VG Berlin 4. Kammer, 2018-11-14, 4 K 368.17

4 K 368.17Tribunal administratif / 4e chambre14 nov. 2018

Regest

1. Die Geltungsdauer der Fahrererlaubnis u.a. der Klassen C und CE wird verlängert, wenn u.a. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt. (Rn.14) 2. Ob Tatsachen vorliegen, die den Schluss erlauben, dass die erforderlichen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind, hat die Behörde bei der gebundenen Entscheidung über den Verlängerungsantrag im Wege einer Gesamtschau zu beurteilen. (Rn.15)

Texte intégral

VG Berlin 4. Kammer — 4 K 368.17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-11-14

Aktenzeichen: 4 K 368.17

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2018:1114.VG4K368.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 24 Abs 1 FeV, § 15 Abs 1 FeV, § 2 Abs 2 StVG, § 154 Abs 1 VwGO

Orientierungssatz

  1. Die Geltungsdauer der Fahrererlaubnis u.a. der Klassen C und CE wird verlängert, wenn u.a. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt. (Rn.14)

  2. Ob Tatsachen vorliegen, die den Schluss erlauben, dass die erforderlichen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind, hat die Behörde bei der gebundenen Entscheidung über den Verlängerungsantrag im Wege einer Gesamtschau zu beurteilen. (Rn.15)

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