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28 L 872.17 A•VG Berlin 28. Kammer, 2018-01-25, 28 L 872.17 A
28 L 872.17 ATribunal administratif / Chamber 2825 janv. 2018
1. Eine Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist anzudrohen.(Rn.7) 2. Eine fehlerhafte Frist kann nicht losgelöst von der Abschiebungsandrohung getrennt aufgehoben werden, da eine dann fortbestehende „fristlose“ Abschiebungsandrohung keinerlei Raum ließe, die Abschiebung durch freiwillige Rückkehr zu vermeiden.(Rn.8)
Entscheidungsdatum: 2018-01-25
Aktenzeichen: 28 L 872.17 A
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2018:0125.VG28L872.17A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 37 AsylVfG 1992, § 37 AsylVfG 1992, § 37 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, § 38 AsylVfG 1992 ... mehr
Eine Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist anzudrohen.(Rn.7)
Eine fehlerhafte Frist kann nicht losgelöst von der Abschiebungsandrohung getrennt aufgehoben werden, da eine dann fortbestehende „fristlose“ Abschiebungsandrohung keinerlei Raum ließe, die Abschiebung durch freiwillige Rückkehr zu vermeiden.(Rn.8)
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