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122/05, 123/05•Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2006-02-14, 122/05, 123/05
122/05, 123/05Cour constitutionnelle14 févr. 2006
1. Die Meinungsäußerungsfreiheit iSv Art 14 Verf BE unterliegt zwar stärkeren Einschränkungen als das Bundesgrundrecht iSv Art 5 Abs 1 und Abs 2 GG, eine derartige schrankendivergente Parallelverbürgung von Grundrechten auf Bundes- und Landesebene steht jedoch, da das stärker eingeschränkte Landesgrundrecht im Sinne einer (zusätzlichen) Mindestgarantie auf der Ebene der Verf BE zu verstehen ist, der Annahme einer Übereinstimmung mit dem entsprechenden Bundesgrundrecht und damit der Anwendung durch den VerfGH Berlin nicht entgegen (vgl VerfGH Berlin, 20.12.1999, 56/99, NJW-RR 2000, 1512ff=LVerfGE 10, 129 <134>). 2. Gegenstand des grundrechtlichen Schutzes aus Art 14 Abs 1 Verf BE sind Meinungen und Tatsachenbehauptungen. a. Der Begriff der Meinung iSv Art 14 Abs 1 Verf BE ist - in Übereinstimmung mit Art 5 Abs 1 GG - grundsätzlich weit zu verstehen. b. Tatsachenbehauptungen, die einer Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt zugänglich sind, werden durch das Grundrecht jedenfalls insoweit geschützt, als sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind, welche Art 14 Abs 1 Verf BE in seiner Gesamtheit gewährleistet; die bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung wird dagegen nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst (vgl BVerfG, 22.06.1982, 1 BvR 1376/79, BVerfGE 61, 1 <18>). c. Art 14 Abs 1 Verf BE findet seine Schranken innerhalb der Gesetze. Diese sind allerdings als grundrechtsbeschränkende Vorschriften des einfachen Rechts wiederum im Lichte des eingeschränkten Grundrechts auszulegen, damit dessen wertsetzende Bedeutung für das einfache Recht auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommt. Daher ist eine einzelfallbezogene Güterabwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit und dem beeinträchtigten Rechtsgut erforderlich. aa. Baut die Meinungsäußerung auf erwiesen falschen oder bewußt unwahren Tatsachenbehauptungen auf, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten. bb. In allen anderen Fällen unwahrer oder jedenfalls nicht erweisbar wahrer Tatsachenbehauptungen ist dagegen zu beachten, dass an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden dürfen, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen (vgl BVerfG, 09.10.1991, 1 BvR 1555/88, BVerfGE 85, 1 <15>). 2. Der VerfGH Berlin darf nur eingreifen, wenn die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts in Frage steht, wenn die Fachgerichte also bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit und dem dieses einschränkenden Gesetz Bedeutung und Tragweite des betroffenen Grundrechts verkannt haben. - Hingegen ist die Anwendung und Auslegung des Begriffs der Wahrnehmung berechtigter Interessen iSv § 193 StGB Sache der Fachgerichte. 3. Hier: a. Die vom LG ausgesprochenen und vom KG bestätigten Unterlassungs- und Widerrufspflichten betreffen Behauptungen des Beschwerdeführers zu konkreten Vorgängen in der Vergangenheit und sind als Tatsachenbehauptungen dem Beweis zugänglich. b. Die Auffassung der Fachgerichte, dass nach Abwägung der wechselseitig betroffenen Grundrechte dem Beschwerdeführer weder der ihm obliegende Wahrheitsbeweis für seine aufgestellten Behauptungen zum Vorliegen rechtsradikalen Gedankenguts gelungen ist noch von der berechtigten Wahrnehmung eigener oder fremder Interessen ausgegangen werden kann, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. c. Auch insoweit der Beschwerdeführer fachgerichtlich verpflichtet wurde, seine von Tatsachenbehauptungen abgeleiteten Werturteile gegenüber den beiden Betroffenen zu unterlassen, führt dies bei der hier erforderlichen fallbezogenen Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Rang des durch die Meinungsäußerung beeinträchtigten Rechtsguts der Ehre der Betroffenen im Ergebnis zu keiner Verletzung der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers. Denn das einzelfallbezogene Abwägungsergebnis des LG - und ihm folgend des KG -, dass die zu den Werturteilen vorgetragenen Einzeltatsachen ungenügend bzw. nicht bewiesen sind und daher nicht nachvollziehbar den Schluss rechtfertigen, die beiden Betroffenen seien rechtsradikal und verbreiten rechtsextremes Gedankengut, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Verfahrensgang vorgehend KG Berlin, 15. Juni 2005, 10 U 2/04, Beschluss vorgehend KG Berlin, 14. Juni 2005, 10 U 3/04, Beschluss vorgehend LG Berlin, 11. Dezember 2003, 7 O 139/01, Urteil vorgehend LG Berlin, 4. Dezember 2003, 7 O 247/01, Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-02-14
