LArbG Berlin-Brandenburg 17. Kammer, 2017-12-21, 17 Ta (Kost) 6125/17

17 Ta (Kost) 6125/17Tribunal du travail / Chamber 1721 déc. 2017

Regest

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines Bewerberauswahlanspruchs ist regelmäßig mit einem Monatsentgelt der streitbefangenen Stelle zu bewerten.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend ArbG Brandenburg, 11. September 2017, 4 Ga 3/17, Beschluss

Texte intégral

LArbG Berlin-Brandenburg 17. Kammer — 17 Ta (Kost) 6125/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-12-21

Aktenzeichen: 17 Ta (Kost) 6125/17

ECLI: ECLI:DE:LAGBEBB:2017:1221.17TA.KOST6125.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 48 Abs 1 GKG 2004, § 3 ZPO, § 42 Abs 2 GKG 2004

Leitsatz

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines Bewerberauswahlanspruchs ist regelmäßig mit einem Monatsentgelt der streitbefangenen Stelle zu bewerten.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Brandenburg, 11. September 2017, 4 Ga 3/17, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 11.09.2017 – 4 Ga 3/17 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise geändert:

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 9.429,99 EUR festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist nur zum Teil begründet.

2 Die Anträge des Verfügungsklägers sind gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts zu bewerten. Dabei ist es regelmäßig angemessen, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem der Anspruch eines Bewerbers auf ermessensfehlerfreie Auswahl gesichert werden soll, mit einer Bruttomonatsvergütung der streitbefangenen Stelle zu bewerten. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Einstellungsanspruch selbst gemäß § 42 Abs. 2 GKG mit dem Vierteljahresentgelt zu bewerten ist und mit der einstweiligen Verfügung lediglich die Sicherung dieses Anspruchs verfolgt wird.

3 Da der Verfügungskläger im vorliegenden Verfahren die Besetzung von drei Stellen gesichert wissen wollte, führt dies zu einem Wert von drei Bruttomonatsvergütungen zu je 3.143,33 EUR. Die Anträge wurden nicht in ein Verhältnis von Haupt- und Hilfsanträgen gestellt, sondern der Verfügungskläger hat ausdrücklich begehrt, die bereits erfolgte Besetzung aller drei Stellen rückgängig zu machen, um so einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahl zu sichern. Dass letztlich nur eine Stelle mit dem Verfügungskläger besetzt werden kann, ist von dem Gericht ggf. bei seiner Entscheidung über die gestellten Anträge zu berücksichtigen, ohne dass hierdurch der Wert der Anträge zu mindern ist.

4 Die Entscheidung ist unanfechtbar.

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