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108/07, 108 A/07•Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2007-09-27, 108/07, 108 A/07
108/07, 108 A/07Cour constitutionnelle27 sept. 2007
Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Ein Ablehnungsantrag kann ferner nicht ausschließlich mit der Mitwirkung des abgelehnten Richters an anderen gegen den Beschwerdeführer ergangenen Entscheidungen gem § 16 Abs 1 VerfGHG (juris: VGHG BE) begründet werden. Auch vermag eine Beteiligung an einem vorangegangenen verfassungsgerichtlichen Verfahren, das ähnliche Rechtsfragen aufgeworfen hat, als solche nicht die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 17 VGHG BE zu begründen. (Rn.2)
Entscheidungsdatum: 2007-09-27
Aktenzeichen: 108/07, 108 A/07
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE, § 16 Abs 1 VGHG BE, § 17 VGHG BE
Rechtskraft: ja
Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Ein Ablehnungsantrag kann ferner nicht ausschließlich mit der Mitwirkung des abgelehnten Richters an anderen gegen den Beschwerdeführer ergangenen Entscheidungen gem § 16 Abs 1 VerfGHG (juris: VGHG BE) begründet werden. Auch vermag eine Beteiligung an einem vorangegangenen verfassungsgerichtlichen Verfahren, das ähnliche Rechtsfragen aufgeworfen hat, als solche nicht die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 17 VGHG BE zu begründen. (Rn.2)
Der Ablehnungsantrag und die Verfassungsbeschwerde werden verworfen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
1 1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 13. Juli 2017 ("Antrag auf Ablehnung aller Richter bisheriger Entscheidungen auf Anträge von mir") ist unzulässig. Der Verfassungsgerichtshof kann hierüber mit allen - auch den abgelehnten - Mitgliedern entscheiden.
2 Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. zu dem mit § 17 Abs. 1 VerfGHG wörtlich übereinstimmenden § 19 Abs. 1 BVerfGG zuletzt BVerfG, NVwZ 2006, 924; vgl. ferner etwa BayVerfGH , VerfGHE 53, 144). Die pauschale Ablehnung namentlich nicht genannter Richter ist offensichtlich unzulässig (vgl. BVerfGE 11, 1 <3> und 343 <348>; 46, 200; 74, 96 <100>). Ein Ablehnungsantrag kann ferner nicht ausschließlich mit der Mitwirkung des abgelehnten Richters an anderen gegen den Beschwerdeführer ergangenen Entscheidungen begründet werden. So ist etwa ein Verfassungsrichter, der in einem Parallelverfahren über rechtlich gleich gelagerte Streitfragen entschieden hat, nicht nach § 16 Abs. 1 VerfGHG von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Auch vermag eine Beteiligung an einem vorangegangenen verfassungsgerichtlichen Verfahren, das ähnliche Rechtsfragen aufgeworfen hat, als solche nicht die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 17 VerfGHG zu begründen.
3 Nach diesen Grundsätzen ist der Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers schon deshalb offensichtlich unzulässig, weil er sich pauschal auf "alle Richter bisheriger Entscheidungen" gegen den Beschwerdeführer bezieht.
4 Im Übrigen bedarf es keiner Entscheidung über den Antrag, soweit der Beschwerdeführer auch die zum Zeitpunkt der Anbringung des Ablehnungsgesuchs bereits ausgeschiedenen Richterinnen und Richter des Verfassungsgerichtshofs, die an früheren Entscheidungen mitgewirkt haben, wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat. Deren Amtszeit hat mit der Ernennung und Vereidigung ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger am 21. Juni 2007 geendet.
5 Sollte sich der Ablehnungsantrag darüber hinaus nicht nur auf die Richter des Verfassungsgerichtshofs, sondern - wie nach dem Inhalt des Schriftsatzes vom 13. Juli 2007 in Betracht kommt - auch auf alle weiteren mit seinen zahlreichen angeführten Verfahren befassten Richter anderer Gerichte beziehen, wäre er auch insoweit offensichtlich unzulässig.
6 2. Die Verfassungsbeschwerde ist ebenfalls unzulässig.
7 Sie richtet sich gegen die in den Schriftsätzen vom 13. Und 16. Juli und 2. August 2007 stichwortartig aufgelisteten Entscheidungen und Verfahren, die der Beschwerdeführer nach seinen Angaben vor dem Verwaltungsgericht Berlin, dem Landgericht Berlin und dem Amtsgericht Schöneberg anhängig gemacht hat und überwiegend wohl noch betreibt. Er wendet sich gegen angeblich unrichtige Entscheidungen sowie dagegen, dass über seine zahlreichen Rechtsmittel nicht oder nicht in angemessener Zeit entschieden werde. Mit dem teils kaum nachvollziehbaren Vortrag werden die behaupteten Grundrechtsverletzungen, u.a. aus Art. 6, 12, 18 und 19 VvB, nicht in einer den Anforderungen des § 50 VerfGHG entsprechenden Weise bezeichnet.
8 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
9 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
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