Aktenzeichen: 122/05, 123/05
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 5 Abs 1 GG, Art 5 Abs 2 GG, § 186 StGB, § 193 StGB, Art 14 Abs 1 Verf BE ... mehr
Rechtskraft: ja
Die Meinungsäußerungsfreiheit iSv Art 14 Verf BE unterliegt zwar stärkeren Einschränkungen als das Bundesgrundrecht iSv Art 5 Abs 1 und Abs 2 GG, eine derartige schrankendivergente Parallelverbürgung von Grundrechten auf Bundes- und Landesebene steht jedoch, da das stärker eingeschränkte Landesgrundrecht im Sinne einer (zusätzlichen) Mindestgarantie auf der Ebene der Verf BE zu verstehen ist, der Annahme einer Übereinstimmung mit dem entsprechenden Bundesgrundrecht und damit der Anwendung durch den VerfGH Berlin nicht entgegen (vgl VerfGH Berlin, 20.12.1999, 56/99, NJW-RR 2000, 1512ff=LVerfGE 10, 129 <134>).
Gegenstand des grundrechtlichen Schutzes aus Art 14 Abs 1 Verf BE sind Meinungen und Tatsachenbehauptungen.
a. Der Begriff der Meinung iSv Art 14 Abs 1 Verf BE ist - in Übereinstimmung mit Art 5 Abs 1 GG - grundsätzlich weit zu verstehen.
b. Tatsachenbehauptungen, die einer Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt zugänglich sind, werden durch das Grundrecht jedenfalls insoweit geschützt, als sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind, welche Art 14 Abs 1 Verf BE in seiner Gesamtheit gewährleistet; die bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung wird dagegen nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst (vgl BVerfG, 22.06.1982, 1 BvR 1376/79, BVerfGE 61, 1 <18>).
c. Art 14 Abs 1 Verf BE findet seine Schranken innerhalb der Gesetze. Diese sind allerdings als grundrechtsbeschränkende Vorschriften des einfachen Rechts wiederum im Lichte des eingeschränkten Grundrechts auszulegen, damit dessen wertsetzende Bedeutung für das einfache Recht auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommt. Daher ist eine einzelfallbezogene Güterabwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit und dem beeinträchtigten Rechtsgut erforderlich.
aa. Baut die Meinungsäußerung auf erwiesen falschen oder bewußt unwahren Tatsachenbehauptungen auf, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten.
bb. In allen anderen Fällen unwahrer oder jedenfalls nicht erweisbar wahrer Tatsachenbehauptungen ist dagegen zu beachten, dass an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden dürfen, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen (vgl BVerfG, 09.10.1991, 1 BvR 1555/88, BVerfGE 85, 1 <15>).
Der VerfGH Berlin darf nur eingreifen, wenn die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts in Frage steht, wenn die Fachgerichte also bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit und dem dieses einschränkenden Gesetz Bedeutung und Tragweite des betroffenen Grundrechts verkannt haben. - Hingegen ist die Anwendung und Auslegung des Begriffs der Wahrnehmung berechtigter Interessen iSv § 193 StGB Sache der Fachgerichte.
Hier:
a. Die vom LG ausgesprochenen und vom KG bestätigten Unterlassungs- und Widerrufspflichten betreffen Behauptungen des Beschwerdeführers zu konkreten Vorgängen in der Vergangenheit und sind als Tatsachenbehauptungen dem Beweis zugänglich.
b. Die Auffassung der Fachgerichte, dass nach Abwägung der wechselseitig betroffenen Grundrechte dem Beschwerdeführer weder der ihm obliegende Wahrheitsbeweis für seine aufgestellten Behauptungen zum Vorliegen rechtsradikalen Gedankenguts gelungen ist noch von der berechtigten Wahrnehmung eigener oder fremder Interessen ausgegangen werden kann, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
c. Auch insoweit der Beschwerdeführer fachgerichtlich verpflichtet wurde, seine von Tatsachenbehauptungen abgeleiteten Werturteile gegenüber den beiden Betroffenen zu unterlassen, führt dies bei der hier erforderlichen fallbezogenen Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Rang des durch die Meinungsäußerung beeinträchtigten Rechtsguts der Ehre der Betroffenen im Ergebnis zu keiner Verletzung der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers.
