projets
20 U 46/17•KG Berlin 20. Zivilsenat, 2018-05-24, 20 U 46/17
20 U 46/17Tribunal supérieur / Civil Chamber 2024 mai 2018
Erstmalige Aufklärungsrüge in der Berufungsinstanz ist grundsätzlich unzulässig.(Rn.8)
Entscheidungsdatum: 2018-05-24
Aktenzeichen: 20 U 46/17
ECLI: ECLI:DE:KG:2018:0524.20U46.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 530 ZPO, § 823 Abs 1 BGB
Erstmalige Aufklärungsrüge in der Berufungsinstanz ist grundsätzlich unzulässig.(Rn.8)
Ist bei einer Patientin mit einer gelockerten Knieprothese bei einem Eingriff statt eines Versuchs des Erreichens einer Bandstabilität durch Änderung der Osteotomieebene eine vollgekoppelte Prothese gewählt worden, kann die Patientin in der Berufungsinstanz des Arzthaftungsprozesses nicht mit Erfolg geltend machen, sie sei hierüber nicht hinreichend aufgeklärt worden, wenn sie erstinstanzlich keine entsprechende Aufklärungsrüge erhoben hat.(Rn.8)
Allein der Vortrag der Patientin zu einer unzureichenden Darlegung der Indikation einer vollgekoppelten Prothese in den Behandlungsunterlagen erlaubt aus dem Sachzusammenhang heraus nicht die Schlussfolgerung, sie wolle weitergehend auch eine fehlerhafte Aufklärung rügen.(Rn.9)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 8. März 2017, 8 O 296/14 nachgehend KG Berlin 20. Zivilsenat, 7. August 2018, 20 U 46/17, Beschluss
In dem Rechtsstreit P... ./. C... u.a. wird die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
1 Die Angriffe der Klägerin gegen die Ausführungen des Landgerichts haben keinen Erfolg.
2 Nach der Reihenfolge der Berufungsbegründung im Einzelnen:
3 1) Soweit die Klägerin rügt, sie sei nicht über die Alternative des Einsatzes einer antiallergischen TEP bei systemischer Metallallergie aufgeklärt worden, geht dies fehl. Hierüber hätte die Klägerin nur aufgeklärt werden müssen, wenn bei ihr eine solche systemische Allergie überhaupt vorgelegen hätte. Der Sachverständige hat aber deutlich gemacht, dass sich hierfür keine objektivierbaren Beweise ergeben: die Knieprothesen der Klägerin waren niemals aseptisch gelockert, außerdem zeigten sich über die Jahre keine auffälligen Hautreaktionen (auch nicht – entgegen dem Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung – irgendwelche auffälligen Schwellungen oder Rötungen, wobei diese sowieso keine Anzeichen für eine systemische Allergie wären). Angesichts dessen kann der Senat nicht davon ausgehen, dass bei der Klägerin eine systemische Metallallergie überhaupt besteht. Dass eine Hautreaktion auf Nickel inzwischen durch Epicutantest nachgewiesen ist, ist insoweit unerheblich. Selbst wenn diese Reaktion bereits bei Behandlungsbeginn bestanden haben sollte, ergibt sich nach den Ausführungen des Sachverständigen daraus keine Notwendigkeit, die Klägerin auf die Alternative einer “Allergie-TEP” hinzuweisen, weil eine Kontaktallergie auf Nickel nichts darüber aussagt, ob der Patient auch systemisch auf das Metall allergisch reagiert.
4 2) Entsprechend ist den Beklagten auch kein Befunderhebungsfehler vorzuwerfen. Wenn die Klägerin gegenüber der die Anamnese erhebenden Ärztin geäußert haben sollte, sie reagiere auf Modeschmuck durch Hautveränderungen und befürchte eine Nickelallergie, hätte das die Beklagten nicht zu weiterer Befunderhebung über das Bestehen eine systemischen Metallallergie bewegen müssen, weil ein entsprechender Zusammenhang von (hier auch nur: vermuteter) Kontaktallergie und systemischer Allergie nicht wissenschaftlich belegt ist.
