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OVG 11 N 88.15•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 2019-02-05, OVG 11 N 88.15
OVG 11 N 88.15Tribunal administratif / Division 115 févr. 2019
1. Das Zustimmungsgesetz des Berliner Abgeordnetenhauses zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wahrt die aus dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG) folgenden Anforderungen an eine hinreichende demokratische Legitimation des Rundfunkänderungsstaatsvertrags. Insoweit ist insbesondere eine ausreichende Einbindung des Abgeordnetenhauses mit hinreichenden Einflussnahmemöglichkeiten im Vorfeld der Paraphierung des Vertragstextes durch die Ministerpräsidenten gewährleistet gewesen.(Rn.15) (Rn.16) 2. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen die in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit.(Rn.20) Dies gilt unabhängig davon, ob der Rundfunkteilnehmer nur einzelne Programminhalte oder das öfentlich-rechtliche Rundfunksystem insgesamt ablehnt. Im ersten Fall fehlt es bereits an einem Eingriff in den Schutzbereich der grundrechtlichen Gewährleistungen. Im zweitgenannten Fall ist ein etwaiger Eingriff in den grundrechtlichen Schutzbereich jedenfalls durch kollidierendes Verfassungsrecht, namentlich die Rundfunkfreiheit (Art 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gerechtfertigt.(Rn.21) (Rn.22)
Entscheidungsdatum: 2019-02-05
Aktenzeichen: OVG 11 N 88.15
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0205.11N88.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 4 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO ... mehr
Das Zustimmungsgesetz des Berliner Abgeordnetenhauses zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wahrt die aus dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG) folgenden Anforderungen an eine hinreichende demokratische Legitimation des Rundfunkänderungsstaatsvertrags. Insoweit ist insbesondere eine ausreichende Einbindung des Abgeordnetenhauses mit hinreichenden Einflussnahmemöglichkeiten im Vorfeld der Paraphierung des Vertragstextes durch die Ministerpräsidenten gewährleistet gewesen.(Rn.15) (Rn.16)
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen die in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit.(Rn.20) Dies gilt unabhängig davon, ob der Rundfunkteilnehmer nur einzelne Programminhalte oder das öfentlich-rechtliche Rundfunksystem insgesamt ablehnt. Im ersten Fall fehlt es bereits an einem Eingriff in den Schutzbereich der grundrechtlichen Gewährleistungen. Im zweitgenannten Fall ist ein etwaiger Eingriff in den grundrechtlichen Schutzbereich jedenfalls durch kollidierendes Verfassungsrecht, namentlich die Rundfunkfreiheit (Art 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gerechtfertigt.(Rn.21) (Rn.22)
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