VG Berlin 26. Kammer, 2019-02-28, 26 K 274.16

26 K 274.16Tribunal administratif / Chamber 2628 févr. 2019

Regest

Ein Anspruch auf Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen steht grundsätzlich dem Eigentümer der landwirtschaftlichen Fläche zu, wenn er diese einem Dritten nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung gestellt hat. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein Dritte die Flächen ohne rechtlichen Grundlage bestellt und selbst Zahlungsansprüche angemeldet hat.(Rn.13) Jedoch ist für die Zahlungsansprüche ein rechtzeitiger Antrag erforderlich.(Rn.18)

Texte intégral

VG Berlin 26. Kammer — 26 K 274.16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-02-28

Aktenzeichen: 26 K 274.16

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2019:0228.26K274.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 267 AEUV, Art 24 Abs 2 S 1 EUV 1307/2013, Art 32 Abs 2 EUV 1307/2013, Art 43 EGV 1698/2005, Art 31 EGV 1257/1999

Orientierungssatz

Ein Anspruch auf Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen steht grundsätzlich dem Eigentümer der landwirtschaftlichen Fläche zu, wenn er diese einem Dritten nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung gestellt hat. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein Dritte die Flächen ohne rechtlichen Grundlage bestellt und selbst Zahlungsansprüche angemeldet hat.(Rn.13) Jedoch ist für die Zahlungsansprüche ein rechtzeitiger Antrag erforderlich.(Rn.18)

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union, Rue du Fort Niedergrünewald, L-2925 Luxemburg, werden im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV folgende für die Entscheidung des Rechtsstreits erhebliche Fragen zur Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L347/608 vom 20. Dezember 2013 – im Folgenden: Verordnung Nr. 1307/2013) gestellt:

  1. Steht dem Eigentümer einer beihilfefähigen Hektarfläche diese im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 zur Verfügung, wenn keinem Dritten ein Nutzungsrecht, insbesondere kein vom Eigentümer abgeleitetes Nutzungsrecht, an der beihilfefähigen Hektarfläche zusteht oder steht die Fläche dem Dritten oder keinem zur Verfügung, wenn sie der Dritte ohne ein Nutzungsrecht tatsächlich landwirtschaftlich nutzt?

  2. Ist „jede Fläche, für die im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III bzw. IVA der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bestand“ in Art. 32 Abs. 2 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 1307/2013 dahin auszulegen, dass die Fläche im Jahr 2008 die Voraussetzungen erfüllt haben muss, die Titel III bzw. IV (A) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 forderten für einen Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder Regelung für die einheitliche Flächenzahlung?

  3. Wird die Frage zu 2) verneint: Ist „jede Fläche, für die im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III bzw. IVA der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bestand“ in Art. 32 Abs. 2 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 1307/2013 dahin auszulegen, dass es für die Einordnung einer gemäß Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aufgeforsteten Fläche als beihilfefähige Hektarfläche im Sinne des Art. 32 Abs. 2 Buchstabe b) ii) der Verordnung (EG) Nr. 1307/2013 erforderlich ist, dass mit der Fläche ein Stilllegungs- oder sonstiger Zahlungsanspruch im Sinne von Art. 44 Abs. 1 oder Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genutzt worden sein muss?

  4. Wird die Frage zu 3) verneint: Ist „jede Fläche, für die im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III bzw. IVA der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bestand“ in Art. 32 Abs. 2 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 1307/2013 dahin auszulegen, dass es für die Einordnung einer gemäß Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aufgeforsteten Fläche als beihilfefähige Hektarfläche im Sinne des Art. 32 Abs. 2 Buchstabe b) ii) der Verordnung (EG) Nr. 1307/2013 erforderlich ist, dass der Betriebsinhaber im Jahr 2008 einen Antrag nach Art. 22 Abs. 1 und/oder Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gestellt haben und die sonstigen Voraussetzungen für eine Direktzahlung nach den Titeln III oder IV (A) erfüllt haben muss?

Gründe

1 1) Die Beteiligten streiten um die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates.

2 2) Mit Bescheid vom 18. Dezember 2006 gewährte das damals zuständige Amt für Landwirtschaft und Forsten dem Kläger Direktzahlungen gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, zog aber seine als Stilllegungsflächen geltenden Aufforstungsflächen, um die es auch hier geht, nicht zur Aktivierung der Zahlungsansprüche heran. Der Kläger gibt an, dass die Behörde ihm im Rahmen der Antragstellung für 2007 mitgeteilt habe, dass die Aufforstungsflächen nicht beihilfeberechtigt seien. In späteren Anträgen, insbesondere dem für das Jahr 2008, führte er diese Aufforstungsflächen nicht mehr an. Auf sie bezogen stellte er keinen Antrag mehr nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

3 3) Am 6. Mai 2014 kaufte der Kläger von der BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH in G... belegene Grundstücke. Laut § 5 Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 des Kaufvertrags waren („sind“) die kaufgegenständlichen Flächen nicht verpachtet. Am 19. Dezember 2014 wurde der Kläger im Grundbuch als Eigentümer der Landwirtschaftsflächen eingetragen. Am 10. Juli 2015 waren diese hier streitigen Flächen durch einen anderen mit Getreide bestellt.