5 3) Soweit die Klägerin die Indikation der Operation am 18.1.2010 rügt, kann sie sich insoweit nicht auf Behandlungsfehler berufen.
6 Zwar ist es richtig, dass der Sachverständige im Gutachten ausgeführt hat, ihm erschließe sich der Sinn dieser Operation nicht, weil dasselbe System (teilgekoppelt) wie bei der vorigen Operation implantiert worden sei, so dass mit einem Erfolg (Behebung der Bandinstabilität) nicht hätte gerechnet werden können. Jedoch hat der Beklagte zu 3) in seiner Anhörung erläutert, dass die im Operationbericht erläuterte Änderung der Osteotomieebene hier gewählt worden sei, um zu versuchen, hierdurch Bandstabilität zu erreichen, bevor man bei der recht jungen Klägerin zu einer vollgekoppelten Prothese mit all ihren Nachteilen griff. Dies hat der Sachverständige als nachvollziehbare Überlegung gewürdigt und ausgeführt, dann sei ein solcher Eingriff vertretbar (also jedenfalls indiziert).
7 Der Schluss der Klägerin, diese Überlegung sei aber ersichtlich erst intraoperativ angestellt worden, so dass sie darüber – anders als der Beklagte zu 3 in seiner Anhörung behauptete – nicht aufgeklärt worden sei, drängt sich dem Senat nicht auf. Zwar ist offensichtlich die Indikation der Operation in den Behandlungsunterlagen nicht ausreichend dokumentiert und hat sich die Indikation grds. aus der medizinischen Dokumentation zu ergeben. Dennoch können Fehler in der Dokumentation ausgeglichen werden – hier hat der Beklagte zu 3) als Operateur unter Zugrundelegung des OP-Berichts die Indikation für den Sachverständigen nachvollziehbar erläutert.
8 4) Was damit bleibt, ist die Frage, ob die Klägerin hierüber ausreichend aufgeklärt wurde. Erstinstanzlich hat sie, worauf das Landgericht im Urteil hingewiesen hat, keine entsprechende Aufklärungsrüge erhoben. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, bei der die Klägerin persönlich anwesend war, ist sie dem Vortrag des Beklagten zu 3), diese Frage (Versuch des Erreichens einer Bandstabilität durch Veränderung der Osteotomieebene vor Rückgriff auf vollgekoppelte Prothese) “detailliert” mit ihr besprochen zu haben, nicht entgegengetreten und hat keine Aufklärungsrüge, die zu diesem Zeitpunkt auch nicht verspätet gewesen wäre, erhoben. Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin nunmehr nicht in der Berufung erstmals behaupten, sie sei hierüber nicht aufgeklärt worden und damit einen neuen Aufklärungsvorwurf zweitinstanzlich einführen, der erstinstanzlich nicht Klagegegenstand war.
9 Entgegen der Ansicht der Klägerin kann sich nicht aus dem Sachzusammenhang ergeben, dass sie bei unzureichender Darlegung der Indikation in der Behandlungsdokumentation eine fehlerhafte Aufklärung hierüber rügen wolle. Was der klagende Patient rügen will oder nicht, obliegt ihm/ihr; angesichts der Tatsache, dass es sich bei Behandlungsfehler und Aufklärungsfehler um zwei unterschiedliche Streitgegenstände handeln dürfte, kann das Gericht dem klagenden Patienten als “Herrn” des Rechtsstreits nicht die Entscheidung abnehmen, was er in den Rechtsstreit als Streitgegenstand einführt, insbesondere, da das Gericht ja gar nicht wissen kann, ob die (hier erstinstanzlich gar nicht bestrittenen!) Ausführungen der Beklagten zum Gesprächsinhalt zutreffen oder nicht.
10 Die Klägerin erhält Gelegenheit, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses hierzu Stellung zu nehmen.
Permalink
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.