Denn das einzelfallbezogene Abwägungsergebnis des LG - und ihm folgend des KG -, dass die zu den Werturteilen vorgetragenen Einzeltatsachen ungenügend bzw. nicht bewiesen sind und daher nicht nachvollziehbar den Schluss rechtfertigen, die beiden Betroffenen seien rechtsradikal und verbreiten rechtsextremes Gedankengut, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Verfahrensgang
vorgehend KG Berlin, 15. Juni 2005, 10 U 2/04, Beschluss vorgehend KG Berlin, 14. Juni 2005, 10 U 3/04, Beschluss vorgehend LG Berlin, 11. Dezember 2003, 7 O 139/01, Urteil vorgehend LG Berlin, 4. Dezember 2003, 7 O 247/01, Urteil
Die Verfahren VerfGH 122/05 und VerfGH 123/05 werden zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen VerfGH 122/05 verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
1 Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinen Verfassungsbeschwerden gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, aufgrund derer er verpflichtet ist, bestimmte Äußerungen zu unterlassen sowie bestimmte Behauptungen zu widerrufen.
I.
2 1. Der Beschwerdeführer ist jeweils Beklagter der Ausgangsverfahren. Die dortigen Kläger T. und B. und der Beschwerdeführer waren im Jahre 1999 für ein Wahlbündnis mit Namen "Allianz bürgerliche Parteien" (im Folgenden: Allianz) aktiv, das für die Abgeordnetenhauswahl 1999 kandidierte. Im Rahmen einer Diskussion der Allianz setzten sich die Herren T. und B. für den Wahlkampfspruch "nicht rechts, nicht links, nur deutsch" ein. Herr B. gab im August 1999 für die Allianz eine Pressemitteilung mit der Überschrift "Holocaust-Denkmal: Nein" heraus. Er war Ende 2003 Mitglied der "Schill-Partei". Alle drei waren zudem Mitglieder im Bund der Steuerzahler Berlin e. V. (BdSt).
3 Nachdem die Herren T. und B. einen Antrag auf Abwahl des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat des BdSt gestellt und sich selbst dabei als neue Verwaltungsratsmitglieder vorgeschlagen hatten, richtete der Beschwerdeführer an sie jeweils ein Schreiben, in dem er ankündigte, er werde u. a. folgende Behauptungen über sie aufstellen: Sie hätten als Spitzenkandidaten im Rahmen einer Sitzung der Allianz die sinngemäße Äußerung eines anderen Teilnehmers: "Im SFB arbeiten nur Juden, Kommunisten und Neger" und "Neger sind keine Menschen" nicht nur hingenommen, sondern sogar Verständnis dafür gezeigt. Ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen im Berliner Wahlkampf 1999 würden den Vorwurf rechtfertigen, dass sie rechtsextremes Gedankengut verbreiten. Gegenüber Herrn B. kündigte der Beschwerdeführer zudem die Behauptung an, dieser habe auf einer von ihm einberufenen und geleiteten Wahlkampfveranstaltung nichts dagegen unternommen, dass von Funktionären der Allianz übelstes antisemitisches Material auf den Tischen ausgelegt worden sei. Entsprechende Hinweise und die Aufforderung einzuschreiten habe er als unwichtig abgetan. Zu dem Material habe eine Schmähschrift gegen das jüdische Volk gehört, in der im Stile des "Stürmers" Bilder von Menschen jüdischen Glaubens bzw. jüdischer Rasse abgebildet worden seien.
4 Im Februar 2001 wandte sich der Beschwerdeführer schriftlich an den Vorstand des BdSt und regte den Ausschluss der Herren T. und B. mit der Begründung an, sie würden rechtsradikales Gedankengut verbreiten. Herr B. habe sich zudem mehrfach bemüht, den rechtsradikalen Anwalt M. als Unterstützer und Redner zu gewinnen. Gleichzeitig schrieb der Beschwerdeführer an ein Mitglied des BdSt, bei der Gruppe um die Herren T. und B. handele es sich "um Rechtsradikale", die offensichtlich den BdSt "unterwandern" wollten.
