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OVG 11 N 157.16•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 2017-11-09, OVG 11 N 157.16
OVG 11 N 157.16Tribunal administratif / Division 119 nov. 2017
1. Ein Prozesskostenhilfeantrag nebst seinen Anlagen muss zu seiner Wirksamkeit vom Antragsteller selbst und darf nicht von einem Dritten unter dem Namen des Antragstellers unterschrieben worden sein.(Rn.7) 2. Das Unterzeichnen unter fremdem Namen erfüllt das Erfordernis der Eigenhändigkeit nicht, es ist geradezu dessen Gegenteil.(Rn.12)
Entscheidungsdatum: 2017-11-09
Aktenzeichen: OVG 11 N 157.16
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1109.11N157.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 60 Abs 1 VwGO, § 67 Abs 4 VwGO, § 67 Abs 6 S 2 VwGO, § 166 VwGO, § 114 ZPO ... mehr
Ein Prozesskostenhilfeantrag nebst seinen Anlagen muss zu seiner Wirksamkeit vom Antragsteller selbst und darf nicht von einem Dritten unter dem Namen des Antragstellers unterschrieben worden sein.(Rn.7)
Das Unterzeichnen unter fremdem Namen erfüllt das Erfordernis der Eigenhändigkeit nicht, es ist geradezu dessen Gegenteil.(Rn.12)
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