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3 K 3138/15•Finanzgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, 2018-04-18, 3 K 3138/15
3 K 3138/15Tribunal fiscal / 3e division18 avr. 2018
1. Zum Nachweis eines Gesellschafterdarlehens genügt nicht allein dessen Stand in der Liquidationsbilanz der GmbH bzw. in deren Buchführung (Rn.103) . 2. Die vor der Änderung durch das MoMiG geltenden, auf dem Eigenkapitalersatzrecht beruhenden Grundsätze über die Anerkennung nachträglicher Anschaffungskosten aufgrund eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen gelten seit dem Inkrafttreten der Änderungen durch das MoMiG am 01.11.2008 nicht mehr (wie BFH), und zwar auch nicht übergangsweise bis 27.09.2017 (insoweit gegen BFH 9. Senat) (Rn.86) (Rn.92) (Rn.117) . 3. Der seit Inkrafttreten der Abgeltungssteuer steuerlich grundsätzlich relevante Ausfall von Privatdarlehen führt bei zinslosen Darlehen mangels Einkünfteerzielungsabsicht in der Regel nicht zu einem steuerlich abziehbaren Verlust (Fortführung BFH 8. Senat) (Rn.144) . 4. Kontokorrentartig geführte Darlehen, deren Valuta in den Jahren ab 2009 bei kalenderjährlicher Betrachtung jeweils gesunken ist, gelten als bis zum 31.12.2008 hingegeben, selbst wenn es ab 2009 noch zu einzelnen erhöhenden Darlehensauszahlungen gekommen ist (Fortführung BFH 8. Senat) (Rn.146) .
Entscheidungsdatum: 2018-04-18
Aktenzeichen: 3 K 3138/15
ECLI: ECLI:DE:FGBW:2018:0418.3K3138.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 17 Abs 4 EStG 2009, § 17 Abs 1 EStG 2009, § 3c Abs 2 EStG 2009, § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG 2009, § 20 Abs 2 S 2 EStG 2009 ... mehr
Zum Nachweis eines Gesellschafterdarlehens genügt nicht allein dessen Stand in der Liquidationsbilanz der GmbH bzw. in deren Buchführung (Rn.103) .
Die vor der Änderung durch das MoMiG geltenden, auf dem Eigenkapitalersatzrecht beruhenden Grundsätze über die Anerkennung nachträglicher Anschaffungskosten aufgrund eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen gelten seit dem Inkrafttreten der Änderungen durch das MoMiG am 01.11.2008 nicht mehr (wie BFH), und zwar auch nicht übergangsweise bis 27.09.2017 (insoweit gegen BFH 9. Senat) (Rn.86) (Rn.92) (Rn.117) .
Der seit Inkrafttreten der Abgeltungssteuer steuerlich grundsätzlich relevante Ausfall von Privatdarlehen führt bei zinslosen Darlehen mangels Einkünfteerzielungsabsicht in der Regel nicht zu einem steuerlich abziehbaren Verlust (Fortführung BFH 8. Senat) (Rn.144) .
Kontokorrentartig geführte Darlehen, deren Valuta in den Jahren ab 2009 bei kalenderjährlicher Betrachtung jeweils gesunken ist, gelten als bis zum 31.12.2008 hingegeben, selbst wenn es ab 2009 noch zu einzelnen erhöhenden Darlehensauszahlungen gekommen ist (Fortführung BFH 8. Senat) (Rn.146) .
Der erkennende Senat folgt nicht der im BFH-Urteil vom 11.07.2017 IX R 36/15 ausgesprochenen übergangsweisen Weiteranwendung des alten Rechts. Höchstrichterliche Entscheidungen erzeugen keine dem Gesetzesrecht vergleichbare Rechtsbindungen. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Gewährung von Vertrauensschutz durch eine vom Gericht angeordnete Übergangsregelung (vgl. BFH-Beschluss vom 17.12.2007 GrS 2/04) liegen nicht vor (Rn.118) (Rn.119) (Rn.120) .
Bei Auslegung einer neuen Rechtslage aufgrund einer Gesetzesänderung kann Vertrauensschutz auch nicht wegen entsprechender Verwaltungsvorschriften angeordnet werden; auch seitens eines obersten Bundesgerichts nicht (Rn.128) (Rn.132) .
Parallelentscheidung: Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 13.12.2018 3 K 3207/17.
Revision eingelegt (Az. beim BFH: IX R 13/18)
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