5 Die drei Kontrahenten wurden im Juni 2001 aus dem BdSt ausgeschlossen.
6 2. Durch Urteile vom 4. und 11. Dezember 2003 verurteilte das Landgericht Berlin den Beschwerdeführer jeweils dazu, es zu unterlassen, gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit zu äußern,
7 1) der jeweilige Kläger habe in einer im Sommer 1999 geleiteten Sitzung der Allianz eine Äußerung des Vertreters der Allianz: "im SFB arbeiten nur Juden, Kommunisten und Neger", hingenommen und hierfür Verständnis gezeigt,
8 2) in der gleichen Veranstaltung habe der jeweilige Kläger es nicht nur hingenommen, sondern habe Verständnis dafür gezeigt, dass ein anderer Teilnehmer geäußert habe: "Neger sind keine Menschen",
9 3) der jeweilige Kläger verbreite rechtsextremes Gedankengut,
10 4) bei dem jeweiligen Kläger handele es sich um einen Rechtsradikalen,
11 sowie die Behauptungen zu 1) und 2) zu widerrufen.
12 Mit dem Urteil vom 11. Dezember 2003 wurde zudem der Beschwerdeführer verpflichtet, die Äußerung zu unterlassen, auf einer vom dortigen Kläger einberufenen und geleiteten Wahlkampfveranstaltung habe der dortige Kläger es geduldet, dass übelstes antisemitisches Material ausgestellt und insbesondere eine Schmähschrift im Stil des "Stürmers" verteilt worden sei.
13 Das Landgericht stützte seine Urteile im Wesentlichen darauf, die aufgestellten Tatsachenbehauptungen seien gemäß § 186 StGB geeignet, den jeweiligen Kläger in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Der dem Beschwerdeführer mangels Vorhandensein eines berechtigten öffentlichen Interesses obliegende Wahrheitsbeweis sei ihm nicht geglückt, weil die Zeugen zwar die jeweiligen Äußerungen (und Schriften) bestätigen konnten, jedoch nicht ein Verhalten der jeweiligen Kläger, das man als Billigung der Äußerungen (und Schriften) hätte verstehen können. Auch komme dem Beschwerdeführer das Privileg für Äußerungen im Rahmen vereinsrechtlicher Verfahren nicht zugute. Die Werturteile seien erkennbar von den einzelnen Tatsachenbehauptungen abgeleitet und unzulässig, weil die dazu vorgetragenen Einzeltatsachen ungenügend bzw. nicht bewiesen seien.
14 3. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Urteile eingelegten Berufungen wurden durch Beschlüsse des Kammergerichts vom 14. und 15. Juni 2005 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO verworfen. Zur Begründung führte das Kammergericht im Wesentlichen aus, der Vorwurf an die Kläger, sie seien Rechtsradikale und würden rechtsextremes Gedankengut verbreiten, sei ein schwerwiegender Vorwurf, der unter Abwägung der widerstreitenden Grundrechte von der Meinungsfreiheit nur dann gedeckt wäre, wenn nachvollziehbare Tatsachen zumindest die subjektive Wertung des Beschwerdeführers verständlich machen würden. Dies sei jedoch - wenn sich die Äußerungen der jeweiligen Kläger auch in deutlicher Nähe rechtsextremer Ansichten bewegten und einen "faden Beigeschmack" hätten - (noch) nicht der Fall. Ein derartig verkürzter und schwerwiegender Vorwurf sei auch im Rahmen von vereins- oder parteiinternen Streitigkeiten nicht im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen zulässig, wenn dafür nachvollziehbare und nachgewiesene Anhaltspunkte fehlten.
15 4. Mit seinen am 29. August 2005 eingegangenen Verfassungsbeschwerden rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 14 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) und macht geltend, durch die Entscheidungen in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt zu sein. Die Gerichte hätten selbst dann, wenn man den Wahrheitsbeweis der Tatsachenbehauptungen nicht für erbracht erachtete, das Recht auf Meinungsfreiheit verkannt. Tatsachenbehauptungen, die Grundlage für eine Wertung seien, seien nur dann nicht mehr vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst, wenn sie in dem Bewusstsein ihrer Unwahrheit aufgestellt würden oder deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststehen würde. Der Beschwerdeführer habe aber seine Behauptungen über die Reaktionen der Herren T. und B. auf rechtsradikale Äußerungen nicht im Bewusstsein der Unwahrheit dieser Behauptungen aufgestellt. Zudem dürfe eine nicht erweislich wahre ehrenrührige Behauptung dann, wenn auch ihre Unwahrheit nicht bewiesen sei, zumindest in Fällen, in denen es um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit gehe, auf der Grundlage der nach Art. 5 Abs. 1 GG und § 193 StGB vorzunehmenden Güterabwägung demjenigen, der sie aufgestellt habe, solange nicht untersagt werden, als er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten dürfe.
