VG Berlin 5. Kammer, 2019-03-07, 5 L 5.19

5 L 5.19Tribunal administratif / 5e chambre7 mars 2019

Regest

Beschränkt der Dienstherr in einer Untersuchungsanordnung die amtsärztliche Untersuchung auf eine körperliche Untersuchung, muss er durch eine entsprechende Mitteilung an den Amtsarzt sicherstellen, dass auch nur eine körperliche - und nicht auch eine (orientierende) psychische - Untersuchung stattfinden wird.(Rn.17)

Texte intégral

VG Berlin 5. Kammer — 5 L 5.19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-03-07

Aktenzeichen: 5 L 5.19

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2019:0307.5L5.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 39 Abs 1 S 2 BG BE, § 26 Abs 1 S 2 BeamtStG

Orientierungssatz

Beschränkt der Dienstherr in einer Untersuchungsanordnung die amtsärztliche Untersuchung auf eine körperliche Untersuchung, muss er durch eine entsprechende Mitteilung an den Amtsarzt sicherstellen, dass auch nur eine körperliche - und nicht auch eine (orientierende) psychische - Untersuchung stattfinden wird.(Rn.17)

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