VG Berlin 8. Kammer, 2018-03-21, 8 K 62.16

8 K 62.16Tribunal administratif / Chamber 821 mars 2018

Regest

1. Der in § 25 Abs. 1 S. 2 WoBindG verwandte Begriff „Wohnwert“ wird durch die Wohnungsgröße sowie die Ausstattung und Bauzeit der betreffenden Wohnung hinreichend definiert.(Rn.28) 2. Die „Schwere des Verstoßes“ wird maßgeblich beeinflusst durch Dauer und Intensität, in der die Wohnung dem sozialen Wohnungsmarkt entzogen wird.(Rn.28) 3. Der Anspruch auf Zahlung von Geldleistungen für die Fehlbelegung einer Wohnung unterliegt den allgemeinen Verjährungsregelungen und damit nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren.(Rn.32)

Texte intégral

VG Berlin 8. Kammer — 8 K 62.16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-03-21

Aktenzeichen: 8 K 62.16

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2018:0321.VG8K62.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 6 Abs 1 WoBauG 2, § 195 BGB, § 199 BGB, § 214 Abs 1 BGB, § 278 BGB ... mehr

Orientierungssatz

  1. Der in § 25 Abs. 1 S. 2 WoBindG verwandte Begriff „Wohnwert“ wird durch die Wohnungsgröße sowie die Ausstattung und Bauzeit der betreffenden Wohnung hinreichend definiert.(Rn.28)

  2. Die „Schwere des Verstoßes“ wird maßgeblich beeinflusst durch Dauer und Intensität, in der die Wohnung dem sozialen Wohnungsmarkt entzogen wird.(Rn.28)

  3. Der Anspruch auf Zahlung von Geldleistungen für die Fehlbelegung einer Wohnung unterliegt den allgemeinen Verjährungsregelungen und damit nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren.(Rn.32)

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