4 4) Am 8. Mai 2015 stellte der Kläger den Antrag auf Agrarförderung 2015. Für die Parzellen (Schläge) 120, 135 und 136 gab er die Nutzungsart „Ackerland aus der Erzeugung genommen“ an. Für Flächen in der Gemarkung G... (Schläge 135 und 136) hatte der andere, der sie mit Getreide bestellt hatte, ebenfalls einen Antrag auf Agrarförderung 2015 gestellt, der unangefochten abgelehnt wurde. Auch für eine Teilfläche eines vom Kläger im Übrigen selbst genutzten Schlags 120 in der Gemarkung B...gab es eine Doppelbeantragung durch die S...B...N... KG. Dieser KG wurden entsprechende Zahlungsansprüche zugewiesen.

5 5) Mit Bescheid des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung vom 17. Dezember 2015 wies der Beklagte dem Kläger 150,86 Zahlungsansprüche zu. In Bezug auf die doppelt beantragten und von Dritten bestellten Flächen in den Gemarkungen G... und B... sowie die als Stilllegungsfläche geltenden Aufforstungsflächen lehnte er eine Zuweisung ab. Der Kläger erhob dagegen Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung vom 15. September 2016 zurückwies. Darin führte der Beklagte aus: Auf den streitigen landwirtschaftlichen Flächen habe eine Bewirtschaftung durch einen Dritten stattgefunden, der ebenfalls die Zuweisung von Zahlungsansprüchen beantragt habe. Somit hätten dem Kläger die benannten Flächen tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden. Dazu hätte er sie tatsächlich nutzen müssen. Der Verordnungsgeber stelle gerade nicht auf eine etwaige zivilrechtlich geregelte Zuordnung und Nutzung ab. Für die Aufforstungsflächen fehle es an dem nötigen Antrag bezogen auf das Jahr 2008.

6 6) Der Kläger hat am 11. Oktober 2016 Klage erhoben. Er macht geltend: Die rechtswidrig von einem anderen bestellten landwirtschaftlichen Flächen hätten ihm zur Verfügung gestanden. Fehlerhaft stelle der Beklagte darauf ab, dass für die als Stilllegungsflächen geltenden Aufforstungsflächen tatsächlich Beihilfe beantragt und bewilligt war. Es reiche vielmehr nach der Entstehungsgeschichte der Norm aus, dass die Flächen beihilfefähig seien. Das ergebe sich aus dem Erwägungsgrund 26 der Verordnung Nr. 1307/2013. In einem Entwurf für die Verordnung Nr. 73/2009, die durch die Verordnung Nr. 1307/2013 aufgehoben wurde, sei die beihilfefähige Hektarfläche mit „alle Flächen, die 2007 beihilfefähig waren und die während der Laufzeit der einschlägigen Regelung gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 aufgeforstet werden“ definiert worden. Daran habe sich mangels politischer Auseinandersetzungen darüber inhaltlich nichts ändern sollen. Die später beschlossene Fassung gehe nur auf sprachliche, nicht inhaltliche Erwägungen zurück.

7 7) Der Kläger beantragt,

8 den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 17. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2016 zu verpflichten, ihm weitere 47,46 Zahlungsansprüche zuzuweisen.

9 8) Der Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 9) Er vertieft seine Begründung aus dem Widerspruchsbescheid.

12 10) Im Erörterungstermin am 14. Dezember 2018 sind die Beteiligten sich einig gewesen, dass die hier entscheidungserheblichen Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union beantwortet werden sollten.

13 11) Der Erörterungstermin hat ergeben, dass die Klage in Bezug auf die landwirtschaftlichen Flächen in G...und B...begründet ist, wenn sie dem Kläger als Eigentümer, der sie keinem anderen überlassen hat, im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 zur Verfügung standen, obgleich sie von Dritten ohne seine Erlaubnis bestellt wurden und obgleich diese Dritten ebenfalls für diese Flächen Zahlungsansprüche beantragten.

14 12) Die Kammer sieht den Eigentümer, dem keine Rechte Dritter entgegenstehen, als denjenigen an, dem die landwirtschaftliche Fläche im fraglichen Sinne zur Verfügung steht.

