Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 2019-03-25, OVG 1 S 125.18

OVG 1 S 125.18Tribunal administratif / 1re division25 mars 2019

Regest

1. Emissionsgrenzwerte folgen einem Vorsorgeprinzip. Emissionsbegrenzende Maßnahmen beruhen deshalb auf einem auf einheitliche und gleichmäßige Durchsetzung angelegten Konzept und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer gleichmäßigen Anwendung, so dass es weder darauf ankommt, wie viele Fahrzeuge bisher „umgerüstet“ worden sind noch für wie viele keine Update-Lösungen angeboten werden noch in welchem Ausmaß sich die Nichtteilnahme der Antragstellerin an der Rückrufaktion auf die Luftreinhaltung auswirken würde.(Rn.8) 2. Ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehener Pkw entspricht nicht mehr der geänderten EG-Typengenehmigung.(Rn.10) 3. Es ist fahrzeugzulassungsrechtlich nicht von Belang, ob Autokonzerne oder Händler oder Presseorgane Zweifel an der Wirksamkeit des angebotenen Software-Updates haben.(Rn.13)

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat — OVG 1 S 125.18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-03-25

Aktenzeichen: OVG 1 S 125.18

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0325.1S125.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3 Abs 1 S 2 FZV, § 5 Abs 1 FZV

Orientierungssatz

  1. Emissionsgrenzwerte folgen einem Vorsorgeprinzip. Emissionsbegrenzende Maßnahmen beruhen deshalb auf einem auf einheitliche und gleichmäßige Durchsetzung angelegten Konzept und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer gleichmäßigen Anwendung, so dass es weder darauf ankommt, wie viele Fahrzeuge bisher „umgerüstet“ worden sind noch für wie viele keine Update-Lösungen angeboten werden noch in welchem Ausmaß sich die Nichtteilnahme der Antragstellerin an der Rückrufaktion auf die Luftreinhaltung auswirken würde.(Rn.8)

  2. Ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehener Pkw entspricht nicht mehr der geänderten EG-Typengenehmigung.(Rn.10)

  3. Es ist fahrzeugzulassungsrechtlich nicht von Belang, ob Autokonzerne oder Händler oder Presseorgane Zweifel an der Wirksamkeit des angebotenen Software-Updates haben.(Rn.13)

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