Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, 2017-07-26, OVG 3 N 102.16

OVG 3 N 102.16Tribunal administratif / 3e division26 juil. 2017

Regest

1. Nach dem Rechtsgedanken des § 280 Abs 3 BGB in Verbindung mit § 281 Abs 1 S 1 BGB kann Schadensersatz statt der Leistung nur verlangt werden, wenn der Gläubiger dem Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Folglich hat der Primärrechtschutz Vorrang vor Schadensersatz.(Rn.7) 2. Dies bedeutet: Werden die Eltern eines Schülers veranlasst, die Kosten für einen speziellen Sportunterricht zu tragen, können sie vom Schulträger Kostenerstattung später nur verlangen, wenn sie die Übernahme dieser Kosten durch die Schule zuvor hiergegen geltend gemacht haben.(Rn.7)

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat — OVG 3 N 102.16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-07-26

Aktenzeichen: OVG 3 N 102.16

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0726.3N102.16.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 677 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 50 Abs 1 SchulG BB, § 280 Abs 3 BGB, § 281 Abs 1 S 1 BGB

Orientierungssatz

  1. Nach dem Rechtsgedanken des § 280 Abs 3 BGB in Verbindung mit § 281 Abs 1 S 1 BGB kann Schadensersatz statt der Leistung nur verlangt werden, wenn der Gläubiger dem Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Folglich hat der Primärrechtschutz Vorrang vor Schadensersatz.(Rn.7)

  2. Dies bedeutet: Werden die Eltern eines Schülers veranlasst, die Kosten für einen speziellen Sportunterricht zu tragen, können sie vom Schulträger Kostenerstattung später nur verlangen, wenn sie die Übernahme dieser Kosten durch die Schule zuvor hiergegen geltend gemacht haben.(Rn.7)

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