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154/08, 154 A/08•Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2008-12-16, 154/08, 154 A/08
154/08, 154 A/08Cour constitutionnelle16 déc. 2008
Über die im Hinweisschreiben des VerfGH mitgeteilten Gründe hinaus bedarf der Verwerfungsbeschluss gem § 23 S 2 VerfGHG (RIS: VGHG BE) keiner weiteren Begründung. (Rn.2)
Entscheidungsdatum: 2008-12-16
Aktenzeichen: 154/08, 154 A/08
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 23 S 1 VGHG BE, § 23 S 2 VGHG BE
Rechtskraft: ja
Über die im Hinweisschreiben des VerfGH mitgeteilten Gründe hinaus bedarf der Verwerfungsbeschluss gem § 23 S 2 VerfGHG (RIS: VGHG BE) keiner weiteren Begründung. (Rn.2)
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
1 Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen seine Behandlung durch die Berliner Justiz im Zusammenhang mit dem Nachlassverfahren seiner verstorbenen Eltern und einer strafrechtlichen Verurteilung.
2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Oktober 2008 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Diese ist aus den mitgeteilten Gründen nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
3 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
4 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
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