VG Berlin 6. Kammer, 2017-04-12, 6 K 1634.16

6 K 1634.16Tribunal administratif / Chamber 612 avr. 2017

Regest

1. Eine die zweckentfremdungsrechtlichen Genehmigung der Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung einschränkende Regelung dahingehend, dass die Nutzung nur für einen bestimmten Zeitraum zulässig ist, stellt regelmäßig eine belastende Nebenbestimmung in Form einer Auflage und keine Inhaltsbestimmung dar.(Rn.18) (Rn.19) 2. Für die Frage, ob eine begehrte Nutzung der Wohnung als Ferienwohnung einer zweckentfremdungsrechtlichen Genehmigung nach § 3 ZwVbG bedarf, ist regelmäßig nicht zu prüfen, ob es mit den Grundrechten des Wohnungsinhabers vereinbar ist, dass das ZwVbG die begehrte Vermietung der streitgegenständlichen Wohnung als Ferienwohnung dem Zweckentfremdungsverbot unterstellt, obwohl er bereits vor dem Inkrafttreten des ZwVbG am 1. Mai 2014 mit der zweckfremden Nutzung begonnen hatte, wenn hinsichtlich der Genehmigung nur eine mit ihr verbundene Auflage angefochten wird.(Rn.23) Es ist insoweit zu prüfen, ob vorrangige öffentliche Interessen der begehrten Nutzung entgegenstehen.(Rn.24) 3. Die Genehmigungserteilung sowie der Erlass von Auflagen steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Diese Ermessensentscheidung ist nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich.(Rn.25) 4. Eine Auflage, nach der der Inhaber einer Zweitwohnung in Berlin lediglich an 182 Tagen berechtigt ist, diese Zweitwohnung als Ferienwohnung an Dritte zu vermieten, ist grundsätzlich ermessensfehlerhaft. Das schutzwürdige private Interesse des Zweitwohnungseigentümer an der durch Art. 14 Abs. 1 GG garantierten Verfügungsbefugnis über sein Wohneigentum setzt sich ohne weiteres durch. Ihm steht kein öffentliches Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums entgegen, das durch das ZwVbG geschützt wird.(Rn.26) Das Zweckentfremdungsverbot erfasst insoweit die gelegentliche Nutzung einer Zweitwohnung zu Wohnzwecken durch den Verfügungsberechtigten von vornherein nicht.(Rn.30) Hinzu kommt, dass in Fällen, in denen der Zweitwohnungsinhaber länger als sechs Monate abwesend ist, noch kein durch § 2 Abs. 1 Nr. 4 ZwVbG verbotener Leerstand der Zweitwohnung vorliegt.(Rn.32)

Texte intégral

VG Berlin 6. Kammer — 6 K 1634.16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-04-12

Aktenzeichen: 6 K 1634.16

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2017:0412.6K1634.16.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 36 Abs 2 Nr 4 VwVfG, § 2 Abs 1 Nr 1 WoZwEntfrG BE, § 2 Abs 1 Nr 4 WoZwEntfrG BE, § 2 Abs 2 Nr 6 WoZwEntfrG BE, § 3 Abs 1 S 2 WoZwEntfrG BE ... mehr

Orientierungssatz

  1. Eine die zweckentfremdungsrechtlichen Genehmigung der Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung einschränkende Regelung dahingehend, dass die Nutzung nur für einen bestimmten Zeitraum zulässig ist, stellt regelmäßig eine belastende Nebenbestimmung in Form einer Auflage und keine Inhaltsbestimmung dar.(Rn.18) (Rn.19)

  2. Für die Frage, ob eine begehrte Nutzung der Wohnung als Ferienwohnung einer zweckentfremdungsrechtlichen Genehmigung nach § 3 ZwVbG bedarf, ist regelmäßig nicht zu prüfen, ob es mit den Grundrechten des Wohnungsinhabers vereinbar ist, dass das ZwVbG die begehrte Vermietung der streitgegenständlichen Wohnung als Ferienwohnung dem Zweckentfremdungsverbot unterstellt, obwohl er bereits vor dem Inkrafttreten des ZwVbG am 1. Mai 2014 mit der zweckfremden Nutzung begonnen hatte, wenn hinsichtlich der Genehmigung nur eine mit ihr verbundene Auflage angefochten wird.(Rn.23) Es ist insoweit zu prüfen, ob vorrangige öffentliche Interessen der begehrten Nutzung entgegenstehen.(Rn.24)

  3. Die Genehmigungserteilung sowie der Erlass von Auflagen steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Diese Ermessensentscheidung ist nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich.(Rn.25)

  4. Eine Auflage, nach der der Inhaber einer Zweitwohnung in Berlin lediglich an 182 Tagen berechtigt ist, diese Zweitwohnung als Ferienwohnung an Dritte zu vermieten, ist grundsätzlich ermessensfehlerhaft. Das schutzwürdige private Interesse des Zweitwohnungseigentümer an der durch Art. 14 Abs. 1 GG garantierten Verfügungsbefugnis über sein Wohneigentum setzt sich ohne weiteres durch. Ihm steht kein öffentliches Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums entgegen, das durch das ZwVbG geschützt wird.(Rn.26) Das Zweckentfremdungsverbot erfasst insoweit die gelegentliche Nutzung einer Zweitwohnung zu Wohnzwecken durch den Verfügungsberechtigten von vornherein nicht.(Rn.30) Hinzu kommt, dass in Fällen, in denen der Zweitwohnungsinhaber länger als sechs Monate abwesend ist, noch kein durch § 2 Abs. 1 Nr. 4 ZwVbG verbotener Leerstand der Zweitwohnung vorliegt.(Rn.32)

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