VG Berlin 5. Kammer, 2019-01-15, 5 K 184.17

5 K 184.17Tribunal administratif / 5e chambre15 janv. 2019

Regest

1. Grundsätzlich können zuviel gezahlte Versorgungsbezüge durch den Versorgungsträger zurückgefordert werden.(Rn.19) Das ist insbesondere der Fall, wenn aufgrund einer Änderung der gesetzlichen Lage eine nachträgliche Abänderung eines im Ehescheidungsverfahrens durchgeführten Versorgungsausgleichs erfolgt. Jedoch muss im Rahmen der Rückforderung regelmäßig eine Billigkeitsentscheidung ergehen.(Rn.20) 2. Die Billigkeitsentscheidung bezweckt insoweit, eine allen Umständen des Einzelfalles gerechte, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen. Dabei ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen.(Rn.21) Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war.(Rn.22) 3. Liegt der Grund für die Überzahlung nicht bei dem Beamten, sondern in einer Reaktion des Versorgungsträgers auf eine gesetzliche Änderung, in diesem Fall der beamtenversorgungsrechtlichen Ruhegehaltshöchstgrenze, so hat grundsätzlich eine Billigkeitsentscheidung hinsichtlich der Rückforderung des Überzahlungsbetrages zu erfolgen.(Rn.25) Jedoch reicht es insoweit nicht aus, wenn die Behörde im Widerspruchsbescheid lediglich ein Ratenzahlungsangebot unterbreitet.(Rn.26)

Texte intégral

VG Berlin 5. Kammer — 5 K 184.17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-01-15

Aktenzeichen: 5 K 184.17

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2019:0115.5K184.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 Abs 3 VersorgAusglHärteG, § 2 BVersTG, § 30 VersAusglG, § 52 Abs 2 BeamtVG, § 55 BeamtVG

Orientierungssatz

  1. Grundsätzlich können zuviel gezahlte Versorgungsbezüge durch den Versorgungsträger zurückgefordert werden.(Rn.19) Das ist insbesondere der Fall, wenn aufgrund einer Änderung der gesetzlichen Lage eine nachträgliche Abänderung eines im Ehescheidungsverfahrens durchgeführten Versorgungsausgleichs erfolgt. Jedoch muss im Rahmen der Rückforderung regelmäßig eine Billigkeitsentscheidung ergehen.(Rn.20)

  2. Die Billigkeitsentscheidung bezweckt insoweit, eine allen Umständen des Einzelfalles gerechte, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen. Dabei ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen.(Rn.21) Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war.(Rn.22)

  3. Liegt der Grund für die Überzahlung nicht bei dem Beamten, sondern in einer Reaktion des Versorgungsträgers auf eine gesetzliche Änderung, in diesem Fall der beamtenversorgungsrechtlichen Ruhegehaltshöchstgrenze, so hat grundsätzlich eine Billigkeitsentscheidung hinsichtlich der Rückforderung des Überzahlungsbetrages zu erfolgen.(Rn.25) Jedoch reicht es insoweit nicht aus, wenn die Behörde im Widerspruchsbescheid lediglich ein Ratenzahlungsangebot unterbreitet.(Rn.26)

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