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OVG 3 B 20.16•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, 2017-04-05, OVG 3 B 20.16
OVG 3 B 20.16Tribunal administratif / 3e division5 avr. 2017
1. Es bleibt offen, ob die Zulassung zu einem studienvorbereitenden Sprachkurs in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/114/EG (juris: EGRL 114/2004) fällt.(Rn.23) 2. Die Erteilung eines Visums zu Studienzwecken scheidet jedenfalls dann aus, wenn mit der Zulassung zu einem studienvorbereitenden Sprachkurs nicht zugleich die Zulassung zum angestrebten Studiengang verbunden ist.(Rn.23) 3. Die Behörde darf auf die missbräuchliche Verschaffung eines Aufenthaltsrechts in Deutschland schließen, wenn sich aus dem schulischen und studentischen Werdegang des Ausländers bzw. seinen Bewerbungsunterlagen keine Anhaltspunkte für eine vom Studium erfasste Profession ergeben.(Rn.24)
Entscheidungsdatum: 2017-04-05
Aktenzeichen: OVG 3 B 20.16
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0405.OVG3B20.16.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 16 Abs 1 AufenthG 2004, Art 12 EGRL 114/2004, Art 6 Abs 1 EGRL 114/2004, Art 7 Abs 1 EGRL 114/2004, Art 2b EGRL 114/2004
Es bleibt offen, ob die Zulassung zu einem studienvorbereitenden Sprachkurs in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/114/EG (juris: EGRL 114/2004) fällt.(Rn.23)
Die Erteilung eines Visums zu Studienzwecken scheidet jedenfalls dann aus, wenn mit der Zulassung zu einem studienvorbereitenden Sprachkurs nicht zugleich die Zulassung zum angestrebten Studiengang verbunden ist.(Rn.23)
Die Behörde darf auf die missbräuchliche Verschaffung eines Aufenthaltsrechts in Deutschland schließen, wenn sich aus dem schulischen und studentischen Werdegang des Ausländers bzw. seinen Bewerbungsunterlagen keine Anhaltspunkte für eine vom Studium erfasste Profession ergeben.(Rn.24)
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