16 Bei der politischen Einordnung der Herren T. und B. als Rechtsradikale läge ein Werturteil vor, das von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sei. Die Auffassung des Kammergerichts, dafür müssten nachvollziehbare Tatsachen zumindest die subjektive Wertung des Beschwerdeführers verständlich machen, stelle einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 VvB dar.
II.
17 Die gemäß § 22 VerfGHG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden haben keinen Erfolg.
18 1. Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben. Soweit Gegenstand der Verfassungsbeschwerde die Anwendung von Bundesrecht ist, wie hier die straf- und zivilrechtlichen Regelungen zur Unterlassung von Ehrverletzungen, ist der Verfassungsgerichtshof grundsätzlich berechtigt, Entscheidungen der Berliner Gerichte am Maßstab solcher in der Verfassung von Berlin verbürgten Individualrechte zu messen, die den im Grundgesetz gewährleisteten Grundrechten entsprechen. Solche Individualrechte sind, soweit sie inhaltlich mit den Grundrechten des Grundgesetzes übereinstimmen, auch dann von der rechtsprechenden Gewalt des Landes Berlin zu beachten, wenn diese Bundesrecht anwendet.
19 Art. 14 Abs. 1 VvB garantiert die Meinungsäußerungsfreiheit nur innerhalb der Gesetze und schränkt diese dadurch in stärkerem Maße ein als nach Bundesrecht (vgl. den qualifizierten Gesetzesvorbehalt in Art. 5 Abs. 2 GG). Eine derartige schrankendivergente Parallelverbürgung von Grundrechten auf Bundes- und Landesebene steht jedoch, da das stärker eingeschränkte Landesgrundrecht im Sinne einer (zusätzlichen) Mindestgarantie auf der Ebene der Landesverfassung zu verstehen ist, der Annahme einer Übereinstimmung mit dem entsprechenden Bundesgrundrecht und damit der Anwendung durch den Verfassungsgerichtshof nicht entgegen (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1999 - VerfGH 56/99, 56 A/99 -).
20 2. Die Verfassungsbeschwerden sind jedoch unbegründet; die mit ihnen angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Kammergerichts halten einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand.
21 Der Begriff der Meinung in Art. 14 Abs. 1 VvB ist - in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG - grundsätzlich weit zu verstehen. Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, ist das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung berührt. Davon zu unterscheiden sind Tatsachenbehauptungen. Doch auch diese sind durch das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt, wenn sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen sind (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 85, 1 (15 f.)). Ausschlaggebendes Kriterium für die Eröffnung des sachlichen Schutzbereiches ist die Wahrheit der Tatsachenbehauptung. Die erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptung fällt aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG heraus (BVerfGE 61, 1 (18); 88, 185 (197)).
22 a) Die in den angegriffenen landgerichtlichen Urteilen jeweils zu 1. und 2. und im Urteil vom 11. Dezember 2003 zu 3. ausgesprochenen Unterlassungs- und die hierauf bezogenen Widerrufspflichten betreffen - wie zutreffend vom Landgericht Berlin festgestellt und vom Kammergericht Berlin bestätigt - Tatsachenbehauptungen. Gegenstand dieser Behauptungen sind konkrete Vorgänge in der Vergangenheit, die sinnlich wahrnehmbar in die Wirklichkeit getreten und damit dem Beweis zugänglich sind. Der dem Beschwerdeführer obliegende Wahrheitsbeweis ist ihm nach den Feststellungen des Landgerichts nicht gelungen. In diesem Fall findet nur dann eine Abwägung zwischen der Bedeutung einerseits der Meinungsfreiheit und andererseits des Rechtsguts, in dessen Interesse sie eingeschränkt ist, statt, wenn eine Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB vorliegt. Die Anwendung und Auslegung dieses Begriffs ist im Einzelnen Sache der Zivilgerichte. Der Verfassungsgerichtshof darf nur eingreifen, wenn die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts in Frage steht, wenn die Fachgerichte also bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit und dem dieses einschränkenden Gesetz Bedeutung und Tragweite des betroffenen Grundrechtes verkannt haben.
