VG Berlin 10. Kammer, 2019-01-25, 10 K 404.15

10 K 404.15Tribunal administratif / Chamber 1025 janv. 2019

Regest

Emissionsberechtigungen für ein Zuteilungselement mit Prozessemissionen können dann nicht mit Erfolg verlangt werden, wenn alternative Herstellungsmethoden existieren, bei deren Anwendung die aus dem jeweiligen Produktionsprozess resultierenden Kohlendioxid-Emissionen nicht entstünden. Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen für ein Zuteilungselement mit Prozessemissionen steht insoweit unter dem Vorbehalt des Einsatzes der effizientesten Produktionstechnik, wobei Maß der Effizienz die Reduktion des Kohlendioxidausstoßes ist.(Rn.47)

Texte intégral

VG Berlin 10. Kammer — 10 K 404.15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-01-25

Aktenzeichen: 10 K 404.15

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2019:0125.10K404.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 10a EGRL 87/2003, § 9 Abs 1 TEHG, § 9 Abs 2 TEHG, § 2 Nr 29b ZuV 2020, § 9 Abs 2 ZuV 2020

Orientierungssatz

Emissionsberechtigungen für ein Zuteilungselement mit Prozessemissionen können dann nicht mit Erfolg verlangt werden, wenn alternative Herstellungsmethoden existieren, bei deren Anwendung die aus dem jeweiligen Produktionsprozess resultierenden Kohlendioxid-Emissionen nicht entstünden. Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen für ein Zuteilungselement mit Prozessemissionen steht insoweit unter dem Vorbehalt des Einsatzes der effizientesten Produktionstechnik, wobei Maß der Effizienz die Reduktion des Kohlendioxidausstoßes ist.(Rn.47)

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