15 13) Mit „zur Verfügung stehen“ verwendet die Norm einen Begriff mit rechtlichem Inhalt. Nicht nur nach deutschem Verständnis – wie der Beklagte meint – steht das Eigentumsrecht für das umfassende Recht, über eine Sache zu verfügen. So spricht auch Art. 17 Abs. 1 Satz 1 GR-Charta jeder Person das Recht zu, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Schon das schließt es aus anzunehmen, eine landwirtschaftliche Fläche stehe dem Eigentümer schon dann nicht mehr im hier fraglichen Sinne zur Verfügung, wenn ein Dritter sie ohne eigene, insbesondere vom Eigentümer abgeleitete Rechtsposition tatsächlich nutzt, indem er sie bestellt. Die Auffassung des Beklagten, der Verordnungsgeber stelle gerade nicht auf eine etwaige zivilrechtlich geregelte Zuordnung und Nutzung ab, teilt das Gericht nicht. Das Gegenteil ist mit der Verwendung des Begriffs „Verfügung“ der Fall. Die vom Beklagten in der Erörterung angeführten Schwierigkeiten für die Verwaltung im – wie hier gegebenen - Falle von Doppelanträgen haben auf die Auslegung des Begriffs „zur Verfügung stehen“ keinen Einfluss. Überdies erscheinen sie beherrschbar. Der Nachweis der Eigentümerposition ist bei Bestehen eines geordneten Grundbuchwesens leicht geführt. Anders mag es in Bezug auf ein vom Dritten behauptetes wirksames Nutzungsrecht liegen.

16 14) Mit dem Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2010 – C-61/09 – sieht das Gericht die Frage zu 1) noch nicht beantwortet. Denn das Urteil betraf Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Sein Absatz 2 Satz 2 verwendet die Worte „stehen … zur Verfügung …“ in einem anderen Zusammenhang. Zudem führte der Gerichtshof in Randnummer 66 des Urteils aus, dass die streitigen Flächen in der vorgegebenen Zeit nicht von einem Dritten landwirtschaftlich genutzt werden dürfen. Es sei zu verhindern, dass mehrere Landwirte geltend machen, dass die betreffenden Parzellen zu ihrem Betrieb gehören. Es ist aber nicht zu verhindern, dass jemand unbegründet einen Anspruch erhebt. Jedenfalls hält es das Gericht für ausgeschlossen, den Eigentümer wegen des unbegründeten Anspruchs eines Dritten auszuschließen.

17 15) Der Erörterungstermin hat weiter ergeben, dass die Klage auch in Bezug auf die als Stilllegungsflächen geltenden Aufforstungsflächen begründet wäre, wenn die Frage zu 2) zu bejahen ist. Bei Bejahung nur einer der Folgefragen wäre die Klage hinsichtlich der Aufforstungsflächen unbegründet.

18 16) Die Kammer teilt hier die Auffassung des Beklagten, dass die Beihilfefähigkeit einer Fläche nach Art. 32 Abs. 2 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 1307/2013 einen rechtzeitigen Antrag nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 voraussetzt. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die deutsche Übersetzung fehlerhaft ist, weil in ihr zwischen Art. 24 Abs. 2 Buchstabe a) und Buchstabe b) ein „oder“ fehlt, das verdeutlicht, dass es sich um zwei Varianten einer beihilfefähigen Hektarfläche handelt. Für unschädlich hält es das Gericht, dass die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 keinen Titel IVA hatte.

19 17) Das Gericht folgt dem Kläger nicht, weil man „Anspruch auf Zahlungen“ schon vom Wortsinn her nicht mit bloßer Beihilfefähigkeit gleichsetzen kann. Ein „Anspruch auf Zahlungen“ verlangt mehr als nur eine bestimmte Eigenschaft – hier - einer Fläche. Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sprach Betriebsinhabern bezüglich bestimmter Flächen nicht ohne weiteres Zahlungsansprüche zu, sondern forderte Beihilfeanträge. Die Formulierung der Verordnung lässt sich auch nicht als eine sprachliche Verbesserung der Entwurfsformulierung „alle Flächen, die 2007 beihilfefähig waren …“ verstehen. Vielmehr wäre es eine Verschlechterung, wenn der gleiche Sinn gemeint gewesen sein sollte. Der Erwägungsgrund 26 der Verordnung Nr. 1307/2013 steht dem hier vertretenen Verständnis nicht entgegen. Auch nach diesem Verständnis wird die Beihilfefähigkeit bestimmter Aufforstungsflächen erhalten. Das Ziel, die Beihilfefähigkeit aller Aufforstungsflächen zu erhalten, kann das Gericht dem Erwägungsgrund und auch Art. 24 Abs. 2 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 1307/2013 nicht entnehmen.

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