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OVG 5 M 3.16•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, 2017-07-07, OVG 5 M 3.16
OVG 5 M 3.16Tribunal administratif / 5e division7 juil. 2017
1. Da auf einen Wohnberechtigungsschein (WBS) ein gesetzlicher Anspruch besteht, dürfte im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip für die Bestimmung der Wohnungsgröße grundsätzlich eine Rechtsvorschrift zu erlassen sein.(Rn.6) 2. Zwar kann vorläufig, d.h. übergangsweise zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit die Wohnungsgröße durch Verwaltungsvorschriften bestimmt werden. Von einem übergangsweisen Zustand lässt sich jedoch, nachdem § 27 Abs 4 WoFG i.d.F.v. 13. September 2001 am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, kaum noch reden.(Rn.6) 3. Fehlt es an einer Bestimmung des Landes über die maßgebliche Wohnungsgröße für einen WBS, kann sich ein Anspruch des Bürgers nur aus höherrangigem Recht ergeben, vorliegend aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde und dem Sozialstaatsgebot, wobei insoweit zu beachten ist, dass § 27 Abs 4 S 1 WoFG die Festlegung der maßgeblichen Größe nach Raumzahl o d e r Wohnfläche vorgibt.(Rn.7) 4. Hieran gemessen vermag der Senat grundsätzlich keinen Anspruch des Bürgers auf einen WBS für eine Wohnungsgröße von zwei Räumen oder mindestens 45-50 qm Größe bei einem Einpersonenhaushalt zu erkennen.(Rn.7)
Entscheidungsdatum: 2017-07-07
Aktenzeichen: OVG 5 M 3.16
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0707.5M3.16.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 5 WoBindG, § 10 Abs 1 Nr 1 WoFG, § 27 Abs 4 S 1 WoFG
Da auf einen Wohnberechtigungsschein (WBS) ein gesetzlicher Anspruch besteht, dürfte im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip für die Bestimmung der Wohnungsgröße grundsätzlich eine Rechtsvorschrift zu erlassen sein.(Rn.6)
Zwar kann vorläufig, d.h. übergangsweise zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit die Wohnungsgröße durch Verwaltungsvorschriften bestimmt werden. Von einem übergangsweisen Zustand lässt sich jedoch, nachdem § 27 Abs 4 WoFG i.d.F.v. 13. September 2001 am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, kaum noch reden.(Rn.6)
Fehlt es an einer Bestimmung des Landes über die maßgebliche Wohnungsgröße für einen WBS, kann sich ein Anspruch des Bürgers nur aus höherrangigem Recht ergeben, vorliegend aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde und dem Sozialstaatsgebot, wobei insoweit zu beachten ist, dass § 27 Abs 4 S 1 WoFG die Festlegung der maßgeblichen Größe nach Raumzahl o d e r Wohnfläche vorgibt.(Rn.7)
Hieran gemessen vermag der Senat grundsätzlich keinen Anspruch des Bürgers auf einen WBS für eine Wohnungsgröße von zwei Räumen oder mindestens 45-50 qm Größe bei einem Einpersonenhaushalt zu erkennen.(Rn.7)
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