23 Das ist hier nicht der Fall. Die Fachgerichte haben darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer weder ein persönliches Interesse ins Feld führen könne noch eine Stellung inne habe, vermittels derer er sich zur Wahrnehmung eines fremden Interesses berufen fühlen könne. Dies ist bei dem vom Beschwerdeführer unterbreiteten Sachverhalt verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Fachgerichte sind weiterhin der Meinung, dass der Beschwerdeführer sich auch nicht auf ein etwaiges berechtigtes Interesse an der Wahrnehmung der Belange der Allgemeinheit berufen könne. Dabei verkennen sie nicht, dass es auch im Interesse der Allgemeinheit liegt, wenn jemand im Rahmen der Meinungsfreiheit rechtsradikalem Gedankengut mit Entschiedenheit entgegen tritt. Gerade deshalb weist das Kammergericht jedoch zu Recht darauf hin, dass Behauptungen, die jemanden als Sympathisanten solchen Gedankengutes erscheinen lassen, einen schwerwiegenden Vorwurf enthalten und deshalb nicht leichtfertig erhoben werden dürfen. Wenn die Fachgerichte vor diesem Hintergrund im Rahmen einer sachgerechten Abwägung der wechselseitig betroffenen Grundrechte unter Würdigung des konkreten Sachverhalts zu dem Ergebnis kommen, dass der Beschwerdeführer gerade wegen der Nichterweislichkeit der Tatsachen mit ihrer Behauptung nichts zur Wahrnehmung der Belange der Allgemeinheit beitragen konnte, so ist das verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
24 b) Soweit der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, seine von den einzelnen Tatsachenbehauptungen abgeleiteten Werturteile zu unterlassen, ist der Schutzbereich der Meinungsfreiheit ebenfalls berührt. Das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 VvB findet seine Schranken jedoch innerhalb der Gesetze. Diese sind allerdings als grundrechtsbeschränkende Vorschriften des einfachen Rechts wiederum im Lichte des eingeschränkten Grundrechts auszulegen, damit dessen wertsetzende Bedeutung für das einfache Recht auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommt. Das führt im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der einfachrechtlichen Vorschriften regelmäßig zu einer fallbezogenen Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit und dem Rang des durch die Meinungsäußerung beeinträchtigten Rechtsguts, das das einfache Recht schützen will. Dieses Rechtsgut ist vorliegend die Ehre der Herren T. und B.
25 Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Fachgerichte sich bei Meinungsäußerungen, die eng mit Tatsachenbehauptungen zusammen erklärt werden, im Rahmen der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter auch mit der Tatsache auseinandersetzen, dass sich wertende und tatsächliche Elemente in einer Äußerung so vermengen, dass diese zwar insgesamt als Werturteil anzusehen ist, einzelne Bestandteile jedoch auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden können. Baut die Meinungsäußerung auf erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen auf, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten. In allen anderen Fällen unwahrer oder jedenfalls nicht erweislich wahrer Tatsachenbehauptungen ist dagegen zu beachten, dass an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden dürfen, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so auf die Meinungsfreiheit insgesamt einschnürend wirken könnten (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 61, 1 (8); 85, 1 (15)). Die Gerichte müssen dann im Einzelnen prüfen, welchen Wahrheitsgehalt die dem Werturteil vorangehenden Tatsachenbehauptungen haben könnten und welche Anhaltspunkte der Wertende für diesen Wahrheitsgehalt hatte. Solche Anhaltspunkte haben die Fachgerichte im Rahmen ihrer Beweisaufnahme nicht feststellen können. Vor diesem Hintergrund sind ihre Ergebnisse verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
26 Das Landgericht hat darauf abgestellt, dass die zu den Werturteilen vorgetragenen Einzeltatsachen ungenügend bzw. nicht bewiesen sind sowie nicht die Ableitung rechtfertigen, die Herren T. und B. seien rechtsradikal und verbreiteten rechtsextremes Gedankengut. Ob letztere Auffassung der Bedeutung der Meinungsfreiheit bei der Bildung von Werturteilen gerecht wird, kann dahinstehen. Das Kammergericht hat insoweit nämlich im Rahmen seiner Überprüfung der Entscheidungen des Landgerichts ausgeführt, dass diese schwerwiegenden und verkürzten Vorwürfe unter Abwägung der widerstreitenden Grundrechte von der Meinungsfreiheit nur dann gedeckt wären, wenn nachvollziehbare Tatsachen zumindest die subjektive Wertung des Beschwerdeführers verständlich machen würden. Solche seien jedoch nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Kammergerichts zeigen dabei, dass es eine einzelfallbezogene Abwägung, die auch die verfassungsrechtlich geschützten Positionen des Beschwerdeführers sachgerecht berücksichtigt, vorgenommen hat.
27 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
28 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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