3. Die Befugnis nach § 46 Abs. 1 AufenthG ermöglicht Maßnahmen zur Förderung der Ausreise, nicht aber Maßnahmen zur Erleichterung der Abschiebung durch eine ständige staatliche Zugriffsmöglichkeit werktags zur Nachtzeit.(Rn.35)

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