VG Berlin 4. Kammer, 2018-11-16, 4 K 486.17 V

4 K 486.17 VTribunal administratif / 4e chambre16 nov. 2018

Regest

1. Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige wird zum Schutz von Ehe und Familie erteilt und verlängert. (Rn.13) 2. Nationale Reisepässe, wie der von der Klägerin vorgelegte, haben nach internationaler Übung grundsätzlich eine Identifikationsfunktion. (Rn.15) 3. Unterliegt die Ehemündigkeit eines Verlobten ausländischem Recht, so ist die Ehe nach deutschem Recht unwirksam, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat. (Rn.17)

Texte intégral

VG Berlin 4. Kammer — 4 K 486.17 V — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-11-16

Aktenzeichen: 4 K 486.17 V

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2018:1116.VG4K486.17V.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 5 Abs 1 Nr 1a AufenthG, § 27 Abs 1 AufenthG, § 30 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG, § 328 ZPO, § 418 Abs 3 ZPO ... mehr

Orientierungssatz

  1. Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige wird zum Schutz von Ehe und Familie erteilt und verlängert. (Rn.13)

  2. Nationale Reisepässe, wie der von der Klägerin vorgelegte, haben nach internationaler Übung grundsätzlich eine Identifikationsfunktion. (Rn.15)

  3. Unterliegt die Ehemündigkeit eines Verlobten ausländischem Recht, so ist die Ehe nach deutschem Recht unwirksam, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat. (Rn.17)

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